Rechtssatz RS0110209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110209
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Norm
EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §34
Rechtssatz
Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagenmarkt und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem benachbarten Markt - ein mißbräuchliches Verhalten ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110209
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0040OB00165_98P0000_005