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Rechtssatz RS0110263×

Rechtssatz RS0110263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110263

Geschäftszahl

6Ob161/98i

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Rechtssatz

Eine ohne Zutun geschweige denn Zustimmung der späteren Gemeinschuldnerin zustande gekommene Vereinbarung zwischen zwei von ihr verschiedenen Personen, aufgrund derer eine dieser Personen der Verbindlichkeit der späteren Gemeinschuldnerin beitrat, wird weder durch den Konkurs betroffen, noch berührt sie das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der Schuldbeitritt selbst unterliegt damit nicht der Anfechtung, womit aber auch eine Anfechtung der aus dieser anfechtungsfesten Vereinbarung geleisteten Zahlungen ausscheidet, zumal diese Zahlungen nicht dazu bestimmt waren, jemals ins Eigentum der (späteren) Gemeinschuldnerin überzugehen und ihren Gläubigern zur Verfügung zu stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110263

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0060OB00161_98I0000_002