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Rechtssatz RS0110277×

Rechtssatz RS0110277

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110277

Geschäftszahl

15Os40/98 (15Os41/98, 15Os42/98, 15Os43/98, 15Os44/98, 15Os45/98, 15Os46/98, 15Os47/98, 15Os48/98, 15Os49/98, 15Os50/98, 15Os51/98, 15Os52/98, 15Os53/98, 15Os54/98, 15Os55/98)

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Rechtssatz

Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) am 1.Mai 1996 (Paragraph 24, PTSG - Artikel 95, StrukturanpassungsG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201) wurden die Aufgaben und das Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) auf die Post und Telekom Austria AG (PTA) übertragen (Paragraph 10, PTSG), ohne auch die nur dienstrechtlich umsetzbare Verpflichtung zur Mitwirkung an der Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Paragraphen 149, a ff StPO zu übertragen. Eine solche Verpflichtung konnte auch aus Paragraph 21, Absatz 6 bis 8 FG 1993 in der Fassung Artikel 96, StrukturanpassungsG 1996 nicht abgeleitet werden.

Da somit Gerichten und Sicherheitsbehörden jedenfalls ab Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes keine staatliche Einrichtung mehr gegenüberstand, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer effektuierbaren und Überwachungsergebnisse ermöglichenden Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet gewesen wäre, muß spätestens ab dem 1.Mai 1996 von einer materiellen Derogation der Wendung "... im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden ..." im Paragraph 149, c Absatz eins, StPO ausgegangen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 89, Absatz 2, TKG (1.August 1997) steht außer Zweifel, daß den Betreibern eines Fernmeldenetzes für ihre Mitwirkung an einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Paragraphen 149, a ff StPO ein angemessener Kostenersatz zusteht.

Der seit der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Poststrukturgesetz obsoleten Anordnung des Paragraph 149, c StPO, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs "im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden" zu erfolgen habe, kann daher sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des TKG für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht keine Bedeutung (mehr) zukommen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 40/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 40/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110277

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0150OS00040_9800000_002