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Rechtssatz RS0133636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133636

Geschäftszahl

10ObS48/21p; 10ObS128/24g

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Rechtssatz

Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum ist „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also alleine wesentlich bedingen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 48/21p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 48/21p
    Veröff: SZ 2021/47
  • 10 ObS 128/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 ObS 128/24g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133636

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20210519_OGH0002_010OBS00048_21P0000_002