§ 3 Abs 1 TPGG (in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBl 1993/55; zufolge ihrer Antragstellung am 4.8.1993 ist die vom Berufungsgericht in Seite 6 seiner Entscheidung wiedergegebene Fassung der Novelle LGBl 1996/12 hier noch nicht anwendbar) normiert den grundsätzlichen Anspruch von Personen auf Pflegegeld nach diesem Landesgesetz. Danach haben Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (lit a), das 3.Lebensjahr vollendet haben (lit b), in Tirol ihren ordentlichen Wohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit c) und nicht eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beziehen oder einen Anspruch auf gleichartige Leistungen haben (lit d), Anspruch auf Pflegegeld nach dem TPGG. Alle diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstrittig.Paragraph 3, Absatz eins, TPGG (in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBl 1993/55; zufolge ihrer Antragstellung am 4.8.1993 ist die vom Berufungsgericht in Seite 6 seiner Entscheidung wiedergegebene Fassung der Novelle LGBl 1996/12 hier noch nicht anwendbar) normiert den grundsätzlichen Anspruch von Personen auf Pflegegeld nach diesem Landesgesetz. Danach haben Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Litera a,), das 3.Lebensjahr vollendet haben (Litera b,), in Tirol ihren ordentlichen Wohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Litera c,) und nicht eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beziehen oder einen Anspruch auf gleichartige Leistungen haben (Litera d,), Anspruch auf Pflegegeld nach dem TPGG. Alle diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstrittig.
Die beklagte Partei begründet ihren Antrag auf Abweisung der Klage nur damit, daß die Klägerin bei ihrer Übersiedlung von Kärnten nach Tirol im Jahre 1985 unmittelbar in das Altenheim aufgenommen wurde und seither dort gepflegt wird, sodaß § 3 Abs 7 TPGG (aF) einem Anspruch auf Pflegegeld entgegenstehe.Die beklagte Partei begründet ihren Antrag auf Abweisung der Klage nur damit, daß die Klägerin bei ihrer Übersiedlung von Kärnten nach Tirol im Jahre 1985 unmittelbar in das Altenheim aufgenommen wurde und seither dort gepflegt wird, sodaß Paragraph 3, Absatz 7, TPGG (aF) einem Anspruch auf Pflegegeld entgegenstehe.
Hat ein Pflegebedürftiger mehrere ordentliche Wohnsitze, so galt nach § 3 Abs 7 TPGG der ordentliche Wohnsitz dann als in Tirol begründet, wenn er sich in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung überwiegend in Tirol aufgehalten hatte. Wird der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der in § 9 Abs 1 TPGG genannten Einrichtungen (worunter nach lit a leg cit auch Altenheime fallen) gepflegt, so gilt (maßgebliche Stammfassung) der ordentliche Wohnsitz dann als in Tirol begründet, wenn er sich in den letzten 12 Monaten vor der Aufnahme in die betreffende Einrichtung am längsten in Tirol aufgehalten hat.Hat ein Pflegebedürftiger mehrere ordentliche Wohnsitze, so galt nach Paragraph 3, Absatz 7, TPGG der ordentliche Wohnsitz dann als in Tirol begründet, wenn er sich in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung überwiegend in Tirol aufgehalten hatte. Wird der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der in Paragraph 9, Absatz eins, TPGG genannten Einrichtungen (worunter nach Litera a, leg cit auch Altenheime fallen) gepflegt, so gilt (maßgebliche Stammfassung) der ordentliche Wohnsitz dann als in Tirol begründet, wenn er sich in den letzten 12 Monaten vor der Aufnahme in die betreffende Einrichtung am längsten in Tirol aufgehalten hat.
§ 3 Abs 7 TPGG normiert damit eine Einschränkung des nach § 3 Abs 1 TPGG grundsätzlich bestehenden Anspruches auf Pflegegeld. Auch bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs 1 leg cit hat eine Person dann, wenn die Kriterien des Abs 7 leg cit erfüllt sind, keinen Anspruch auf die Leistung, wobei die Tatbestandselemente des Leistungsausschlusses auf in der Vergangenheit (vor der Antragstellung) liegende Sachverhalte abstellen.Paragraph 3, Absatz 7, TPGG normiert damit eine Einschränkung des nach Paragraph 3, Absatz eins, TPGG grundsätzlich bestehenden Anspruches auf Pflegegeld. Auch bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit hat eine Person dann, wenn die Kriterien des Absatz 7, leg cit erfüllt sind, keinen Anspruch auf die Leistung, wobei die Tatbestandselemente des Leistungsausschlusses auf in der Vergangenheit (vor der Antragstellung) liegende Sachverhalte abstellen.
§ 5 ABGB normiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Gesetze nicht zurückwirken. Die Bestimmung legt damit den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest (SZ 69/186, 69/241): Nur die nach Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Anm 1 zu § 5; JBl 1998, 241), sofern nicht ausnahmsweise (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 5) Rückwirkungsanordnungen - etwa in Übergangsvorschriften - vorgesehen sind, an welchen es hier jedoch im TPGG mangelt. Die Übersiedlung der Klägerin ins Altenheim nach Lienz 1985 war auf Dauer angelegt und sie war auch bis zum Jahr 1993 durchgehend acht Jahre lang in Tirol wohnhaft. Es ist daher davon auszugehen, daß sie sich in Lienz in der aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen (§ 66 Abs 1 JN; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 66 JN). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TPGG (am 1.7.1993 - § 40 Abs 1) hatte sie daher ihren Wohnsitz bereits seit Jahren in Tirol und erfüllte damit alle Voraussetzungen des § 3 Abs 1 TPGG. Die Anwendung der Einschränkung des § 3 Abs 7 TPGG auf den vorliegenden Fall hätte die Einbeziehung eines vor Inkrafttreten des Gesetzes realisierten Sachverhaltes zur Voraussetzung, was einer Rückwirkung der Bestimmung gleichkäme. Im Ergebnis würde dies dazu führen, daß ein vor der Klägerin bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Tirol wirksam begründeter Wohnsitz seine Auswirkungen wieder verlieren würde.Paragraph 5, ABGB normiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Gesetze nicht zurückwirken. Die Bestimmung legt damit den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest (SZ 69/186, 69/241): Nur die nach Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Anmerkung 1 zu Paragraph 5,; JBl 1998, 241), sofern nicht ausnahmsweise (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 5,) Rückwirkungsanordnungen - etwa in Übergangsvorschriften - vorgesehen sind, an welchen es hier jedoch im TPGG mangelt. Die Übersiedlung der Klägerin ins Altenheim nach Lienz 1985 war auf Dauer angelegt und sie war auch bis zum Jahr 1993 durchgehend acht Jahre lang in Tirol wohnhaft. Es ist daher davon auszugehen, daß sie sich in Lienz in der aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen (Paragraph 66, Absatz eins, JN; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 66, JN). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TPGG (am 1.7.1993 - Paragraph 40, Absatz eins,) hatte sie daher ihren Wohnsitz bereits seit Jahren in Tirol und erfüllte damit alle Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, TPGG. Die Anwendung der Einschränkung des Paragraph 3, Absatz 7, TPGG auf den vorliegenden Fall hätte die Einbeziehung eines vor Inkrafttreten des Gesetzes realisierten Sachverhaltes zur Voraussetzung, was einer Rückwirkung der Bestimmung gleichkäme. Im Ergebnis würde dies dazu führen, daß ein vor der Klägerin bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Tirol wirksam begründeter Wohnsitz seine Auswirkungen wieder verlieren würde.
Wohl ist die Anordnung eines rückwirkenden Geltungsbereiches eines Gesetzes - wie bereits angedeutet - durch § 5 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen; dies bedürfte aber einer ausdrücklichen (Posch, aaO Rz 2 zu § 5; JBl 1994, 822, SZ 69/251) und aus dem Gesetz selbst zu entnehmenden (SZ 69/241) Regelung. Eine solche ist aber im hier zu beurteilenden Gesetz nicht angeordnet. Mangels einer solchen Bestimmung sind daher der Anwendung des Gesetzes nur Sachverhalte zu unterstellen, die sich nach seinem Wirksamkeitsbeginn verwirklicht haben. § 3 Abs 7 zweiter Satz TPGG ist daher nur auf solche Fälle anwendbar, in denen die Beobachtungsfrist von einem Jahr ("letzten 12 Monate") mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.Wohl ist die Anordnung eines rückwirkenden Geltungsbereiches eines Gesetzes - wie bereits angedeutet - durch Paragraph 5, ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen; dies bedürfte aber einer ausdrücklichen (Posch, aaO Rz 2 zu Paragraph 5,; JBl 1994, 822, SZ 69/251) und aus dem Gesetz selbst zu entnehmenden (SZ 69/241) Regelung. Eine solche ist aber im hier zu beurteilenden Gesetz nicht angeordnet. Mangels einer solchen Bestimmung sind daher der Anwendung des Gesetzes nur Sachverhalte zu unterstellen, die sich nach seinem Wirksamkeitsbeginn verwirklicht haben. Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz TPGG ist daher nur auf solche Fälle anwendbar, in denen die Beobachtungsfrist von einem Jahr ("letzten 12 Monate") mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
Da schon aus diesem Grund die Ausschlußbestimmung, auf die sich die beklagte Partei beruft, auf den hier zu beurteilenden Fall der Klägerin nicht anwendbar ist, bedarf es nicht der Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu dieser Frage. Die Klägerin zählt vielmehr - ausgehend von diesen Überlegungen - zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 3 Abs 1 TPGG, weshalb im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht nur mehr die maßgeblichen materiellen Anspruchsvoraussetzungen zur Beurteilung der Berechtigung ihres Pflegegeldbegehrens "im gesetzlichen Ausmaß" zu prüfen verbleiben.Da schon aus diesem Grund die Ausschlußbestimmung, auf die sich die beklagte Partei beruft, auf den hier zu beurteilenden Fall der Klägerin nicht anwendbar ist, bedarf es nicht der Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu dieser Frage. Die Klägerin zählt vielmehr - ausgehend von diesen Überlegungen - zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TPGG, weshalb im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht nur mehr die maßgeblichen materiellen Anspruchsvoraussetzungen zur Beurteilung der Berechtigung ihres Pflegegeldbegehrens "im gesetzlichen Ausmaß" zu prüfen verbleiben.
Daraus folgt - zusammenfassend -, daß dem Rekurs im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG begründet.