Rechtssatz RS0112384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112384
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Rechtssatz
Da § 307 EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf § 1425 ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit werden soll, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Eine Schuldtilgung soll nur dann nicht eintreten, wenn den Drittschuldner "etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags ein grobes Verschulden trifft.Da Paragraph 307, EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit werden soll, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Eine Schuldtilgung soll nur dann nicht eintreten, wenn den Drittschuldner "etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags ein grobes Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/99b
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 105/99b
- 9 ObA 159/07h
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 159/07h
Auch; Beisatz: Der Wille des Gesetzgebers ist somit dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er aufgrund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. (T1)
- 8 ObA 86/07s
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 86/07s
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112384
Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_009OBA00105_99B0000_002