Rechtssatz RS0110166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110166
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6
Rechtssatz
Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist sowohl für das Fahrzeug als auch für die Sonderausstattung und das Zubehör des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Art 2 Z 2.2 bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung bei Teilschaden (Art 2 Z 2) und kommt beim Diebstahl nicht zum Tragen.Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist sowohl für das Fahrzeug als auch für die Sonderausstattung und das Zubehör des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Artikel 2, Ziffer 2 Punkt 2, bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung bei Teilschaden (Artikel 2, Ziffer 2,) und kommt beim Diebstahl nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 380/97a
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 380/97a
Veröff: SZ 71/37
- 7 Ob 122/01v
Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 122/01v
Ähnlich; Beisatz: Bei Diebstahl des Motors eines Motorbootes ist dieser als ausstattungsmäßig notwendiger Motor des Bootes anzusehen. Es ist grundsätzlich der wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Der Zeitwertberechnung ist die Differenz zwischen dem Wert des Bootes mit altem Motor zum Wert des Bootes mit neuem Motor zugrundezulegen. (T1); Veröff: SZ 74/132
- 7 Ob 250/04x
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 250/04x
Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Zeitwertberechnung von Bestandteilen mit unterschiedlicher Lebensdauer einer versicherten Sache, kommt dem Wert des abgrenzbaren Einzelteils keine Bedeutung zu. Dies gilt auch bei der Bemessung des Zeitwertes eines versicherten Gebäudes nach der 40 % Klausel bei einer Neuwertversicherung (Art 5 Abs 2 lit a EABS). (T2)
- 7 Ob 121/18x
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 121/18x
Vgl; Beisatz: Hier: ABBKF 2012: Abzug >>neu für alt<< nach Art 5.2.2 (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110166
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0070OB00380_97A0000_001