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Entscheidung 10 ObS 48/21p×

Entscheidung 10 ObS 48/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084348 Rechtssatz 25.10.1988Zivilrecht
Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Na …
RS0110320 Rechtssatz 23.06.1998Zivilrecht
Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begriffli …
RS0110322 Rechtssatz 23.06.1998Zivilrecht
Ein psychisches Trauma kann ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirke …
RS0110323 Rechtssatz 23.06.1998Zivilrecht
Ist der Entschluss zur Selbsttötung nicht die Folge eines schweren psychischen Traumas, sondern das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung, dann kann nicht von einem Unfall gesprochen werden.
RS0110598 Rechtssatz 01.09.1998Zivilrecht
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Dienstunfallbeurteilung nach § 90 B-KUVG die gleichen wie für eine Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG.
RS0133635 Rechtssatz 19.05.2021Zivilrecht
Betriebliche Ereignisse, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind kein Arbeitsunfall, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten.
RS0133636 Rechtssatz 19.05.2021Zivilrecht
Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum ist „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann zu bejahen, wenn sich ein ode …