Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist diese Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar:
Nach den Materialien zur EO-Novelle 1991 (RV 181 der Beilagen XVIII. GP S 37 f) bestand ein zentrales Anliegen der Reform darin, die Stellung des Drittschuldners zu verbessern. Dazu wurde ausgeführt, dass der Drittschuldner Gefahr laufe, von den betreibenden Gläubigern oder vom Verpflichteten in Anspruch genommen zu werden, wenn diese seine Auffassung bei Aufteilung des Bezuges zwischen Verpflichtetem und betreibendem Gläubiger oder mehreren betreibenden Gläubigern nicht teilten. Auch habe der Drittschuldner überdies nicht nur den geforderten Betrag zu zahlen, sondern auch Kostenersatz zu leisten, wenn das Gericht die Meinung des Drittschuldners (in einem Drittschuldnerprozess) als unrichtig erkenne. Die Sorgfaltspflichten des Drittschuldners sollten daher eingeschränkt werden. Die vom Drittschuldner vorgenommene Aufteilung des Bezuges in den pfändbaren und unpfändbaren Teil sollen nach dem Entwurf schuldbefreiend wirken, wenn der Drittschuldner nur leicht fahrlässig eine unrichtige Aufteilung vorgenommen hat. Eine Schuldtilgung solle dann nicht eintreten, wenn dem Drittschuldner „etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ein grobes Verschulden treffe. Diese beispielsweise Aufzählung widerlegt die - auch vom Kläger vorgetragene - Auffassung, dass § 292j EO nur Schutz vor Berechnungsfehlern bieten will. Der Wille des Gesetzgebers ist somit dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er aufgrund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen (9 ObA 105/99b in RIS-Justiz RS0112384; diese Auffassung ausdrücklich aufrecht erhaltend: 9 ObA 220/01w in RIS-Justiz RS0115869; so auch Zechner, Forderungsexekution 183). Ob einen Drittschuldner bzw die für ihn handelnden Personen ein iSd § 292j EO nicht zu exkulpierendes Verschulden trifft, lässt sich nur einzelfallbezogen lösen (Zechner, aaO 180 f). Wenn im vorliegenden Fall die Beklagte, gestützt auf die Auskunft des zuständigen Rechtspflegers, eine Antragstellung nach § 292k EO unterließ, muss die Beurteilung dieses Verhaltens durch das Berufungsgericht als nur leichte Fahrlässigkeit als vertretbar und somit nicht revisibel angesehen werden.Nach den Materialien zur EO-Novelle 1991 Regierungsvorlage 181, der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode S 37 f) bestand ein zentrales Anliegen der Reform darin, die Stellung des Drittschuldners zu verbessern. Dazu wurde ausgeführt, dass der Drittschuldner Gefahr laufe, von den betreibenden Gläubigern oder vom Verpflichteten in Anspruch genommen zu werden, wenn diese seine Auffassung bei Aufteilung des Bezuges zwischen Verpflichtetem und betreibendem Gläubiger oder mehreren betreibenden Gläubigern nicht teilten. Auch habe der Drittschuldner überdies nicht nur den geforderten Betrag zu zahlen, sondern auch Kostenersatz zu leisten, wenn das Gericht die Meinung des Drittschuldners (in einem Drittschuldnerprozess) als unrichtig erkenne. Die Sorgfaltspflichten des Drittschuldners sollten daher eingeschränkt werden. Die vom Drittschuldner vorgenommene Aufteilung des Bezuges in den pfändbaren und unpfändbaren Teil sollen nach dem Entwurf schuldbefreiend wirken, wenn der Drittschuldner nur leicht fahrlässig eine unrichtige Aufteilung vorgenommen hat. Eine Schuldtilgung solle dann nicht eintreten, wenn dem Drittschuldner „etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ein grobes Verschulden treffe. Diese beispielsweise Aufzählung widerlegt die - auch vom Kläger vorgetragene - Auffassung, dass Paragraph 292 j, EO nur Schutz vor Berechnungsfehlern bieten will. Der Wille des Gesetzgebers ist somit dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er aufgrund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen (9 ObA 105/99b in RIS-Justiz RS0112384; diese Auffassung ausdrücklich aufrecht erhaltend: 9 ObA 220/01w in RIS-Justiz RS0115869; so auch Zechner, Forderungsexekution 183). Ob einen Drittschuldner bzw die für ihn handelnden Personen ein iSd Paragraph 292 j, EO nicht zu exkulpierendes Verschulden trifft, lässt sich nur einzelfallbezogen lösen (Zechner, aaO 180 f). Wenn im vorliegenden Fall die Beklagte, gestützt auf die Auskunft des zuständigen Rechtspflegers, eine Antragstellung nach Paragraph 292 k, EO unterließ, muss die Beurteilung dieses Verhaltens durch das Berufungsgericht als nur leichte Fahrlässigkeit als vertretbar und somit nicht revisibel angesehen werden.
Der Hinweis auf eine - unterlassene - Hinterlegung nach § 307 EO ist schon deshalb verfehlt, weil die Anwendung dieser Bestimmung zur Voraussetzung hat, dass mehrere vom Verpflichteten verschiedene Forderungsprätendenten auftreten; hingegen reicht für eine Hinterlegung nicht aus, wenn neben nur einem Gläubiger auch der Verpflichtete selbst einen Forderungsteil beansprucht (RIS-Justiz RS0004119; Zechner, aaO 335; Oberhammer in Angst EO-Kommentar, § 307 Rz 3).Der Hinweis auf eine - unterlassene - Hinterlegung nach Paragraph 307, EO ist schon deshalb verfehlt, weil die Anwendung dieser Bestimmung zur Voraussetzung hat, dass mehrere vom Verpflichteten verschiedene Forderungsprätendenten auftreten; hingegen reicht für eine Hinterlegung nicht aus, wenn neben nur einem Gläubiger auch der Verpflichtete selbst einen Forderungsteil beansprucht (RIS-Justiz RS0004119; Zechner, aaO 335; Oberhammer in Angst EO-Kommentar, Paragraph 307, Rz 3).
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.