Wie schon in der Berufung macht die Revisionswerberin geltend, daß das Klagebegehren unter Hinweis auf einen vom Beklagten nicht eingewendeten Rechtsgrund abgewiesen worden sei. Sie behauptet damit einen einem Verstoß gegen § 405 ZPO vergleichbaren Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht bereits verneint hat und der daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (so auch die ohnedies in der Revision zitierte E. 9 ObA 69/94 = Arb 11.182).Wie schon in der Berufung macht die Revisionswerberin geltend, daß das Klagebegehren unter Hinweis auf einen vom Beklagten nicht eingewendeten Rechtsgrund abgewiesen worden sei. Sie behauptet damit einen einem Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vergleichbaren Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht bereits verneint hat und der daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (so auch die ohnedies in der Revision zitierte E. 9 ObA 69/94 = Arb 11.182).
Im übrigen haben schon die Vorinstanzen auf die in der Lehre zu § 1162a ABGB, § 28 AngG vertretene Auffassung verwiesen, daß der aus seinem Verschulden entlassene Arbeitnehmer nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig ist, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber noch hätte verbringen müssen (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu §§ 1162a, 1162b ABGB; Kuderna, Entlassungsrecht2 35f; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht25 511). Dieser Auffassung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Sie führt zum Ergebnis, daß der Kläger nur jenen Schaden zu ersetzen hat, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist (Schrank, aaO 511). Die Kosten des für die Suche eines Nachfolgers für den Kläger beigezogenen Beraters sind daher nicht zu ersetzen, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bei Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist aufgelaufen wären. Daß der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein geringerer Aufwand erwachsen wäre, hat sie nicht geltend gemacht.Im übrigen haben schon die Vorinstanzen auf die in der Lehre zu Paragraph 1162 a, ABGB, Paragraph 28, AngG vertretene Auffassung verwiesen, daß der aus seinem Verschulden entlassene Arbeitnehmer nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig ist, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber noch hätte verbringen müssen (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu Paragraphen 1162 a, 1162 b, ABGB; Kuderna, Entlassungsrecht2 35f; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht25 511). Dieser Auffassung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Sie führt zum Ergebnis, daß der Kläger nur jenen Schaden zu ersetzen hat, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist (Schrank, aaO 511). Die Kosten des für die Suche eines Nachfolgers für den Kläger beigezogenen Beraters sind daher nicht zu ersetzen, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bei Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist aufgelaufen wären. Daß der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein geringerer Aufwand erwachsen wäre, hat sie nicht geltend gemacht.
Die in der Revision zitierte E. des LG St.Pölten Arb 10.934 bietet keinen Anlaß für eine andere Beurteilung. Abgesehen davon, daß der ihr zugrunde liegende Sachverhalt (Nichteinhaltung eines auf Abschluß eines Arbeitsvertrages gerichteten Vorvertrages) anders gelagert ist, wird darin der Zuspruch von "Suchkosten" damit begründet, daß diese Kosten wegen der durch das (vor)vertragswidrige Verhalten des Beklagten entstandenen Dringlichkeit der Postensuche notwendig geworden seien.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.