Entgegen den Verfahrensrügen (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO) wurden sämtliche Beschwerdeführer (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles, dessen Richtigkeit nicht durch einen Antrag auf Berichtigung bestritten wurde) von den in ihrer Abwesenheit gemachten Aussagen (lange) vor Schluß des Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt (§ 250 Abs 1 und Abs 2 StPO; Bd IV, 107, 127, 153).Entgegen den Verfahrensrügen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) wurden sämtliche Beschwerdeführer (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles, dessen Richtigkeit nicht durch einen Antrag auf Berichtigung bestritten wurde) von den in ihrer Abwesenheit gemachten Aussagen (lange) vor Schluß des Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt (Paragraph 250, Absatz eins und Absatz 2, StPO; Bd römisch vier, 107, 127, 153).
Welche Information dabei unterblieben sei, ist der Beschwerde Ch*****, die solcherart die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung unterläßt, nicht zu entnehmen. Sein Antrag, "die gemäß § 271 Abs 6 StPO vorgenommene" Tonaufzeichnung im Gerichtstag wiederzugeben, geht schon deshalb ins Leere.Welche Information dabei unterblieben sei, ist der Beschwerde Ch*****, die solcherart die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung unterläßt, nicht zu entnehmen. Sein Antrag, "die gemäß Paragraph 271, Absatz 6, StPO vorgenommene" Tonaufzeichnung im Gerichtstag wiederzugeben, geht schon deshalb ins Leere.
Von Sch***** und Ch*****v behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) liegt ebensowenig vor.Von Sch***** und Ch*****v behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) liegt ebensowenig vor.
In der Hauptverhandlung hat Sch***** Akteneinsicht nicht begehrt. Keines der weiteren in den Rechtsmitteln relevierten Anbote, welche allesamt (vorgeblich) nicht verkraftete Haftbedingungen oder die dem Strafvollzug zugrundeliegende, als ungerecht abgelehnte Verurteilung betrafen, zielte auf den Beweis eines unmittelbar drohenden (vgl Steininger Komm3 § 10 RN 13) bedeutenden Nachteils für ein eigenes oder fremdes (Individual-) Rechtsgut oder die irrtümliche Annahme einer Notstandssituation und damit eines schulderheblichen Umstandes.In der Hauptverhandlung hat Sch***** Akteneinsicht nicht begehrt. Keines der weiteren in den Rechtsmitteln relevierten Anbote, welche allesamt (vorgeblich) nicht verkraftete Haftbedingungen oder die dem Strafvollzug zugrundeliegende, als ungerecht abgelehnte Verurteilung betrafen, zielte auf den Beweis eines unmittelbar drohenden vergleiche Steininger Komm3 Paragraph 10, RN 13) bedeutenden Nachteils für ein eigenes oder fremdes (Individual-) Rechtsgut oder die irrtümliche Annahme einer Notstandssituation und damit eines schulderheblichen Umstandes.
Mit Hinweisen auf die Verantwortung Sch*****s, er habe eine "verzweifelte Notstandshandlung aus unverschuldeten Motiven" gesetzt und jene Ch*****s, die in den Taten zum Ausdruck gekommene Reaktion auf seine Haftbedingungen sei angemessen gewesen, von ihm jedenfalls so eingeschätzt worden, wird die Fragestellung (von Ch***** verfehlt auch aus Z 5) nicht prozeßförmig kritisiert (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO). Die aufgezeigten Zusatzfragen (§ 313 StPO) hätten tatsächliches Vorbringen (auch) einer Notstandssituation erfordert .Mit Hinweisen auf die Verantwortung Sch*****s, er habe eine "verzweifelte Notstandshandlung aus unverschuldeten Motiven" gesetzt und jene Ch*****s, die in den Taten zum Ausdruck gekommene Reaktion auf seine Haftbedingungen sei angemessen gewesen, von ihm jedenfalls so eingeschätzt worden, wird die Fragestellung (von Ch***** verfehlt auch aus Ziffer 5,) nicht prozeßförmig kritisiert (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO). Die aufgezeigten Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO) hätten tatsächliches Vorbringen (auch) einer Notstandssituation erfordert .
Indem Sch***** und G***** die in der Rechtsbelehrung vermißten "rechtlichen Unterschiede zwischen der Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB und dem Tatbestandsmerkmal "sich bemächtigen" im Sinne des § 102 Abs 1 StGB" nicht bezeichnen, verfehlt ihre Instruktionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) eine am Gesetz orientierte Darstellung.Indem Sch***** und G***** die in der Rechtsbelehrung vermißten "rechtlichen Unterschiede zwischen der Freiheitsentziehung im Sinne des Paragraph 99, StGB und dem Tatbestandsmerkmal "sich bemächtigen" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, StGB" nicht bezeichnen, verfehlt ihre Instruktionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) eine am Gesetz orientierte Darstellung.
Entgegen der Subsumtionsrüge Ch*****s (nominell § 345 Abs 1 Z 11 lit a und Z 12, richtig nur Z 12; vgl die überzeugende Begründung Burgstallers in der Entscheidungsanmerkung JBl 1983, 661 [663]) liegt in einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führenden Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachebeamte mit einem zugeschliffenen Messer keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie bei Aufstellung der Strafdrohung des § 102 Abs 1 StGB (ohnehin) mitberücksichtigt (vgl Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 [461]; Steininger Komm3 § 28 RN 45 ff, insb 48 und § 102 RN 45 und - allgemein: Kienapfel AT6 E 8 Rz 30, Jescheck/Weigend LB5 735 f). Das für eine Verdrängung schwerer Nötigung unter dem (Scheinkonkurrenz-) Typus (vgl Burgstaller aaO, 394 f) "Konsumtion" erforderliche kriminologische Naheverhältnis ist demnach nicht gegeben.Entgegen der Subsumtionsrüge Ch*****s (nominell Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a und Ziffer 12,, richtig nur Ziffer 12,; vergleiche die überzeugende Begründung Burgstallers in der Entscheidungsanmerkung JBl 1983, 661 [663]) liegt in einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führenden Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachebeamte mit einem zugeschliffenen Messer keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie bei Aufstellung der Strafdrohung des Paragraph 102, Absatz eins, StGB (ohnehin) mitberücksichtigt vergleiche Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 [461]; Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 45 ff, insb 48 und Paragraph 102, RN 45 und - allgemein: Kienapfel AT6 E 8 Rz 30, Jescheck/Weigend LB5 735 f). Das für eine Verdrängung schwerer Nötigung unter dem (Scheinkonkurrenz-) Typus vergleiche Burgstaller aaO, 394 f) "Konsumtion" erforderliche kriminologische Naheverhältnis ist demnach nicht gegeben.
Weil Sch***** seine Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) schließlich nur auf ein verkürztes "sachliches Substrat" des Wahrspruches gründet, verfehlt er erneut eine Ausrichtung am Gesetz.Weil Sch***** seine Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) schließlich nur auf ein verkürztes "sachliches Substrat" des Wahrspruches gründet, verfehlt er erneut eine Ausrichtung am Gesetz.
Dem Berufungsvorbringen zuwider entsprechen auch die verhängten Freiheitsstrafen (je 19 Jahre über Sch***** und Ch***** und 17 Jahre über G*****) der personalen Täterschuld der Angeklagten.
Zwar ist der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB auch Sch***** und Ch***** zugute zu halten. Dieser vermag jedoch am entscheidenden Gewicht der jeweils mehrfachen, teils überaus gravierenden Vorstrafen (Sch***** vier, G***** zwölf und Ch***** sechs, wobei jene von Sch***** und G***** die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall erfüllt hätten) und der sorgfältig geplanten und außergewöhnlich rücksichtslos in die Tat umgesetzten erpresserischen Entführung von vier Frauen nichts zu ändern. Bei Ch***** kommen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei (mehrfach qualifizierten) Vergehen sowie die Nötigung zweier Beamter und der Umstand hinzu, daß der Angeklagte am 6.März 1997 vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der Körperverletzung (rechtskräftig) verurteilt wurde.Zwar ist der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB auch Sch***** und Ch***** zugute zu halten. Dieser vermag jedoch am entscheidenden Gewicht der jeweils mehrfachen, teils überaus gravierenden Vorstrafen (Sch***** vier, G***** zwölf und Ch***** sechs, wobei jene von Sch***** und G***** die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall erfüllt hätten) und der sorgfältig geplanten und außergewöhnlich rücksichtslos in die Tat umgesetzten erpresserischen Entführung von vier Frauen nichts zu ändern. Bei Ch***** kommen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei (mehrfach qualifizierten) Vergehen sowie die Nötigung zweier Beamter und der Umstand hinzu, daß der Angeklagte am 6.März 1997 vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der Körperverletzung (rechtskräftig) verurteilt wurde.
Ein für die Schuldfrage unbeachtlicher Irrtum über die rechtliche Seite eines Entschuldigungsgrundes (§ 10 StGB) stellt den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB nicht her. Weder Sch*****, noch Ch***** aber haben sich dahin verantwortet, irrtümlich angenommen zu haben, aufgrund vorgeblicher Mängel des Strafvollzuges zu ihrem Tun berechtigt gewesen zu sein.Ein für die Schuldfrage unbeachtlicher Irrtum über die rechtliche Seite eines Entschuldigungsgrundes (Paragraph 10, StGB) stellt den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB nicht her. Weder Sch*****, noch Ch***** aber haben sich dahin verantwortet, irrtümlich angenommen zu haben, aufgrund vorgeblicher Mängel des Strafvollzuges zu ihrem Tun berechtigt gewesen zu sein.
Abstandnahme von weiterer Schadenszufügung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) wird von Sch***** nur substratlos behauptet. Den als Geiseln genommenen Frauen nicht auch noch sexuelle Gewalt zugefügt zu haben, können G***** und Ch***** angesichts der angespannten Tatsituation nicht mildernd in Anspruch nehmen. Schon wegen der Übermacht der bei der Befreiung der Geiseln eingesetzten Sicherheitskräfte stellt auch das Unterlassen weiterer Gewaltanwendung den Milderungsgrund nicht her.Abstandnahme von weiterer Schadenszufügung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) wird von Sch***** nur substratlos behauptet. Den als Geiseln genommenen Frauen nicht auch noch sexuelle Gewalt zugefügt zu haben, können G***** und Ch***** angesichts der angespannten Tatsituation nicht mildernd in Anspruch nehmen. Schon wegen der Übermacht der bei der Befreiung der Geiseln eingesetzten Sicherheitskräfte stellt auch das Unterlassen weiterer Gewaltanwendung den Milderungsgrund nicht her.
Den vorgeblich geplanten Gewaltverzicht hat Ch***** eindrücklich aufgegeben. Dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB steht schon die sorgfältige Planung der erpresserischen Entführung entgegen. Beim Vorgehen gegen die den Geiseln zu Hilfe eilenden Justizwachebeamten aber kann von allgemeiner Begreiflichkeit nicht gesprochen werden. Die Flucht aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe stellt zudem keinen achtenswerten Beweggrund (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB) für die Ch***** zur Last liegenden strafbaren Handlungen dar.Den vorgeblich geplanten Gewaltverzicht hat Ch***** eindrücklich aufgegeben. Dem Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB steht schon die sorgfältige Planung der erpresserischen Entführung entgegen. Beim Vorgehen gegen die den Geiseln zu Hilfe eilenden Justizwachebeamten aber kann von allgemeiner Begreiflichkeit nicht gesprochen werden. Die Flucht aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe stellt zudem keinen achtenswerten Beweggrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) für die Ch***** zur Last liegenden strafbaren Handlungen dar.
Das Zusammenwirken dreier Mittäter durfte durchaus strafschärfend berücksichtigt werden (§ 32 Abs 3 letzter Fall StGB). "Anlehnungsbedürftige" oder (ganz allgemein) "für äußere Einflüsse anfällige" Menschen haben keinen Anspruch auf die von G***** daraus reklamierte mildere Bestrafung. Der von ihm darüberhinaus geltend gemachte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB stellt eine bloße Mutmaßung dar. Davon, daß er nur untergeordnet an der erpresserischen Entführung beteiligt war, kann füglich ebensowenig die Rede sein wie von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Flucht. Schließlich liegt ein abnormer Geisteszustand (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) bei ihm nicht vor.Das Zusammenwirken dreier Mittäter durfte durchaus strafschärfend berücksichtigt werden (Paragraph 32, Absatz 3, letzter Fall StGB). "Anlehnungsbedürftige" oder (ganz allgemein) "für äußere Einflüsse anfällige" Menschen haben keinen Anspruch auf die von G***** daraus reklamierte mildere Bestrafung. Der von ihm darüberhinaus geltend gemachte Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB stellt eine bloße Mutmaßung dar. Davon, daß er nur untergeordnet an der erpresserischen Entführung beteiligt war, kann füglich ebensowenig die Rede sein wie von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Flucht. Schließlich liegt ein abnormer Geisteszustand (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) bei ihm nicht vor.
Insgesamt hat sich der Oberste Gerichtshof daher zu einer Reduktion der verhängten Freiheitsstrafen nicht bestimmt gefunden.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.