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Rechtssatz RS0110272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110272

Geschäftszahl

8Ob364/97f; 2Ob100/00w

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Norm

IPRG §36
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita

Rechtssatz

Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß Paragraph 36, auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 364/97f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 364/97f
    Veröff: SZ 71/115
  • 2 Ob 100/00w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 100/00w
    Vgl auch; nur: Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß § 36 auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. (T1) Beisatz: Hier: Gelieferte Maschinen. (T2); Veröff: SZ 73/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110272

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0080OB00364_97F0000_002