Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112384×

Rechtssatz RS0112384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112384

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Rechtssatz

Da Paragraph 307, EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit werden soll, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Eine Schuldtilgung soll nur dann nicht eintreten, wenn den Drittschuldner "etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags ein grobes Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/99b
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 105/99b
  • 9 ObA 159/07h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 159/07h
    Auch; Beisatz: Der Wille des Gesetzgebers ist somit dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er aufgrund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. (T1)
  • 8 ObA 86/07s
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 86/07s
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112384

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_009OBA00105_99B0000_002