Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der § 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs 1, 292j Abs 2 bis 5 und § 299a der EO anzuwenden. Soweit gemäß § 292 Abs 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der Abgabenexekutionsordnung die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig (SZ 61/84). Da eine solche Zusammenrechnung nicht ex lege erfolgt und auch aus der der Beklagten zugestellten Exekutionsbewilligung eine solche Zusammenrechnung nicht hervorging, bestand für die Beklagte keine Veranlassung oder Berechtigung, in der Folge den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") des § 291a Abs 1 EO einzubehalten. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf verwiesen, dass der Lohn des Klägers, weil unter diesem Existenzminimum liegend, zur Gänze unpfändbar gewesen wäre.Gemäß Paragraph 53, AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der Paragraphen 290 bis einschließlich 291a, der Paragraph 291 d, 291 e, 292, 292 d, 292 e, 292 f, 292 g, 292 h, Absatz eins, 292 j, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 299 a, der EO anzuwenden. Soweit gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der Abgabenexekutionsordnung die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig (SZ 61/84). Da eine solche Zusammenrechnung nicht ex lege erfolgt und auch aus der der Beklagten zugestellten Exekutionsbewilligung eine solche Zusammenrechnung nicht hervorging, bestand für die Beklagte keine Veranlassung oder Berechtigung, in der Folge den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") des Paragraph 291 a, Absatz eins, EO einzubehalten. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf verwiesen, dass der Lohn des Klägers, weil unter diesem Existenzminimum liegend, zur Gänze unpfändbar gewesen wäre.
Wenn somit eine Zusammenrechnung noch nicht vorgenommen worden war, erweist sich auch der Hinweis der Beklagten auf § 292 Abs 3 EO als nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur im Falle einer bereits erfolgten Zusammenrechnung zum Tragen kommen kann.Wenn somit eine Zusammenrechnung noch nicht vorgenommen worden war, erweist sich auch der Hinweis der Beklagten auf Paragraph 292, Absatz 3, EO als nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur im Falle einer bereits erfolgten Zusammenrechnung zum Tragen kommen kann.
Letztlich ist auch die von der Revisionswerberin gewünschte analoge Anwendung des § 292j EO nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass § 53 AbgEO den ersten Absatz des § 292j EO von der Verweisung ausnimmt, ist nach den Materialien zu § 292j EO der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen (9 ObA 105/99b = DRdA 2000, 324 [Resch] ua). Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichteten im Auge (Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 292j).Letztlich ist auch die von der Revisionswerberin gewünschte analoge Anwendung des Paragraph 292 j, EO nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass Paragraph 53, AbgEO den ersten Absatz des Paragraph 292 j, EO von der Verweisung ausnimmt, ist nach den Materialien zu Paragraph 292 j, EO der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen (9 ObA 105/99b = DRdA 2000, 324 [Resch] ua). Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichteten im Auge (Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 292 j,).
Wenn aber keine ungewollte Regelungslücke vorliegt, fehlt es an der Voraussetzung für eine Analogie.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.