Rechtssatz RS0110139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110139
Entscheidungsdatum
28.11.2001
Rechtssatz
Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO ausschließlich das Finanzamt zuständig.Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach Paragraph 292, Absatz 2, EO ausschließlich das Finanzamt zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110139
Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0030OB00123_98D0000_001