Rechtssatz RS0115613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115613
Entscheidungsdatum
31.07.2001
Norm
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
VersVG §52
Rechtssatz
§ 7 Abs 2 ABKW legt den Zeitwert als jenen Betrag fest, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnützung, Gebrauch etc) entsprechenden Betrages. Schon die Definition geht nicht von einem Markt für gebrauchte Gegenstände aus, sondern von der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art abzüglich des Betrages, um den sich der Wert der neuen Sache durch Alter und Gebrauch verringert hat.Paragraph 7, Absatz 2, ABKW legt den Zeitwert als jenen Betrag fest, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnützung, Gebrauch etc) entsprechenden Betrages. Schon die Definition geht nicht von einem Markt für gebrauchte Gegenstände aus, sondern von der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art abzüglich des Betrages, um den sich der Wert der neuen Sache durch Alter und Gebrauch verringert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115613
Dokumentnummer
JJR_20010731_OGH0002_0070OB00122_01V0000_002