Rechtssatz RS0110319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110319
Entscheidungsdatum
27.06.2000
Rechtssatz
Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG).Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (Paragraph 6, EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 227/98z
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 227/98z
- 10 ObS 314/98v
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 314/98v
Vgl auch
- 10 ObS 153/00y
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 153/00y
Auch; Beisatz: Die Auffassung, ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand im Sinne des § 6 EinstV sei unabhängig von der Stundenzahl des sonstigen Pflegebedarfes maßgeblich, steht im Gegensatz zur Gesetzeslage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110319
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00227_98Z0000_001