Rechtssatz RS0115869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115869
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichteten im Auge.Nach den Materialien zu Paragraph 292 j, EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichteten im Auge.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 220/01w
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 220/01w
- 9 ObA 159/07h
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 159/07h
nur: Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. (T1)
- 8 ObA 86/07s
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 86/07s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115869
Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_009OBA00220_01W0000_001