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Rechtssatz RS0110268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110268

Geschäftszahl

14Os55/98

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Rechtssatz

In einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führendem Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachbeamte mit einem zugeschliffenen Messer liegt keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie bei Aufstellung der Strafdrohung des Paragraph 102, Absatz eins, StGB (ohnehin) mitberücksichtigt. Das für eine Verdrängung schwerer Nötigung unter dem Typus (Scheinkonkurrenztypus) "Konsumtion" erforderliche kriminologische Naheverhältnis ist demnach nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 55/98
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 14 Os 55/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110268

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0140OS00055_9800000_003