Rechtssatz RS0110272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110272
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Norm
IPRG §36
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita
Rechtssatz
Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß § 36 auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt.Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß Paragraph 36, auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 364/97f
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 364/97f
Veröff: SZ 71/115
- 2 Ob 100/00w
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 100/00w
Vgl auch; nur: Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß § 36 auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. (T1) Beisatz: Hier: Gelieferte Maschinen. (T2); Veröff: SZ 73/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110272
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0080OB00364_97F0000_002