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Rechtssatz RS0110209

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110209

Geschäftszahl

4Ob165/98p

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Norm

EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §34

Rechtssatz

Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagenmarkt und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem benachbarten Markt - ein mißbräuchliches Verhalten ermöglicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110209

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0040OB00165_98P0000_005