Entscheidungsgründe:
Die T*****gmbH (in der Folge T*****) beauftragte die spätere Gemeinschuldnerin am 20.6.1995 mit der Herstellung einer Lagerhalle und leistete eine Anzahlung von 13,000.000 S. Die Hausbank der Gemeinschuldnerin erstellte zur Besicherung dieser Anzahlung eine die Auftraggeberin begünstigende Bankgarantie über 13,000.000 S. Zur Durchführung der Arbeiten bediente sich die Gemeinschuldnerin der Beklagten als Subunternehmerin. Die im Juni 1995 begonnenen Arbeiten verliefen plangemäß. Im Sommer erlitt die Gemeinschuldnerin Ausfälle von 20,000.000 S bis 25,000.000 S. Sie legte am 15.9.1995 der T***** eine erste Teilrechnung über 17,264.000 S, nachdem bereits eine zweite Teilzahlung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte von 7,000.000 S - die erste Teilzahlung von 500.000 S hatte die Gemeinschuldnerin nach Mahnung geleistet - fällig geworden war. Die Beklagte informierte T***** über die Säumigkeit der Gemeinschuldnerin sowie darüber, daß sie ihr eine Zahlungsfrist bis 18.9.1995 unter Androhung der Einstellung der Arbeiten für den Fall der Nichtzahlung gesetzt habe. Bei einer Besprechung zwischen den Geschäftsführern von T***** und der Beklagten und Vertretern der Gemeinschuldnerin sowie der Hausbank von T***** am 19.9.1995 lehnte der Vertreter der Hausbank von T***** weitere Zahlungen an die Gemeinschuldnerin unter Hinweis auf die bereits geleistete Anzahlung mit der Begründung ab, der Baufortschritt rechtfertige keine darüber hinausgehende Zahlung. Seinen Vorschlag, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, daraus die Forderung der Beklagten zu begleichen und den Restbetrag an die Gemeinschuldnerin zurückzuzahlen, lehnte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ab. Der Vertreter der Beklagten erklärte daraufhin, die Arbeiten einstellen zu wollen, worauf der Geschäftsführer von T***** meinte, T***** werde die Bankgarantie in Anspruch nehmen und daraus die Forderung der Beklagten begleichen.
Mit Schreiben vom 20.9.1995 forderte die Gemeinschuldnerin die Beklagte auf, die Bautätigkeit mit sofortiger Wirkung einzustellen. Am selben Tag teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin die Einstellung der Arbeiten mit. T***** erklärte schließlich mit an die Gemeinschuldnerin gerichtetem Schreiben vom 21.9.1995, ihr den Bauauftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen. T***** informierte die Beklagte darüber noch am selben Tag und teilte ihr gleichzeitig mit, sie trete in den Vertrag zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter ein. Zum 20.9.1995 hatte die Beklagte Leistungen im Gegenwert von 13,400.000 S brutto (ohne Generalunternehmerzuschlag) erbracht.
Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 26.9.1995 beim BG Liesing eine einstweilige Verfügung, mit der T***** und ihrer Hausbank verboten wurde, die Bankgarantie über 13,000.000 S abzurufen. In teilweiser Stattgebung der gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widersprüche hob das Bezirksgericht Liesing die einstweilige Verfügung mit Beschluß vom 16.10.1995 hinsichtlich 8,4 Mio S auf. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages auf und wies den Sicherungsantrag der Gemeinschuldnerin zur Gänze ab.
Da die zunächst erlassene einstweilige Verfügung eine Inanspruchnahme der Bankgarantie hinderte, nahm T***** bei der CA-BV einen Kredit über 8,4 Mio S in Anspruch und überwies diesen Betrag am 22.9.1995 an die Beklagte. Am 19.10.1995 überwies T***** einen weiteren Betrag von 5,160.000 S an die Beklagte. Sie nahm dabei eine Zwischenfinanzierung ihrer Hausbank in Anspruch. Nach endgültiger Abweisung des Sicherungsantrages nahm T***** die Bankgarantie in Anspruch und verwendete die 13,000.000 S zur Rückzahlung des aufgenommenen Kredites und zum Ausgleich der bei ihrer Hausbank aufgelaufenen Rückstände.
Aufgrund der von T***** geleisteten Zahlungen arbeitete die Beklagte an der Baustelle kontinuierlich weiter. Sie schloß am 6.11.1995 mit T***** einen Generalunternehmervertrag für das gesamte Bauprojekt ab.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.11.1995, 3 Sa 1582/95g wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Ausgleichsverfahren und am 22.12.1995 zu 3 S 1768/95h der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.
Der klagende Masseverwalter begehrt Zahlung von 13,000.000 S. Die Gemeinschuldnerin habe aus ihrem Vertrag mit T***** bereits Leistungen erbracht, die die Anzahlung von 13,000.000 S wertmäßig überstiegen. Obwohl T***** damit keinen Anspruch auf Rückersatz der Anzahlung gehabt habe, habe sie die von der Hausbank der Gemeinschuldnerin erstellte Bankgarantie rechtswidrig in Anspruch genommen und mit diesen aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin stammenden Mitteln die Forderung der Beklagten innerhalb der 60-Tagesfrist des § 30 KO befriedigt. Auf diese Art der Befriedigung habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Im übrigen habe die Beklagte im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt, weshalb die erlangte Befriedigung auch nach § 31 KO angefochten werde.Der klagende Masseverwalter begehrt Zahlung von 13,000.000 S. Die Gemeinschuldnerin habe aus ihrem Vertrag mit T***** bereits Leistungen erbracht, die die Anzahlung von 13,000.000 S wertmäßig überstiegen. Obwohl T***** damit keinen Anspruch auf Rückersatz der Anzahlung gehabt habe, habe sie die von der Hausbank der Gemeinschuldnerin erstellte Bankgarantie rechtswidrig in Anspruch genommen und mit diesen aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin stammenden Mitteln die Forderung der Beklagten innerhalb der 60-Tagesfrist des Paragraph 30, KO befriedigt. Auf diese Art der Befriedigung habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Im übrigen habe die Beklagte im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt, weshalb die erlangte Befriedigung auch nach Paragraph 31, KO angefochten werde.
Die Beklagte und der ihr beigetretene Nebenintervenient beantragen Klageabweisung. Sie bestritten die aktive und passive Klagelegitimation unter Hinweis darauf, daß Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin nicht vorliegen. Die Gemeinschuldnerin sei der Beklagten bis Juni 1995 gänzlich unbekannt gewesen. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis der angeblich schlechten wirtschaftlichen Lage gehabt, zumal die Verantwortlichen der Gemeinschuldnerin ausdrücklich betont hätten, eine Anzahlung der Auftraggeberin über 13,000.000 S in Händen zu haben. T***** habe die Forderung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin eingelöst und sei gleichzeitig zur Sicherstellung der Fortsetzung der Bauarbeiten und zur Vermeidung eines erheblich höheren Schadens ein eigenes Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingegangen. Durch Zahlung der 13,000.000 S an die Beklagte habe T***** eine formell und materiell eigene Schuld erfüllt. Inkongruente Deckung liege schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte Anspruch auf die Zahlung gehabt habe. Der Kläger hätte wohl Anfechtungsansprüche gegenüber T***** geltend machen können, habe sich jedoch mit dieser außergerichtlich verglichen.
Der Kläger stellte außer Streit, daß eine Generalbereinigung mit T***** stattgefunden habe, die auch den Anspruch von 13,000.000 S umfasse. Demzufolge könne er gegen T***** keine Forderungen mehr geltend machen. T***** habe keine Zahlungen, gewidmet auf diese Baustelle, an den Kläger geleistet.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. Die erfolgte Befriedigung sei im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO als inkongruent anzusehen, habe doch die Beklagte auf die Art und Weise, wie sie erfolgt sei, keinen klagbaren Anspruch gehabt. Die Anfechtung sei auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO berechtigt. Durch Abrufung der Bankgarantie und Zahlung der Forderung der Beklagten aus diesen Mitteln sei eine Befriedigung auf Kosten der Konkursmasse erfolgt. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gar nicht bestritten. Sie habe Kenntnis der wahren finanziellen Situation gehabt.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. Die erfolgte Befriedigung sei im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO als inkongruent anzusehen, habe doch die Beklagte auf die Art und Weise, wie sie erfolgt sei, keinen klagbaren Anspruch gehabt. Die Anfechtung sei auch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO berechtigt. Durch Abrufung der Bankgarantie und Zahlung der Forderung der Beklagten aus diesen Mitteln sei eine Befriedigung auf Kosten der Konkursmasse erfolgt. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gar nicht bestritten. Sie habe Kenntnis der wahren finanziellen Situation gehabt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten keine Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die Zahlung eines Dritten auf Kosten des Gemeinschuldners erfolgte, wenn die Rechtshandlungen des Dritten wegen Herbeiführung einer Aufrechnungslage anfechtbar seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Nach § 30 Abs 1 Z 1 KO seien nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen durch Dritte dann anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen. Dies sei dann der Fall, wenn die Zahlung zumindest "auf Umwegen" die Masse betreffe. An die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die bewirkte Deckung dürfe sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung oder der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichem oder nicht üblichem Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten keine Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die Zahlung eines Dritten auf Kosten des Gemeinschuldners erfolgte, wenn die Rechtshandlungen des Dritten wegen Herbeiführung einer Aufrechnungslage anfechtbar seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO seien nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen durch Dritte dann anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen. Dies sei dann der Fall, wenn die Zahlung zumindest "auf Umwegen" die Masse betreffe. An die eine Anfechtung ausschließende Kongruenz der Deckung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die bewirkte Deckung dürfe sich nicht in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung oder der einschlägigen Lebensverhältnisse nicht unwesentlichem oder nicht üblichem Maß von der rechtlich gebührenden Deckung entfernt haben.
T***** habe der Gemeinschuldnerin den Bauauftrag entzogen und der Beklagten mitgeteilt, in den zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrag einzutreten. Die Beklagte habe nur deshalb kontinuierlich weitergearbeitet, weil T*****, die die Bankgarantie infolge eines Sicherungsauftrages noch nicht habe ziehen können, Zahlung im Wege einer Zwischenfinanzierung geleistet habe. Angesichts der von der Gemeinschuldnerin durch ihre Subunternehmerin erbrachten Bauleistungen, die den Wert der durch T***** an sie geleisteten Anzahlung von 13,000.000 S überstiegen, sei T***** nicht mehr berechtigt gewesen, die ausdrücklich nur zur Sicherstellung der geleisteten Anzahlung gegebene Bankgarantie zur Einlösung fälliger Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin zu verwenden. Sie habe die Bankgarantie rechtsmißbräuchlich abgerufen und das Geld (letztlich) zur Bezahlung der Forderung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin verwendet, indem sie damit die zunächst in Anspruch genommene Zwischenfinanzierung getilgt habe. Die dadurch bewirkte Deckung der Beklagten sei inkongruent. Sie habe auf diese Art und Weise der Zahlung keinen klagbaren Anspruch gehabt.
Wenngleich T***** durch die angeführten Zahlungen eine formell und materiell eigene vertragliche Schuld gegenüber der Beklagten erfüllt habe, habe sie damit doch auch die Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin erfüllt und einen Rückforderungsanspruch gegen diese erworben, den sie zur Aufrechnung mit ihrer Schuld wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bankgarantie hätte verwenden können. Damit sei auch die Zahlung an die Beklagte "auf Kosten" der Gemeinschuldnerin erfolgt. Es sei nicht bloß ein Gläubigerwechsel eingetreten, sondern auch bewirkt worden, daß die Gemeinschuldnerin ihr Recht auf Rückforderung des Garantiebetrages nicht mehr erfolgreich durchsetzen könne. Daran könne auch die allfällige Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen von T***** wegen Herbeiführung der Aufrechnungslage nichts ändern.
Die Revision der Beklagten und ihres Nebenintervenienten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.