Rechtssatz RS0110210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110210
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfaßt unabhängig von der Form der Willensübereinstimmung jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf dem Markt, das zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risken verbundenen Wettbewerbs treten läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110210
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0040OB00165_98P0000_006