Rechtssatz RS0030305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030305
Entscheidungsdatum
31.07.2001
Norm
ABGB §1323 C1
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
AMB Art6
Rechtssatz
Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Auch in der Maschinenbruchversicherung ist als Zeitwert der Verkehrswert (Ankaufswert oder Verkaufswert) zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 11/88
Veröff: VersRdSch 1988,266 = VersR 1989,832 = WBl 1988,406 = SZ 61/81
- 7 Ob 86/99v
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 86/99v
Ähnlich; nur: Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. (T1)
- 7 Ob 122/01v
Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 122/01v
nur T1; Beisatz: Hier: AKVB Wassersportfahrzeuge 1991; mangels anders lautender Vereinbarungen kommt es im Regelfall auf den Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer Sachen an. (T2); Veröff: SZ 74/132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030305
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0070OB00011_8800000_001