Rechtssatz RS0110350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110350
Entscheidungsdatum
10.06.1998
Rechtssatz
Der aus seinem Verschulden entlassene Arbeitnehmer ist nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber noch hätte verbringen müssen. Er hat sohin nur jenen Schaden zu ersetzen, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist. Die Kosten des für die Suche eines Nachfolgers für den Kläger beigezogenen Beraters sind daher nicht zu ersetzen, weil sie auch bei Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist aufgelaufen wären.
Schlagworte
SW: Schadenersatz; Suchkosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110350
Dokumentnummer
JJR_19980610_OGH0002_009OBA00127_98M0000_001