Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110320×

Rechtssatz RS0110320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110320

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Rechtssatz

Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 224/98h
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 224/98h
    Veröff: SZ 71/107
  • 10 ObS 10/03y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 10 ObS 10/03y
  • 10 ObS 67/11t
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 67/11t
    Vgl auch
  • 10 ObS 96/11g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 96/11g
    Vgl auch
  • 10 ObS 45/12h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 45/12h
    Auch
  • 10 ObS 80/20t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 80/20t
    Vgl
  • 10 ObS 48/21p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 48/21p
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2021/47
  • 10 ObS 68/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 68/23g
    vgl; Beisatz: Der entscheidende Unterschied zwischen einem Unfall und einer Berufskrankheit ist daher der Zeitraum, in dem sie sich ereignen: Während der Unfall ein im dargestellten Sinn plötzliches Ereignis ist, entwickelt sich die Berufskrankheit typischerweise während eines länger andauernden Zeitraums. (T1)
    Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T2)
  • 10 ObS 85/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 85/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T3)
  • 10 ObS 128/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 ObS 128/24g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110320

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00224_98H0000_001