Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beschlüsse des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1.April 1997, GZ 12 Vr 937/96-23 (1.a.), des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.Juni 1997, AZ 10 Bs 94/97 (1.b.), des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.Juni 1997, AZ 10 Bs 101/97 (2., mit welchem eine Kostenbeschwerde zurückgewiesen, aus deren Anlaß jedoch der erstgerichtliche Kostenbestimmungsbeschluß ersatzlos aufgehoben wurde), des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.November 1997, AZ 9 Bs 248/97, mit dem in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 1997 aufgehoben wurde (3.), des Landesgerichtes Linz vom 31. Juli 1997, GZ 19 Vr 1133/97-12 (4.a.), und des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.November 1997, AZ 9 Bs 251/97, mit dem zufolge einer Beschwerde der Post und Telekom Austria AG der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 31.Juli 1997 kassiert wurde (4.b.), auf Überwachungen des Fernmeldeverkehrs Bezug nehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind, weshalb die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl Nr. 908 (FG 1993), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 44/1997, zu prüfen ist.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beschlüsse des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1.April 1997, GZ 12 römisch fünf r 937/96-23 (1.a.), des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.Juni 1997, AZ 10 Bs 94/97 (1.b.), des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.Juni 1997, AZ 10 Bs 101/97 (2., mit welchem eine Kostenbeschwerde zurückgewiesen, aus deren Anlaß jedoch der erstgerichtliche Kostenbestimmungsbeschluß ersatzlos aufgehoben wurde), des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.November 1997, AZ 9 Bs 248/97, mit dem in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 1997 aufgehoben wurde (3.), des Landesgerichtes Linz vom 31. Juli 1997, GZ 19 römisch fünf r 1133/97-12 (4.a.), und des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.November 1997, AZ 9 Bs 251/97, mit dem zufolge einer Beschwerde der Post und Telekom Austria AG der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 31.Juli 1997 kassiert wurde (4.b.), auf Überwachungen des Fernmeldeverkehrs Bezug nehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind, weshalb die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl Nr. 908 (FG 1993), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 1997,, zu prüfen ist.
Bis zum Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 am 1.April 1994 (§ 53 Abs 1 FG 1993) war die Post- und Telegraphenverwaltung (und zwar bis 1.Jänner 1993 die Generaldirektion - Art 2 BGBl Nr. 25/1993 - und die ihr unterstellten Direktionen) nach § 10 Fernmeldegesetz 1949 (FG 1949), BGBl Nr. 170 idF BGBl Nr. 25/1993, als Fernmeldebehörde sowohl mit hoheitlichen Funktionen (§ 11 FG 1949) als auch als Ausfluß der durch die Fernmeldebehörden ausgeübten Fernmeldehoheit - § 2 Abs 1 und 2 FG 1949 - mit der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen betraut. Ob die eigentlichen Fernmeldedienste damals als hoheitliche oder bloß privatwirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen waren, mag dahingestellt bleiben. Ansprechpartner der Gerichte und Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des nach dem § 149 a StPO aF maßgeblichen öffentlichen Fernmeldeverkehrs war nämlich die PTV als Fernmeldebehörde, die ihrerseits die dazu notwendigen Dienstleistungen zwar im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, aber gemäß § 2 Abs 1 und 2 FG 1949 in Ausübung der Fernmeldehoheit erbrachte. Darauf nimmt sowohl die bis 1.Jänner 1994 geltende Bestimmung des § 149 a Abs 3 StPO als auch die mit dem Strafprozeßänderungsgesetz (StPÄG) 1993 in Kraft getretene Regelung des § 149 c Abs 1 StPO Bedacht, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernahmen mit der Fernmeldebehörde zu erfolgen hat.Bis zum Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 am 1.April 1994 (Paragraph 53, Absatz eins, FG 1993) war die Post- und Telegraphenverwaltung (und zwar bis 1.Jänner 1993 die Generaldirektion - Artikel 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, - und die ihr unterstellten Direktionen) nach Paragraph 10, Fernmeldegesetz 1949 (FG 1949), BGBl Nr. 170 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, als Fernmeldebehörde sowohl mit hoheitlichen Funktionen (Paragraph 11, FG 1949) als auch als Ausfluß der durch die Fernmeldebehörden ausgeübten Fernmeldehoheit - Paragraph 2, Absatz eins und 2 FG 1949 - mit der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen betraut. Ob die eigentlichen Fernmeldedienste damals als hoheitliche oder bloß privatwirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen waren, mag dahingestellt bleiben. Ansprechpartner der Gerichte und Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des nach dem Paragraph 149, a StPO aF maßgeblichen öffentlichen Fernmeldeverkehrs war nämlich die PTV als Fernmeldebehörde, die ihrerseits die dazu notwendigen Dienstleistungen zwar im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, aber gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 FG 1949 in Ausübung der Fernmeldehoheit erbrachte. Darauf nimmt sowohl die bis 1.Jänner 1994 geltende Bestimmung des Paragraph 149, a Absatz 3, StPO als auch die mit dem Strafprozeßänderungsgesetz (StPÄG) 1993 in Kraft getretene Regelung des Paragraph 149, c Absatz eins, StPO Bedacht, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernahmen mit der Fernmeldebehörde zu erfolgen hat.
Durch das erwähnte, erst nach dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 in Kraft getretene Fernmeldegesetz 1993 wurden auf dem Gebiet der Telekommunikation die hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen getrennt. Als Fernmeldebehörde, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, waren nur mehr die Fernmeldebüros, das Zulassungsbüro sowie der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Fernmeldebehörde tätig (§§ 36 f FG 1993), während die Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) mit dem eigentlichen Fernmeldebetrieb betraut war und im Zuge dessen das feste öffentliche Fernmeldenetz sowie den reservierten Fernmeldedienst bereitzustellen und den Fernmeldedienst zu erbringen hatte (§ 44 FG 1993). Die Bestimmung des § 45 Abs 1 FG 1993 stellte ferner klar, daß die im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme von Leistungen der PTV im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur waren. Kunden der Post- und Telegraphenverwaltung hatten für die in Anspruch genommenen Leistungen ein Entgelt (§ 46 FG 1993) und keine Gebühr zu zahlen.Durch das erwähnte, erst nach dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 in Kraft getretene Fernmeldegesetz 1993 wurden auf dem Gebiet der Telekommunikation die hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen getrennt. Als Fernmeldebehörde, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, waren nur mehr die Fernmeldebüros, das Zulassungsbüro sowie der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Fernmeldebehörde tätig (Paragraphen 36, f FG 1993), während die Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) mit dem eigentlichen Fernmeldebetrieb betraut war und im Zuge dessen das feste öffentliche Fernmeldenetz sowie den reservierten Fernmeldedienst bereitzustellen und den Fernmeldedienst zu erbringen hatte (Paragraph 44, FG 1993). Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, FG 1993 stellte ferner klar, daß die im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme von Leistungen der PTV im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur waren. Kunden der Post- und Telegraphenverwaltung hatten für die in Anspruch genommenen Leistungen ein Entgelt (Paragraph 46, FG 1993) und keine Gebühr zu zahlen.
Damit war bereits ab dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 die Tätigkeit der Post- und Telegraphenverwaltung im Fernmeldebereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen (vgl EvBl 1997/52). Dazu kam aber schon 1996 ein nach § 20 a FG 1993 konzessioniertes Unternehmen zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk (welcher - wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten [vgl RV zu einem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNR 20.GP 28] - einer Überwachung iSd § 149 a StPO zugänglich ist).Damit war bereits ab dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 die Tätigkeit der Post- und Telegraphenverwaltung im Fernmeldebereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen vergleiche EvBl 1997/52). Dazu kam aber schon 1996 ein nach Paragraph 20, a FG 1993 konzessioniertes Unternehmen zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk (welcher - wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten [vgl Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 28] - einer Überwachung iSd Paragraph 149, a StPO zugänglich ist).
Im zeitlichen Geltungsbereich des Fernmeldegesetzes 1993 war also die Post- und Telegraphenverwaltung schon von den Fernmeldebehörden (§§ 36 f FG 1993) strukturell getrennt (VIII.Abschnitt des FG 1993 - vgl EBRV zum Fernmeldegesetz 1993, 1293 BlgNR 18.GP 29). Selbst unter Berücksichtigung der zum Teil noch der Post- und Telegraphenverwaltung übertragenen hoheitlichen Verwaltung (vgl Art 2 FG 1993 - EB zur RV zum StrukturanpassungsG 1996, 72 BlgNR 20.GP 323) war bereits mit dem Fernmeldegesetz 1993 klargestellt, daß die konkrete Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die PTV als im Zuge der privatwirtschaftlichen Tätigkeit übernommener Auftrag zu entlohnen war (§ 46 FG 1993). Ab diesem Zeitpunkt kam andererseits den Fernmeldebehörden keine Kompetenz mehr zu, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hoheitlich tätig zu werden, insbesondere die Mitwirkung des Betreibers eines reservierten Fernmeldedienstes bei der Überwachungstätigkeit zu "erzwingen" (sieht man davon ab, daß damals zumindest die PTV [nicht aber die schon 1996 existierenden Mobilfunkdienste] organisatorisch noch in das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingebunden war - § 52 Abs 2 Behörden-ÜberleitungsG; vgl EBRV zum StrukturanpassungsG 1996, 72 BlgNR 20.GP 323), oder aber selbst im von der PTV (oder von Mobilfunkdiensten) betriebenen Fernmeldenetz Abhörmaßnahmen zu setzen.Im zeitlichen Geltungsbereich des Fernmeldegesetzes 1993 war also die Post- und Telegraphenverwaltung schon von den Fernmeldebehörden (Paragraphen 36, f FG 1993) strukturell getrennt (römisch acht.Abschnitt des FG 1993 - vergleiche EBRV zum Fernmeldegesetz 1993, 1293 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 29). Selbst unter Berücksichtigung der zum Teil noch der Post- und Telegraphenverwaltung übertragenen hoheitlichen Verwaltung vergleiche Artikel 2, FG 1993 - EB zur Regierungsvorlage zum StrukturanpassungsG 1996, 72 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 323) war bereits mit dem Fernmeldegesetz 1993 klargestellt, daß die konkrete Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die PTV als im Zuge der privatwirtschaftlichen Tätigkeit übernommener Auftrag zu entlohnen war (Paragraph 46, FG 1993). Ab diesem Zeitpunkt kam andererseits den Fernmeldebehörden keine Kompetenz mehr zu, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hoheitlich tätig zu werden, insbesondere die Mitwirkung des Betreibers eines reservierten Fernmeldedienstes bei der Überwachungstätigkeit zu "erzwingen" (sieht man davon ab, daß damals zumindest die PTV [nicht aber die schon 1996 existierenden Mobilfunkdienste] organisatorisch noch in das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingebunden war - Paragraph 52, Absatz 2, Behörden-ÜberleitungsG; vergleiche EBRV zum StrukturanpassungsG 1996, 72 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 323), oder aber selbst im von der PTV (oder von Mobilfunkdiensten) betriebenen Fernmeldenetz Abhörmaßnahmen zu setzen.
Damit erschöpft sich jedoch das im § 149 c Abs 1 StPO vorgesehene Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden in einem reinen Formalakt. Die ausschließlich von den Betreibern der Telekommunikationsdienste gelieferten Ergebnisse einer unter Einschaltung der Fernmeldebehörde durchgeführten Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind somit keine Auskünfte, Befunde oder Gutachten der Fernmeldebehörde, sondern (privatrechtlich zu beurteilende) Leistungen der PTV oder der sonst tätig gewordenen Fernmeldedienste. Diese Dienstleistungen der Betreiber stehen mit der amtlichen Tätigkeit der lediglich unter Berufung auf § 149 c Abs 1 StPO noch formal in die Überwachung einbezogenen Fernmeldebüros in keinem, den eigenen Wirkungskreis dieser Behörden betreffenden Zusammenhang. Sie können daher auch nicht als Akt der Rechtshilfe im Sinne des Art 22 B-VG und des § 26 StPO angesehen werden, für welche gemäß § 381 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 49 Abs 1 Z 3 BHG (BGBl Nr. 213/1986 idF BGBl Nr.622/1994) eine Vergütung zu entfallen hätte.Damit erschöpft sich jedoch das im Paragraph 149, c Absatz eins, StPO vorgesehene Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden in einem reinen Formalakt. Die ausschließlich von den Betreibern der Telekommunikationsdienste gelieferten Ergebnisse einer unter Einschaltung der Fernmeldebehörde durchgeführten Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind somit keine Auskünfte, Befunde oder Gutachten der Fernmeldebehörde, sondern (privatrechtlich zu beurteilende) Leistungen der PTV oder der sonst tätig gewordenen Fernmeldedienste. Diese Dienstleistungen der Betreiber stehen mit der amtlichen Tätigkeit der lediglich unter Berufung auf Paragraph 149, c Absatz eins, StPO noch formal in die Überwachung einbezogenen Fernmeldebüros in keinem, den eigenen Wirkungskreis dieser Behörden betreffenden Zusammenhang. Sie können daher auch nicht als Akt der Rechtshilfe im Sinne des Artikel 22, B-VG und des Paragraph 26, StPO angesehen werden, für welche gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, BHG Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.622 aus 1994,) eine Vergütung zu entfallen hätte.
Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) am 1.Mai 1996 (§ 24 PTSG - Art 95 StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr. 201) wurden die Aufgaben und das Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) auf die Post und Telekom Austria AG (PTA) übertragen (§ 10 PTSG), ohne dieser neu geschaffenen juristischen Person des Privatrechts auch die bis dahin allenfalls noch aus der organisatorischen Einbindung der PTV in die Bundesverwaltung (als Teil des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) ableitbare und nur dienstrechtlich umsetzbare Verpflichtung zur Mitwirkung an der Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den §§ 149 a ff StPO zu übertragen. Eine solche Verpflichtung konnte auch aus § 21 Abs 6 bis 8 FG 1993 idF Art 96 StrukturanpassungsG 1996 nicht abgeleitet werden. Das in diesen Bestimmungen geregelte Aufsichtsrecht der Konzessionsbehörde und die Möglichkeit, mit Bescheid Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere aus dem Fernmeldegesetz oder aus internationalen Verträgen ableitbaren hoheitlichen Befugnisse zu treffen, bezieht sich nämlich ausschließlich darauf, die Telekommunikationsunternehmen zur Einhaltung des Fernmeldegesetzes oder völkerrechtlicher Verträge zu verhalten (vgl EBRV zum StrukturanpassungsG 1996, 72 BlgNR 20.GP 323).Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) am 1.Mai 1996 (Paragraph 24, PTSG - Artikel 95, StrukturanpassungsG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201) wurden die Aufgaben und das Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) auf die Post und Telekom Austria AG (PTA) übertragen (Paragraph 10, PTSG), ohne dieser neu geschaffenen juristischen Person des Privatrechts auch die bis dahin allenfalls noch aus der organisatorischen Einbindung der PTV in die Bundesverwaltung (als Teil des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) ableitbare und nur dienstrechtlich umsetzbare Verpflichtung zur Mitwirkung an der Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Paragraphen 149, a ff StPO zu übertragen. Eine solche Verpflichtung konnte auch aus Paragraph 21, Absatz 6 bis 8 FG 1993 in der Fassung Artikel 96, StrukturanpassungsG 1996 nicht abgeleitet werden. Das in diesen Bestimmungen geregelte Aufsichtsrecht der Konzessionsbehörde und die Möglichkeit, mit Bescheid Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere aus dem Fernmeldegesetz oder aus internationalen Verträgen ableitbaren hoheitlichen Befugnisse zu treffen, bezieht sich nämlich ausschließlich darauf, die Telekommunikationsunternehmen zur Einhaltung des Fernmeldegesetzes oder völkerrechtlicher Verträge zu verhalten vergleiche EBRV zum StrukturanpassungsG 1996, 72 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 323).
Eine Befugnis zur Ausübung hoheitlichen Zwangs auf Telekommunikationsdienste, um diese zur Mitarbeit an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu verhalten, läßt sich diesen, das Fernemeldewesen betreffenden Normen nicht entnehmen; umsoweniger ist ein derartiges Eingriffsrecht der Fernmeldebehörde aus § 149 c Abs 1 StPO ableitbar.Eine Befugnis zur Ausübung hoheitlichen Zwangs auf Telekommunikationsdienste, um diese zur Mitarbeit an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu verhalten, läßt sich diesen, das Fernemeldewesen betreffenden Normen nicht entnehmen; umsoweniger ist ein derartiges Eingriffsrecht der Fernmeldebehörde aus Paragraph 149, c Absatz eins, StPO ableitbar.
Da somit Gerichten und Sicherheitsbehörden jedenfalls ab Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes keine staatliche Einrichtung mehr gegenüberstand, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer effektuierbaren und Überwachungsergebnisse ermöglichenden Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet gewesen wäre, muß spätestens ab dem 1.Mai 1996 von einer materiellen Derogation der Wendung "... im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden ..." im § 149 c Abs 1 StPO ausgegangen werden, was zweckmäßigerweise zu einer klarstellenden Bereinigung anläßlich der seither ergangenen Novellierungen der StPO hätte führen sollen. Aus diesem Grund hat sich nunmehr auch die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen (49 BlgNR 20.GP) zum Ziel gesetzt, entsprechende Mitwirkungsverpflichtungen der nunmehr ausschließlich privaten Betreiber eines Telekommunikationsdienstes gesetzlich zu normieren, um die im Einzelfall notwendige Zusammenarbeit mit den Gerichten und Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - gegen Entgelt - sicherzustellen (vgl die dazu geplante Einführung eines § 18 a Abs 2 FG 1993 idF des Art V der RV zu einem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNRDa somit Gerichten und Sicherheitsbehörden jedenfalls ab Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes keine staatliche Einrichtung mehr gegenüberstand, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer effektuierbaren und Überwachungsergebnisse ermöglichenden Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet gewesen wäre, muß spätestens ab dem 1.Mai 1996 von einer materiellen Derogation der Wendung "... im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden ..." im Paragraph 149, c Absatz eins, StPO ausgegangen werden, was zweckmäßigerweise zu einer klarstellenden Bereinigung anläßlich der seither ergangenen Novellierungen der StPO hätte führen sollen. Aus diesem Grund hat sich nunmehr auch die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen (49 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode zum Ziel gesetzt, entsprechende Mitwirkungsverpflichtungen der nunmehr ausschließlich privaten Betreiber eines Telekommunikationsdienstes gesetzlich zu normieren, um die im Einzelfall notwendige Zusammenarbeit mit den Gerichten und Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - gegen Entgelt - sicherzustellen vergleiche die dazu geplante Einführung eines Paragraph 18, a Absatz 2, FG 1993 in der Fassung des Artikel römisch fünf, der Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNR
20. GP, S 6 samt Erläuterungen dazu in S 28 und die weitgehend idente tatsächliche Regelung im § 89 Abs 2 TKG sowie die EB dazu in der RV zum TKG, 759 BlgNR 20.GP 55).20. GP, S 6 samt Erläuterungen dazu in S 28 und die weitgehend idente tatsächliche Regelung im Paragraph 89, Absatz 2, TKG sowie die EB dazu in der Regierungsvorlage zum TKG, 759 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 55).
Mit dem Inkrafttreten des § 89 Abs 2 TKG (1.August 1997) steht außer Zweifel, daß den Betreibern eines Fernmeldenetzes für ihre Mitwirkung an einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 149 a ff StPO ein ange- messener Kostenersatz zusteht. Den Fernmeldebehörden wurde darüber hinaus auf dem Gebiet der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs - in Fortschreibung der bis dahin bestehenden Gesetzeslage - auch nach den §§ 105 f TKG keine hoheitliche Kompetenz zugewiesen.Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 89, Absatz 2, TKG (1.August 1997) steht außer Zweifel, daß den Betreibern eines Fernmeldenetzes für ihre Mitwirkung an einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Paragraphen 149, a ff StPO ein ange- messener Kostenersatz zusteht. Den Fernmeldebehörden wurde darüber hinaus auf dem Gebiet der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs - in Fortschreibung der bis dahin bestehenden Gesetzeslage - auch nach den Paragraphen 105, f TKG keine hoheitliche Kompetenz zugewiesen.
Der seit der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Poststrukturgesetz obsoleten Anordnung des § 149 c StPO, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs "im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden" zu erfolgen habe, kann daher sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des TKG für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht keine Bedeutung (mehr) zukommen.Der seit der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Poststrukturgesetz obsoleten Anordnung des Paragraph 149, c StPO, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs "im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden" zu erfolgen habe, kann daher sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des TKG für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht keine Bedeutung (mehr) zukommen.
Spätestens seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (1.Mai 1996) hatte daher ein Gericht - entgegen der in den angeführten Beschlüssen 1. bis 9. vertretenen grundsätzlichen Rechtsansicht (fallbezogen werden die Kosten teils ohnedies im Ergebnis zutreffend als solche nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO erkannt - sh 3., 4.b) dem für die Strafjustiz tätig gewordenen Betreiber des Telekommunikationsdienstes die Kosten für die Mitwirkung an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im angemessenen Umfang zu ersetzen. Diese Auslagen sind seither gemäß § 381 Abs 2 StPO vom Bund als Kosten der Strafrechtspflege nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO vorzuschießen und im Fall einer Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 ff StPO bei der Bestimmung des Pauschalbetrags (§ 381 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen.Spätestens seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (1.Mai 1996) hatte daher ein Gericht - entgegen der in den angeführten Beschlüssen 1. bis 9. vertretenen grundsätzlichen Rechtsansicht (fallbezogen werden die Kosten teils ohnedies im Ergebnis zutreffend als solche nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erkannt - sh 3., 4.b) dem für die Strafjustiz tätig gewordenen Betreiber des Telekommunikationsdienstes die Kosten für die Mitwirkung an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im angemessenen Umfang zu ersetzen. Diese Auslagen sind seither gemäß Paragraph 381, Absatz 2, StPO vom Bund als Kosten der Strafrechtspflege nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorzuschießen und im Fall einer Kostenersatzpflicht nach den Paragraphen 389, ff StPO bei der Bestimmung des Pauschalbetrags (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) zu berücksichtigen.
Die zu den angeführten Beschlüssen 5.a. und b., 6.a. und b., 7.a. und
b. und 9.a. und b. aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen nicht nur den Betreibern der an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs mitwirkenden Telekommunikationsdienste zum Nachteil, sondern wirken sich vor allem auch zum Nachteil der allenfalls nach den §§ 389 ff StPO zum Kostenersatz verpflichteten Personen aus, zumal die rechtsirrige Beurteilung dieser Kosten als solche nach dem § 381 Abs 1 Z 3 StPO einen über den betraglich begrenzten Pauschalbetrag nach § 381 Abs 3 StPO hinausgehenden Kostenersatz bedingen könnten.b. und 9.a. und b. aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen nicht nur den Betreibern der an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs mitwirkenden Telekommunikationsdienste zum Nachteil, sondern wirken sich vor allem auch zum Nachteil der allenfalls nach den Paragraphen 389, ff StPO zum Kostenersatz verpflichteten Personen aus, zumal die rechtsirrige Beurteilung dieser Kosten als solche nach dem Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO einen über den betraglich begrenzten Pauschalbetrag nach Paragraph 381, Absatz 3, StPO hinausgehenden Kostenersatz bedingen könnten.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes war sohin spruchgemäß zu erkennen.