Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert (§ 52 VersVG). Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen (§ 55 VersVG).Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert (Paragraph 52, VersVG). Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen (Paragraph 55, VersVG).
Grundlage für die Wertbestimmung sind die Art der Versicherung und die Versicherungsbedingungen (7 Ob 11/88). In den zugrundeliegenden ABKW ist ausdrücklich geregelt, dass Versicherungswert der Zeitwert ist. Bei dem Begriff Zeitwert handelt es sich um einen versicherungsrechtlichen und keinen schadenersatzrechtlichen Begriff (7 Ob 11/88; 7 Ob 86/99v). Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt (7 Ob 11/88, Bruck-Möller8 II 299, Martin, Sachversicherungsrecht2, Q III 38). Mangels anders lautender Vereinbarungen kommt es im Regelfall auf den Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer Sachen an (7 Ob 380/97a; Martin, aaO, Q I 1204).Grundlage für die Wertbestimmung sind die Art der Versicherung und die Versicherungsbedingungen (7 Ob 11/88). In den zugrundeliegenden ABKW ist ausdrücklich geregelt, dass Versicherungswert der Zeitwert ist. Bei dem Begriff Zeitwert handelt es sich um einen versicherungsrechtlichen und keinen schadenersatzrechtlichen Begriff (7 Ob 11/88; 7 Ob 86/99v). Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt (7 Ob 11/88, Bruck-Möller8 römisch zwei 299, Martin, Sachversicherungsrecht2, Q römisch drei 38). Mangels anders lautender Vereinbarungen kommt es im Regelfall auf den Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer Sachen an (7 Ob 380/97a; Martin, aaO, Q römisch eins 1204).
§ 7 Abs 2 ABKW legt den Zeitwert als jenen Betrag fest, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnützung, Gebrauch etc) entsprechenden Betrages. Damit ist klargestellt, dass nur der nach den Allgemeinen Bedingungen zu ermittelnde Zeitwert, nicht jedoch der Neuwert versichert ist. § 11 Abs 2 ABKW bezieht sich auf Beschädigung (Reparaturkosten) und nicht auf Teilverlust. Aber auch diese Kosten werden im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichtes durch die Versicherungssumme begrenzt, die sich gemäß § 7 Abs 1 und 2 ABKW wieder nach dem Zeitwert richtet. Aus der in den ABKW festgelegten und zwischen den Parteien vereinbarten Definition des Zeitwertes ergibt sich seine Berechnung. Schon die Definition geht nicht von einem Markt für gebrauchte Gegenstände aus, sondern von der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art abzüglich des Betrages, um den sich der Wert der neuen Sache durch Alter und Gebrauch verringert hat (vgl auch Prölss/Martin26, VVG, § 52, Rz 14).Paragraph 7, Absatz 2, ABKW legt den Zeitwert als jenen Betrag fest, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnützung, Gebrauch etc) entsprechenden Betrages. Damit ist klargestellt, dass nur der nach den Allgemeinen Bedingungen zu ermittelnde Zeitwert, nicht jedoch der Neuwert versichert ist. Paragraph 11, Absatz 2, ABKW bezieht sich auf Beschädigung (Reparaturkosten) und nicht auf Teilverlust. Aber auch diese Kosten werden im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichtes durch die Versicherungssumme begrenzt, die sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 ABKW wieder nach dem Zeitwert richtet. Aus der in den ABKW festgelegten und zwischen den Parteien vereinbarten Definition des Zeitwertes ergibt sich seine Berechnung. Schon die Definition geht nicht von einem Markt für gebrauchte Gegenstände aus, sondern von der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art abzüglich des Betrages, um den sich der Wert der neuen Sache durch Alter und Gebrauch verringert hat vergleiche auch Prölss/Martin26, VVG, Paragraph 52,, Rz 14).
Nach der Vereinbarung zwischen den Parteien ist also schon von vornherein im Hinblick auf das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (§ 55 VersVG) ein Abzug neu für alt vom Neuwert vorzunehmen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers kann daher - soweit hier noch verfahrensgegenständlich - nur in der Höhe des Zeitwertes entstehen, wozu übrigens - entgegen den Ausführungen des Klägers - die Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren Vorbringen erstattet hat.Nach der Vereinbarung zwischen den Parteien ist also schon von vornherein im Hinblick auf das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (Paragraph 55, VersVG) ein Abzug neu für alt vom Neuwert vorzunehmen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers kann daher - soweit hier noch verfahrensgegenständlich - nur in der Höhe des Zeitwertes entstehen, wozu übrigens - entgegen den Ausführungen des Klägers - die Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren Vorbringen erstattet hat.
Dem Kläger ist aber zuzustimmen, dass es im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes bei der Ausmittlung der Versicherungsleistung nicht auf den Wert des Motors isoliert vom Wert des Bootes ankommt. Der Zeitwertberechnung ist die Differenz zwischen dem Wert des Bootes vor dem Diebstahl, also mit altem Motor, zum Wert des Bootes mit neuem Motor zugrundezulegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nämlich nach der Art der Versicherung auf das Boot insgesamt. Dem Wert des gestohlenen, abgrenzbaren Einzelteiles - die vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen wurden vom Erstgericht ohnehin getroffen - kommt hingegen keine Bedeutung zu, weil der Motor zweifellos ein ausstattungsmäßig notwendiges Zubehör des Kasko versicherten Bootes ist (vgl 7 Ob 380/97a zur Sonderausstattung eines PKW). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob der nunmehr eingebaute Motor zu einer Werterhöhung des Bootes und wenn ja in welcher Höhe geführt hat und wird erst bei Bejahung letzterer Frage den entsprechenden Differenzbetrag dem Kläger in Abzug bringen müssen.Dem Kläger ist aber zuzustimmen, dass es im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes bei der Ausmittlung der Versicherungsleistung nicht auf den Wert des Motors isoliert vom Wert des Bootes ankommt. Der Zeitwertberechnung ist die Differenz zwischen dem Wert des Bootes vor dem Diebstahl, also mit altem Motor, zum Wert des Bootes mit neuem Motor zugrundezulegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nämlich nach der Art der Versicherung auf das Boot insgesamt. Dem Wert des gestohlenen, abgrenzbaren Einzelteiles - die vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen wurden vom Erstgericht ohnehin getroffen - kommt hingegen keine Bedeutung zu, weil der Motor zweifellos ein ausstattungsmäßig notwendiges Zubehör des Kasko versicherten Bootes ist vergleiche 7 Ob 380/97a zur Sonderausstattung eines PKW). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob der nunmehr eingebaute Motor zu einer Werterhöhung des Bootes und wenn ja in welcher Höhe geführt hat und wird erst bei Bejahung letzterer Frage den entsprechenden Differenzbetrag dem Kläger in Abzug bringen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis richtig erkannt, dass es der Ergänzung des Beweisverfahrens bedarf, bevor über die Rechtssache abschließend entschieden werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.