Rechtssatz RS0110118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110118
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
§ 3 Abs 7 zweiter Satz Tir PGG ist nur auf solche Fälle anwendbar, in denen die Beobachtungsfrist von einem Jahr ("letzten zwölf Monate") mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz Tir PGG ist nur auf solche Fälle anwendbar, in denen die Beobachtungsfrist von einem Jahr ("letzten zwölf Monate") mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110118
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00092_98X0000_002