Rechtssatz RS0110320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110320
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Rechtssatz
Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach § 177 Abs 1 ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten.Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 224/98h
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 224/98h
Veröff: SZ 71/107
- 10 ObS 10/03y
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 10 ObS 10/03y
- 10 ObS 67/11t
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 67/11t
Vgl auch
- 10 ObS 96/11g
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 96/11g
Vgl auch
- 10 ObS 45/12h
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 45/12h
Auch
- 10 ObS 80/20t
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 80/20t
Vgl
- 10 ObS 48/21p
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 48/21p
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/47
- 10 ObS 68/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 68/23g
vgl; Beisatz: Der entscheidende Unterschied zwischen einem Unfall und einer Berufskrankheit ist daher der Zeitraum, in dem sie sich ereignen: Während der Unfall ein im dargestellten Sinn plötzliches Ereignis ist, entwickelt sich die Berufskrankheit typischerweise während eines länger andauernden Zeitraums. (T1)
Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T2)
- 10 ObS 85/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 85/23g
vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T3)
- 10 ObS 128/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 ObS 128/24g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110320
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00224_98H0000_001