Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, widersprüchlich zu argumentieren. Das Vorliegen von Wettbewerbsabsicht könne nicht in Frage gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ein abgestimmtes Verhalten zwischen der Beklagten und den sonstigen Mitgliedern des Porsche-Konzerns annehme. Die P***** GmbH & Co KG beherrsche als Generalimporteurin von Neufahrzeugen der Marken VW und Audi den Markt. Der Markt der Fremdfinanzierung sei ein dem Importmarkt benachbarter Markt. Wenn man berücksichtige, daß die P*****-Gruppe den österreichischen Markt für VW/Audi-Neufahrzeuge und VW/Audi-Ersatzteile beherrsche und die Beklagte jedenfalls erleichterte Zugangsmöglichkeiten zu den Absatzmärkten für VW/Audi-Neufahrzeuge und damit zu deren Finanzierung habe, liege eine Marktbeherrschung iS des § 34 Abs 1 Z 4 KartG vor. Unabhängige, auf die Instandhaltung und -setzung von bestimmten Fahrzeugen spezialisierte Werkstätten seien "Vertragspartner" der Importeure bezüglich der Reparatur an von den Importeuren (leasing-)finanzierten Fahrzeugen. Der Beklagten sei demnach Marktmißbrauch iS des § 35 Abs 1 Z 2 KartG und des Art 86 Abs 2 lit b EGV vorzuwerfen. Ihre Vertragsklausel habe den Zweck, ihre Leasingkunden auf dem von ihr beherrschten Markt an VW/Audi-Vertragswerkstätten oder an konzerneigene Werkstätten zu binden und den Verbrauchern damit die Wahlfreiheit zu nehmen, Reparaturen auch bei qualitativ gleichwertigen "freien" Werkstätten durchführen zu lassen. Es spiele keine Rolle, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder auf einem benachbarten Markt stattfinde. Daß die Beklagte und sonstige Mitglieder des P*****-Konzerns ihr Verhalten abgestimmt hätten, ergäbe sich schon daraus, daß das ursprüngliche Vertragsverhältnis der Klägerin zur P***** GmbH & Co KG aufgelöst wurde und dies zum beanstandeten Verhalten der Beklagten geführt habe. Die Absprache der Beklagten erstrecke sich auf das gesamte Bundesgebiet; schon deshalb wirke sie sich spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus.Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, widersprüchlich zu argumentieren. Das Vorliegen von Wettbewerbsabsicht könne nicht in Frage gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ein abgestimmtes Verhalten zwischen der Beklagten und den sonstigen Mitgliedern des Porsche-Konzerns annehme. Die P***** GmbH & Co KG beherrsche als Generalimporteurin von Neufahrzeugen der Marken VW und Audi den Markt. Der Markt der Fremdfinanzierung sei ein dem Importmarkt benachbarter Markt. Wenn man berücksichtige, daß die P*****-Gruppe den österreichischen Markt für VW/Audi-Neufahrzeuge und VW/Audi-Ersatzteile beherrsche und die Beklagte jedenfalls erleichterte Zugangsmöglichkeiten zu den Absatzmärkten für VW/Audi-Neufahrzeuge und damit zu deren Finanzierung habe, liege eine Marktbeherrschung iS des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, KartG vor. Unabhängige, auf die Instandhaltung und -setzung von bestimmten Fahrzeugen spezialisierte Werkstätten seien "Vertragspartner" der Importeure bezüglich der Reparatur an von den Importeuren (leasing-)finanzierten Fahrzeugen. Der Beklagten sei demnach Marktmißbrauch iS des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, KartG und des Artikel 86, Absatz 2, Litera b, EGV vorzuwerfen. Ihre Vertragsklausel habe den Zweck, ihre Leasingkunden auf dem von ihr beherrschten Markt an VW/Audi-Vertragswerkstätten oder an konzerneigene Werkstätten zu binden und den Verbrauchern damit die Wahlfreiheit zu nehmen, Reparaturen auch bei qualitativ gleichwertigen "freien" Werkstätten durchführen zu lassen. Es spiele keine Rolle, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder auf einem benachbarten Markt stattfinde. Daß die Beklagte und sonstige Mitglieder des P*****-Konzerns ihr Verhalten abgestimmt hätten, ergäbe sich schon daraus, daß das ursprüngliche Vertragsverhältnis der Klägerin zur P***** GmbH & Co KG aufgelöst wurde und dies zum beanstandeten Verhalten der Beklagten geführt habe. Die Absprache der Beklagten erstrecke sich auf das gesamte Bundesgebiet; schon deshalb wirke sie sich spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus.
Zu diesen Ausführungen hat der erkennende Senat erwogen:
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 1 UWG iVm § 35 KartG, Art 85, 86 EGV. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG sein kann (WBl 1993, 264 - Ursprungszeugnisse; ecolex 1994, 405 [Tahedl] = ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft; zuletzt 4 Ob 62/98s). Ob im vorliegenden Fall die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen gegeben sind (s Tahedl, Der Mißbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 278ff), kann offenbleiben, weil weder ein Verstoß gegen § 35 KartG noch ein Verstoß gegen Art 85, 86 EGV vorliegt:Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 35, KartG, Artikel 85, 86, EGV. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG sein kann (WBl 1993, 264 - Ursprungszeugnisse; ecolex 1994, 405 [Tahedl] = ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft; zuletzt 4 Ob 62/98s). Ob im vorliegenden Fall die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen gegeben sind (s Tahedl, Der Mißbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 278ff), kann offenbleiben, weil weder ein Verstoß gegen Paragraph 35, KartG noch ein Verstoß gegen Artikel 85, 86, EGV vorliegt:
§ 35 KartG regelt die Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes; Art 86 EGV verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. § 35 Z 1 bis 4 KartG nennt beispielsweise Mißbrauchstatbestände, die denen des Art 86 lit a bis d EGV nachgebildet sind. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwei grundsätzliche Mißbrauchsvarianten: Die Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits und die davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits. Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen "Behinderungsmißbrauch" und "Ausbeutungsmißbrauch" durchgesetzt (KOG ecolex 1993, 689 [Tahedl, ecolex 1993, 683] = ÖBl 1993, 124 - Werbung mit Preisherabsetzungen II; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 18 Rz 11ff mwN).Paragraph 35, KartG regelt die Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes; Artikel 86, EGV verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Paragraph 35, Ziffer eins bis 4 KartG nennt beispielsweise Mißbrauchstatbestände, die denen des Artikel 86, Litera a bis d EGV nachgebildet sind. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwei grundsätzliche Mißbrauchsvarianten: Die Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits und die davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits. Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen "Behinderungsmißbrauch" und "Ausbeutungsmißbrauch" durchgesetzt (KOG ecolex 1993, 689 [Tahedl, ecolex 1993, 683] = ÖBl 1993, 124 - Werbung mit Preisherabsetzungen römisch zwei; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 18 Rz 11ff mwN).
Ein- und derselbe Sachverhalt kann beide Mißbrauchsvarianten verwirklichen (Koppensteiner aaO § 18 Rz 11). So ist die sachlich nicht gerechtfertigte Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmers, mit anderen Unternehmern vertragliche Beziehungen aufzunehmen oder fortzusetzen, zwar meist ein besonderer Tatbestand des schlichten Ausbeutungsmißbrauchs, der jedoch mit einer Behinderung eines Wettbewerbers einhergehen kann (Tahedl aaO 179f; zu den Auffassungsunterschieden, ob die Geschäftsverweigerung unter Art 86 lit b EGV [§ 35 Z 2 KartG] zu subsumieren ist oder unter den allgemeinen Mißbrauchstatbestand fällt, s Koch in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union Art 86 Rz 63 mwN).Ein- und derselbe Sachverhalt kann beide Mißbrauchsvarianten verwirklichen (Koppensteiner aaO Paragraph 18, Rz 11). So ist die sachlich nicht gerechtfertigte Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmers, mit anderen Unternehmern vertragliche Beziehungen aufzunehmen oder fortzusetzen, zwar meist ein besonderer Tatbestand des schlichten Ausbeutungsmißbrauchs, der jedoch mit einer Behinderung eines Wettbewerbers einhergehen kann (Tahedl aaO 179f; zu den Auffassungsunterschieden, ob die Geschäftsverweigerung unter Artikel 86, Litera b, EGV [§ 35 Ziffer 2, KartG] zu subsumieren ist oder unter den allgemeinen Mißbrauchstatbestand fällt, s Koch in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union Artikel 86, Rz 63 mwN).
Für die Marktbeherrschung ist das Fehlen wirksamen Wettbewerbs wesentlich (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 89). Marktbeherrschung liegt demnach vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 1978, 207, 286 - United Brands). Eine beherrschende Stellung kann sich nicht nur in unabhängigem Wettbewerbsverhalten zeigen; die Feststellung eines vertikalen Abhängigkeitsverhältnisses - Lieferanten oder Abnehmer sind auf das in Frage stehende Unternehmen angewiesen - kann genügen (s Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG Wettbewerbsrecht I Art 86 Rz 66, 72 mwN).Für die Marktbeherrschung ist das Fehlen wirksamen Wettbewerbs wesentlich (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 89). Marktbeherrschung liegt demnach vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 1978, 207, 286 - United Brands). Eine beherrschende Stellung kann sich nicht nur in unabhängigem Wettbewerbsverhalten zeigen; die Feststellung eines vertikalen Abhängigkeitsverhältnisses - Lieferanten oder Abnehmer sind auf das in Frage stehende Unternehmen angewiesen - kann genügen (s Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG Wettbewerbsrecht römisch eins Artikel 86, Rz 66, 72 mwN).
Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. Um den Marktanteil feststellen zu können, muß der relevante Markt nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien bestimmt werden (Koppensteiner aaO § 18 Rz 6ff). Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen. Der sachlich relevante Markt umfaßt demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4 Art 85 Rz 206; Koch aaO Art 86 Rz 35 jeweils mwN; Tahedl aaO 62ff). Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Nachfragemarktes werden alle jene Erzeugnisse berücksichtigt, die ein Lieferant anbietet oder bei - technisch und wirtschaftlich möglicher - Produktionsumstellung anbieten könnte (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 88; s auch Möschel aaO Art 86 Rz 61 mwN).Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. Um den Marktanteil feststellen zu können, muß der relevante Markt nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien bestimmt werden (Koppensteiner aaO Paragraph 18, Rz 6ff). Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen. Der sachlich relevante Markt umfaßt demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4 Artikel 85, Rz 206; Koch aaO Artikel 86, Rz 35 jeweils mwN; Tahedl aaO 62ff). Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Nachfragemarktes werden alle jene Erzeugnisse berücksichtigt, die ein Lieferant anbietet oder bei - technisch und wirtschaftlich möglicher - Produktionsumstellung anbieten könnte (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 88; s auch Möschel aaO Artikel 86, Rz 61 mwN).
Räumlich muß der Markt - ausgenommen die Tatbestände des § 34 Abs 1 Z 2 und 3 KartG, die den gesamten inländischen Markt erfassen - danach abgegrenzt werden, in welchem geographischen Gebiet sich die Marktteilnehmer auch tatsächlich als Wettbewerber gegenüberstehen (Tahedl aaO 68; Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 87). Die zeitliche Begrenzung des Marktes kann erforderlich sein, wenn sich die Substitutionselastizität im Zeitablauf ändert, zB in Krisenzeiten oder bei saisonalen Schwankungen (Koch aaO Art 86 Rz 40).Räumlich muß der Markt - ausgenommen die Tatbestände des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 KartG, die den gesamten inländischen Markt erfassen - danach abgegrenzt werden, in welchem geographischen Gebiet sich die Marktteilnehmer auch tatsächlich als Wettbewerber gegenüberstehen (Tahedl aaO 68; Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 87). Die zeitliche Begrenzung des Marktes kann erforderlich sein, wenn sich die Substitutionselastizität im Zeitablauf ändert, zB in Krisenzeiten oder bei saisonalen Schwankungen (Koch aaO Artikel 86, Rz 40).
Die marktbeherrschende Stellung des Unternehmers muß für das mißbräuchliche Verhalten kausal sein. Kausalität ist gegeben, wenn der besondere Handlungsspielraum des marktbeherrschenden Unternehmers das konkrete Marktverhalten ermöglicht oder seine Auswirkungen bestimmt (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 98 mwN).
Im vorliegenden Fall geht es um die Weigerung der Beklagten, die von ihr gewarteten Leasingfahrzeuge weiterhin von der Klägerin reparieren zu lassen. Als Fachwerkstätte für Fahrzeuge der Marken VW und Audi ist die Klägerin (vor allem) auf dem Reparaturmarkt für Kraftfahrzeuge dieser Marken tätig; sie repariert jedoch auch Kraftfahrzeuge anderer Marken. Sachlich relevanter Markt ist daher der Reparaturmarkt für Kraftfahrzeuge, allenfalls jener für Fahrzeuge der Marken VW und Audi, wenn berücksichtigt wird, daß die Klägerin bis Ende Juli 1996 Vertragswerkstätte war und demnach (noch) auf Fahrzeuge dieser Marken spezialisiert ist. Keine Rolle spielt hingegen, wer Eigentümer der Fahrzeuge ist, ob es sich dabei um Leasingfahrzeuge oder um Fahrzeuge handelt, die im Eigentum des Halters stehen. Die Klägerin beschränkt sich nicht darauf, Leasingfahrzeuge zu reparieren; ein auf die Reparatur von Leasingfahrzeugen eingeschränkter Markt kann daher keinesfalls maßgebend sein.
Als Auftraggeberin von Reparaturen an von ihr gewarteten Leasingfahrzeugen hat die Beklagte unabhängig davon keine marktbeherrschende Stellung, wie der relevante Markt räumlich abgegrenzt wird: Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestehen bei der Beklagten rund 8000 Wartungsverträge für Leasingfahrzeuge; in Österreich waren 1995 insgesamt 3,896.000 PKW, Kombi und LKW angemeldet. Von den neu angemeldeten Fahrzeugen entfallen rund 22 % auf Fahrzeuge der Marken VW und Audi. Nimmt man daher an, daß auch etwas mehr als ein Fünftel aller in Österreich angemeldeten Fahrzeuge Fahrzeuge dieser Marken sind, so stehen rund 860.000 Fahrzeugen der Marken VW und Audi jene 8000 Fahrzeuge gegenüber, für die bei der Beklagten Leasingverträge bestehen und deren Wartung sie übernommen hat. Die Beklagte kommt demnach nur für weniger als 1 % der möglichen inländischen Reparaturaufträge als Auftraggeberin in Frage.
Wird der Markt räumlich mit dem Einzugsgebiet der Klägerin begrenzt und auf ihren Geschäftsumfang abgestellt, so entfallen weniger als 5 % der ihr erteilten Aufträge auf die Beklagte: Die Klägerin stellt jährlich zwischen 2400 und 2800 Reparaturrechnungen aus; davon etwa 200 bis 250 an Leasingunternehmen. Die Beklagte hat am Leasingmarkt für Fahrzeuge der Marken VW und Audi einen Anteil von 50 %; es ist daher anzunehmen, daß die Klägerin bisher etwa 100 bis 125 Rechnungen jährlich an die Beklagte ausgestellt hat; das sind weniger als 5 % der von ihr ausgestellten Rechnungen. Bei einem so geringen Anteil am Auftragsvolumen der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin auf Aufträge der Beklagten angewiesen wäre.
Der geringe Marktanteil der Beklagten auf dem Nachfragemarkt für Reparaturen wird nicht dadurch aufgewogen, daß die Beklagte ein Unternehmen des P*****-Konzerns ist, dessen Konzernunternehmen P***** GmbH & Co KG als Generalimporteur für Fahrzeuge der Marken VW und Audi den Neuwagen- und Ersatzteilmarkt dieser Marken beherrscht. Die Marktanteile und Umsätze von Konzerngesellschaften können zwar unter bestimmten Voraussetzungen zusammen berücksichtigt werden (s Gleiss/Hirsch aaO Art 85 Rz 59f); das setzt aber immer voraus, daß die Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind.Der geringe Marktanteil der Beklagten auf dem Nachfragemarkt für Reparaturen wird nicht dadurch aufgewogen, daß die Beklagte ein Unternehmen des P*****-Konzerns ist, dessen Konzernunternehmen P***** GmbH & Co KG als Generalimporteur für Fahrzeuge der Marken VW und Audi den Neuwagen- und Ersatzteilmarkt dieser Marken beherrscht. Die Marktanteile und Umsätze von Konzerngesellschaften können zwar unter bestimmten Voraussetzungen zusammen berücksichtigt werden (s Gleiss/Hirsch aaO Artikel 85, Rz 59f); das setzt aber immer voraus, daß die Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind.
Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagen- und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem benachbarten Markt - ein mißbräuchliches Verhalten ermöglicht (Möschel aaO Art 86 Rz 101ff mwN; EuGEI Slg 1994-II, 755 [758f] - Tetra Pak II). Es liegt auf der Hand, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten - anders als etwa die Weigerung des Generalimporteurs, "freien Werkstätten" Original-Ersatzteile zu liefern - angesichts ihres Marktanteils nicht geeignet ist, "im Interesse des gesamten P*****-Konzerns den freien Wettbewerb auf dem Reparaturmarkt für VW/Audi-(Leasing)Fahrzeuge aufzuheben und die sogenannten 'freien Werkstattbetriebe' von diesem Markt zu verdrängen".Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagen- und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem benachbarten Markt - ein mißbräuchliches Verhalten ermöglicht (Möschel aaO Artikel 86, Rz 101ff mwN; EuGEI Slg 1994-II, 755 [758f] - Tetra Pak römisch zwei). Es liegt auf der Hand, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten - anders als etwa die Weigerung des Generalimporteurs, "freien Werkstätten" Original-Ersatzteile zu liefern - angesichts ihres Marktanteils nicht geeignet ist, "im Interesse des gesamten P*****-Konzerns den freien Wettbewerb auf dem Reparaturmarkt für VW/Audi-(Leasing)Fahrzeuge aufzuheben und die sogenannten 'freien Werkstattbetriebe' von diesem Markt zu verdrängen".
Für den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen § 35 KartG, Art 86 EGV fehlt es demnach schon an einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten. Es kann daher offen bleiben, ob die Weigerung der Beklagten, die von ihr gewarteten Leasingautos von der Klägerin reparieren zu lassen, sachlich gerechtfertigt ist.Für den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Paragraph 35, KartG, Artikel 86, EGV fehlt es demnach schon an einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten. Es kann daher offen bleiben, ob die Weigerung der Beklagten, die von ihr gewarteten Leasingautos von der Klägerin reparieren zu lassen, sachlich gerechtfertigt ist.
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte ihr Verhalten mit den übrigen Konzernunternehmen abgestimmt habe und daß darin ein Verstoß gegen Art 85 EGV liege. Art 85 EGV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfaßt unabhängig von der Form der Willensübereinstimmung jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf dem Markt, das zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risken verbundenen Wettbewerbs treten läßt (Koch aaO Art 85 Rz 26 mwN; Gleiss/Hirsch aaO Art 85 Rz 98 mwN).Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte ihr Verhalten mit den übrigen Konzernunternehmen abgestimmt habe und daß darin ein Verstoß gegen Artikel 85, EGV liege. Artikel 85, EGV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfaßt unabhängig von der Form der Willensübereinstimmung jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf dem Markt, das zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risken verbundenen Wettbewerbs treten läßt (Koch aaO Artikel 85, Rz 26 mwN; Gleiss/Hirsch aaO Artikel 85, Rz 98 mwN).
Nach Auffassung der Klägerin soll das abgestimmte Verhalten darin liegen, daß das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen der P***** GmbH & Co KG und der Klägerin aufgelöst wurde und dies zum beanstandeten Verhalten der Beklagten geführt hat. Die Klägerin übersieht dabei, daß ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des Art 85 EGV nur vorliegt, wenn unternehmerisches Marktverhalten koordiniert wird (Koch aaO Art 85 Rz 26), nicht aber bereits dann, wenn ein Marktteilnehmer auf die durch einen anderen Marktteilnehmer geschaffene Situation reagiert. Die Beklagte hat der Klägerin keine weiteren Aufträge mehr erteilt, weil die P***** GmbH & Co KG den Vertrag mit der Klägerin gelöst hat und die Klägerin daher nicht mehr Vertragswerkstätte für Fahrzeuge der Marken VW und Audi ist. Zwar wird die Beklagte durch die P***** GmbH & Co KG von der Vertragsauflösung erfahren haben; sie hat damit aber keine Information zu dem Zweck erhalten, ihr Verhalten so einzurichten, daß die Risken des Wettbewerbes gemindert oder ausgeschlossen werden (s Gleiss/Hirsch aaO Art 98 mwN).Nach Auffassung der Klägerin soll das abgestimmte Verhalten darin liegen, daß das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen der P***** GmbH & Co KG und der Klägerin aufgelöst wurde und dies zum beanstandeten Verhalten der Beklagten geführt hat. Die Klägerin übersieht dabei, daß ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des Artikel 85, EGV nur vorliegt, wenn unternehmerisches Marktverhalten koordiniert wird (Koch aaO Artikel 85, Rz 26), nicht aber bereits dann, wenn ein Marktteilnehmer auf die durch einen anderen Marktteilnehmer geschaffene Situation reagiert. Die Beklagte hat der Klägerin keine weiteren Aufträge mehr erteilt, weil die P***** GmbH & Co KG den Vertrag mit der Klägerin gelöst hat und die Klägerin daher nicht mehr Vertragswerkstätte für Fahrzeuge der Marken VW und Audi ist. Zwar wird die Beklagte durch die P***** GmbH & Co KG von der Vertragsauflösung erfahren haben; sie hat damit aber keine Information zu dem Zweck erhalten, ihr Verhalten so einzurichten, daß die Risken des Wettbewerbes gemindert oder ausgeschlossen werden (s Gleiss/Hirsch aaO Artikel 98, mwN).
Es fehlt auch jede Behauptung, daß die P***** GmbH & Co KG nicht berechtigt gewesen wäre, den Vertrag mit der Klägerin aufzulösen. Daß die Beklagte mit der Weigerung, der Klägerin weiterhin Aufträge zu erteilen, Marktmißbrauch begangen hätte, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Ein Verstoß gegen Art 85 EGV läge daher selbst dann nicht vor, wenn die P***** GmbH & Co KG und die Beklagte ihr Verhalten abgestimmt hätten. Nur die Abstimmung wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens erfüllt den Tatbestand des Art 85 EGV. Damit scheidet auch eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus. Von einer Eignung des beanstandeten Verhaltens der Beklagten, "die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen", kann im übrigen, wie immer die Sache betrachtet wird, wohl keine Rede sein.Es fehlt auch jede Behauptung, daß die P***** GmbH & Co KG nicht berechtigt gewesen wäre, den Vertrag mit der Klägerin aufzulösen. Daß die Beklagte mit der Weigerung, der Klägerin weiterhin Aufträge zu erteilen, Marktmißbrauch begangen hätte, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Ein Verstoß gegen Artikel 85, EGV läge daher selbst dann nicht vor, wenn die P***** GmbH & Co KG und die Beklagte ihr Verhalten abgestimmt hätten. Nur die Abstimmung wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens erfüllt den Tatbestand des Artikel 85, EGV. Damit scheidet auch eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus. Von einer Eignung des beanstandeten Verhaltens der Beklagten, "die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen", kann im übrigen, wie immer die Sache betrachtet wird, wohl keine Rede sein.
Der von der Klägerin zitierte Fall der Unvereinbarkeit einer Garantiebedingung mit Art 85 EGV kann dem vorliegenden Fall nicht gleichgehalten werden. Selbst wenn ein Hersteller auch für Garantiearbeiten aufkommen müßte, die durch nicht von ihm autorisierte Fachleute vorgenommen wurden, so kann daraus nicht auf die Verpflichtung eines Leasingunternehmens geschlossen werden, für Reparaturen an den von ihm gewarteten Leasingfahrzeugen auch dann zu zahlen, wenn sie in "freien Werkstätten" durchgeführt wurden. Die Marktposition eines Herstellers in bezug auf Garantiearbeiten an seinen Erzeugnissen ist der Marktposition eines Leasingunternehmens, dessen Anteil als Nachfrager auf dem Reparaturmarkt nur gering ist, nicht vergleichbar.Der von der Klägerin zitierte Fall der Unvereinbarkeit einer Garantiebedingung mit Artikel 85, EGV kann dem vorliegenden Fall nicht gleichgehalten werden. Selbst wenn ein Hersteller auch für Garantiearbeiten aufkommen müßte, die durch nicht von ihm autorisierte Fachleute vorgenommen wurden, so kann daraus nicht auf die Verpflichtung eines Leasingunternehmens geschlossen werden, für Reparaturen an den von ihm gewarteten Leasingfahrzeugen auch dann zu zahlen, wenn sie in "freien Werkstätten" durchgeführt wurden. Die Marktposition eines Herstellers in bezug auf Garantiearbeiten an seinen Erzeugnissen ist der Marktposition eines Leasingunternehmens, dessen Anteil als Nachfrager auf dem Reparaturmarkt nur gering ist, nicht vergleichbar.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten kann demnach weder unter § 35 KartG noch unter Art 85, 86 EGV subsumiert werden. Da es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt - die Beklagte hat auf dem relevanten Reparaturmarkt keine marktbeherrschende Stellung; für eine Koordinierung unternehmerischen Marktverhaltens fehlt jeder Anhaltspunkt -, besteht kein Anlaß, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.Das beanstandete Verhalten der Beklagten kann demnach weder unter Paragraph 35, KartG noch unter Artikel 85, 86, EGV subsumiert werden. Da es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt - die Beklagte hat auf dem relevanten Reparaturmarkt keine marktbeherrschende Stellung; für eine Koordinierung unternehmerischen Marktverhaltens fehlt jeder Anhaltspunkt -, besteht kein Anlaß, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.