Rechtssatz RS0110437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110437
Entscheidungsdatum
05.05.2011
Rechtssatz
Aus allgemeinen Grundsätzen kann sich ergeben, dass der Makler bei bewusstem Verschweigen der Vorkenntnis annehmen darf, dass dem Geschäftsherrn die von ihm entfaltete Tätigkeit im Sinne der Provisionsvereinbarung genügt, sodass es dann schon nach dem Vermittlungsvertrag auf die Kausalität der Nachweistätigkeit als solche gar nicht ankommt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 91/98h
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 91/98h
- 2 Ob 91/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
Vgl; Beisatz: Der Geschäftsherr, der seine Vorkenntnisse gegenüber dem Makler (als Teil seiner Strategie) bewusst verschweigt und dessen Tätigkeit duldet, kann sich seiner Provisionspflicht nicht mit der nachträglichen Begründung entziehen, er habe die ihm nachgewiesene Abschlussgelegenheit schon vorher gekannt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110437
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00091_98H0000_001