Entscheidungsgründe:
Die Verpflichtete Christa K***** steht in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei, die Drittschuldnerin in den Verfahren 24 E 2367/98w und 24 E 3248/04s jedes Bezirksgerichts Linz ist und in denen der klagenden Partei die Forderungsexekution gemäß § 294a EO bewilligt wurde. Die beklagte Partei gab jeweils eine positive Drittschuldnererklärung ab und überwies im erstgenannten Exekutionsverfahren die vom Entgelt der Verpflichteten einbehaltenen Beträge an die klagende Partei.Die Verpflichtete Christa K***** steht in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei, die Drittschuldnerin in den Verfahren 24 E 2367/98w und 24 E 3248/04s jedes Bezirksgerichts Linz ist und in denen der klagenden Partei die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO bewilligt wurde. Die beklagte Partei gab jeweils eine positive Drittschuldnererklärung ab und überwies im erstgenannten Exekutionsverfahren die vom Entgelt der Verpflichteten einbehaltenen Beträge an die klagende Partei.
Im Jänner 2005 stellte die Beklagte von einem manuellen auf ein neues computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm (SAP) um. Die seit Mitte 1981 bei der Beklagten tätige Lohnverrechnerin, die mit Lohnpfändungen betraut und vertraut ist, gab im Zusammenhang mit der Forderung der klagenden Partei irrtümlich den Beginn des Zinsenlaufs mit dem Jahr 2001 anstatt mit 1991 ein. In den manuellen Aufzeichnungen war der Zinsenlauf zutreffend ab dem Jahr 1991 eingetragen. Im Betrieb der Beklagten sind laufend etwa 1.200 Mitarbeiter beschäftigt; es mussten aufgrund der Umstellung auf das SAP-System etwa 350 Exekutionen und bei manchen Mitarbeitern 30 bis 35 Exekutionen eingegeben werden. Das SAP-System berechnet den Zinsenlauf und die ausständigen Zahlungen bei richtiger Eingabe selbstständig.
Mit Schreiben vom 29. 8. 2006 fragte der Klagevertreter unter Bezugnahme auf das Exekutionsverfahren zu 24 E 3248/04s bei der Beklagten an, ob die Verpflichtete noch bei dieser beschäftigt sei und wann mit weiteren Abzügen gerechnet werden könne. Die Lohnverrechnerin prüfte in der Folge die vom Klagevertreter genannte Exekution. Eine Kollegin teilte dem Klagevertreter mit, dass sich die klagende Partei hinsichtlich dieser Exekution im elften Pfandrang befinde und daher nicht absehbar sei, wann mit Abzügen begonnen werden könne. Mit Schreiben vom 28. 11. 2006 fragte der Klagevertreter neuerlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Exekution 24 E 3248/04s an, wann mit weiteren Abzügen gerechnet werden könne. Die Lohnverrechnerin teilte dem Klagevertreter am 7. 12. 2006 schriftlich mit, dass die klagende Partei mittlerweile den zehnten Pfandrang eingenommen habe. In Hinblick darauf, dass sich der Klagevertreter ausdrücklich auf die Exekution zu 24 E 3248/04s gestützt hatte, bestand für die Mitarbeiterin - ebenso wie im Zusammenhang mit der ersten Anfrage des Klagevertreters - keine Veranlassung, weitere Exekutionen zu überprüfen, zumal aufgrund der Vielzahl an Exekutionen für sie ausschließlich die angeführte Geschäftszahl Relevanz besitzt.
Mit Schreiben vom 13. 12. 2006 fragte der Klagevertreter unter Bezugnahme auf die Gehaltsexekution zu 24 E 2367/98w an, ob die Verpflichtete noch bei der Beklagten beschäftigt sei und wann mit weiteren Abzügen gerechnet werden könne. Die Lohnverrechnerin äußerte gegenüber einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Klagevertreters ein, zwei Tage später die Bitte, ihr eine Aufstellung über die offenen Beträge zu senden, damit noch im Dezember 2006 entsprechende Abzüge erfolgen könnten. Da keine Rückmeldung erfolgte, teile sie dem Klagevertreter mit e-mail vom 10. 1. 2007 mit, dass die Verpflichtete nach wie vor bei der beklagten Partei beschäftigt sei, nach Auffassung der beklagten Partei aber die zu 24 E 2367/98w zugrunde liegende Forderung bereits getilgt sei. Weiters ersuchte sie den Klagevertreter erneut um Übermittlung einer Aufstellung über die mutmaßlich noch offenen Beträge. Dem Ansuchen wurde nicht entsprochen, vielmehr brachte der Klagevertreter die Drittschuldnerklage ein.
Die Beklagte überwies in den Monaten Februar bis Mai 2007 insgesamt 292,80 EUR an die klagende Partei. Aufgrund der falschen Eingabe beim Zinsenlauf wies das SAP-gesteuerte Lohnverrechnungsprogramm der Beklagten mit Abrechnung Juni 2006 aus, dass der gesamte aushaftende Betrag an die Klägerin überwiesen worden sei, weshalb keine weiteren Überweisungen mehr getätigt wurden. Im Juni 2006 zeigte das SAP-System in der Rubrik „Restforderung" keine offenen Beträge mehr. Aufgrund der umstellungsbedingten zahlreichen Eingaben unterblieb im Jahr 2005 - anders als sonst - eine Kontrolle der Eingaben durch eine weitere Person. Auch überprüfte die dafür zuständige Mitarbeiterin nicht eigens den Personalakt der Verpflichteten.
Hätte die dafür zuständige Mitarbeiterin den Personalakt eingehender untersucht, wäre ihr die offene Forderung aufgrund der fehlerhaften Eingabe aufgefallen.
Die klagende Partei begehrte (nach Einschränkung) 783,36 EUR sA mit der Begründung, dass aus dem Verfahren 24 E 2367/98w des Bezirksgerichts Linz eine gepfändete Forderung in dieser Höhe gegen die Verpflichtete aushafte. Ihren Anspruch stütze sie auch auf Schadenersatz bzw § 301 EO.Die klagende Partei begehrte (nach Einschränkung) 783,36 EUR sA mit der Begründung, dass aus dem Verfahren 24 E 2367/98w des Bezirksgerichts Linz eine gepfändete Forderung in dieser Höhe gegen die Verpflichtete aushafte. Ihren Anspruch stütze sie auch auf Schadenersatz bzw Paragraph 301, EO.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass sich für sie mit der Abrechnung Juni 2006 ergeben habe, dass der im Exekutionsverfahren zu 23 E 2367/98w aushaftende Betrag zur Gänze an die klagende Partei überwiesen worden sei. Erst nach Einlangen der gegenständlichen Drittschuldnerklage sei aufgefallen, dass beim Erfassen der Exekution der Zinsenlauf irrtümlich statt ab 25. 9. 1991 mit 25. 9. 2001 eingegeben worden sei. Die Zahlung an nachfolgende Gläubiger sei nach § 292j EO schuldbefreiend, weil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass sich für sie mit der Abrechnung Juni 2006 ergeben habe, dass der im Exekutionsverfahren zu 23 E 2367/98w aushaftende Betrag zur Gänze an die klagende Partei überwiesen worden sei. Erst nach Einlangen der gegenständlichen Drittschuldnerklage sei aufgefallen, dass beim Erfassen der Exekution der Zinsenlauf irrtümlich statt ab 25. 9. 1991 mit 25. 9. 2001 eingegeben worden sei. Die Zahlung an nachfolgende Gläubiger sei nach Paragraph 292 j, EO schuldbefreiend, weil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege.
Die klagende Partei replizierte, dass die beklagte Partei spätestens aufgrund der Zahlungsurgenzen die Exekutionsunterlagen hätte überprüfen müssen und ihr dann jedenfalls der Eingabefehler aufgefallen wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Rechtlich ging es davon aus, dass § 292j EO nur die unrichtige Berechnung, nicht aber eine Falscheingabe durch den Drittschuldner erfasse, bejahte aber die analoge Anwendung dieser Bestimmung. Insgesamt beurteilte das Erstgericht das Verschulden der (Mitarbeiterin der) Beklagten als leicht fahrlässig.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Rechtlich ging es davon aus, dass Paragraph 292 j, EO nur die unrichtige Berechnung, nicht aber eine Falscheingabe durch den Drittschuldner erfasse, bejahte aber die analoge Anwendung dieser Bestimmung. Insgesamt beurteilte das Erstgericht das Verschulden der (Mitarbeiterin der) Beklagten als leicht fahrlässig.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Partei das Urteil im Sinne der teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens - nämlich mit 490,56 EUR sA - ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht der klagenden Partei an, dass der Gesetzgeber bei den in den §§ 292j und 292 l EO enthaltenen Haftungserleicherungen klar zwischen der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags sowie der Berechnung des Zinsenlaufs unterscheide und die jeweiligen Rechtsfolgen differenziert regle. Von einer Haftung für eine fehlerhafte Eingabe des Beginns des Zinsenlaufs in ein Lohnverrechnungsprogramm werde ein Drittschuldner durch Einhaltung der in § 292 l EO normierten Obliegenheiten befreit, weshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht vorliege. Ihren in § 292 l EO festgehaltenen Obliegenheiten sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie der klagenden Partei nicht mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt habe, dass sie vom Recht auf Nichtbeachtung des Zahlungsverbots Gebrauch machen werde, sondern von ihr eine entsprechende Aufstellung über noch offene Forderungen erst fünf Monate nach Einstellung der Zahlungen begehrt habe. Der von § 292j Abs 1 EO dem Drittschuldner gewährte Schutz bestehe darin, dass eine von diesem geleistete Zahlung, die auf einer von ihm berechneten Aufteilung des Bezugs in den pfändbaren und in den unpfändbaren Teil beruhe, schuldbefreiend wirke, sofern er (bzw eine ihm im Sinn des § 1313a ABGB zuzurechnende Hilfsperson) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich eine unrichtige Berechnung vorgenommen habe. Das Risiko einer (leicht fahrlässig) zu niedrigen Berechnung des unpfändbaren Betrags treffe daher den Verpflichteten; das Risiko einer zu hohen Berechnung werde auf den betreibenden Gläubiger überwälzt. Der Gesetzgeber habe klar erkennbar die Sorgfaltspflichten des Drittschuldners dort einschränken wollen, wo dieser aufgrund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage sei, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung in den pfändbaren und unpfändbaren Teil des Bezugs vorzunehmen. Eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf sonstige Irrtümer oder Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung und Überweisung sei daher nicht geboten. Dazu komme, dass der Gesetzgeber den Drittschuldner mit der Bestimmung des § 292 l EO ohnehin von komplizierten Zinsenberechnungen entlastet habe. Habe der Drittschuldner den in der Exekutionsbewilligung genannten Festbetrag bereits geleistet, könne er den betreibenden Gläubiger auffordern, ihm eine Aufstellung über die noch offene Forderung zu übermitteln. Komme der betreibende Gläubiger dieser Aufforderung innerhalb von vier Wochen nicht nach, dürfe der Drittschuldner das Zahlungsverbot so lange ignorieren, bis ihm eine Aufstellung der noch offenen Forderungen übermittelt werde. Die Beklagte habe nicht einmal selbst behauptet, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Unstrittig sei, dass die Beklagte, wären ihr keine Fehler unterlaufen, im Zeitraum Juni 2006 bis Jänner 2007 783,36 EUR an die klagende Partei hätte überweisen müssen. Infolge Zahlung von 292,80 EUR nach Klagseinbringung, sei der klagenden Partei daher der Differenzbetrag von 490,56 EUR sA zuzusprechen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage „ob eine analoge Anwendung des § 292j EO auch auf andere Fehler des Drittschuldners geboten sei", keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht der klagenden Partei an, dass der Gesetzgeber bei den in den Paragraphen 292 j und 292 l EO enthaltenen Haftungserleicherungen klar zwischen der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags sowie der Berechnung des Zinsenlaufs unterscheide und die jeweiligen Rechtsfolgen differenziert regle. Von einer Haftung für eine fehlerhafte Eingabe des Beginns des Zinsenlaufs in ein Lohnverrechnungsprogramm werde ein Drittschuldner durch Einhaltung der in Paragraph 292, l EO normierten Obliegenheiten befreit, weshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht vorliege. Ihren in Paragraph 292, l EO festgehaltenen Obliegenheiten sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie der klagenden Partei nicht mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt habe, dass sie vom Recht auf Nichtbeachtung des Zahlungsverbots Gebrauch machen werde, sondern von ihr eine entsprechende Aufstellung über noch offene Forderungen erst fünf Monate nach Einstellung der Zahlungen begehrt habe. Der von Paragraph 292 j, Absatz eins, EO dem Drittschuldner gewährte Schutz bestehe darin, dass eine von diesem geleistete Zahlung, die auf einer von ihm berechneten Aufteilung des Bezugs in den pfändbaren und in den unpfändbaren Teil beruhe, schuldbefreiend wirke, sofern er (bzw eine ihm im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnende Hilfsperson) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich eine unrichtige Berechnung vorgenommen habe. Das Risiko einer (leicht fahrlässig) zu niedrigen Berechnung des unpfändbaren Betrags treffe daher den Verpflichteten; das Risiko einer zu hohen Berechnung werde auf den betreibenden Gläubiger überwälzt. Der Gesetzgeber habe klar erkennbar die Sorgfaltspflichten des Drittschuldners dort einschränken wollen, wo dieser aufgrund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage sei, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung in den pfändbaren und unpfändbaren Teil des Bezugs vorzunehmen. Eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf sonstige Irrtümer oder Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung und Überweisung sei daher nicht geboten. Dazu komme, dass der Gesetzgeber den Drittschuldner mit der Bestimmung des Paragraph 292, l EO ohnehin von komplizierten Zinsenberechnungen entlastet habe. Habe der Drittschuldner den in der Exekutionsbewilligung genannten Festbetrag bereits geleistet, könne er den betreibenden Gläubiger auffordern, ihm eine Aufstellung über die noch offene Forderung zu übermitteln. Komme der betreibende Gläubiger dieser Aufforderung innerhalb von vier Wochen nicht nach, dürfe der Drittschuldner das Zahlungsverbot so lange ignorieren, bis ihm eine Aufstellung der noch offenen Forderungen übermittelt werde. Die Beklagte habe nicht einmal selbst behauptet, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Unstrittig sei, dass die Beklagte, wären ihr keine Fehler unterlaufen, im Zeitraum Juni 2006 bis Jänner 2007 783,36 EUR an die klagende Partei hätte überweisen müssen. Infolge Zahlung von 292,80 EUR nach Klagseinbringung, sei der klagenden Partei daher der Differenzbetrag von 490,56 EUR sA zuzusprechen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage „ob eine analoge Anwendung des Paragraph 292 j, EO auch auf andere Fehler des Drittschuldners geboten sei", keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.