Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
a) Da sich der Geschäftsfall 1994 zutrug, kommt nicht das MaklerG, sondern kommen das HVG 1921 und die ImmV zur Anwendung. Der Immobilienmakler ist Zivilmakler, auf dessen Provisionsanspruch gemäß § 29 HVG 1921 die Bestimmung des § 6 HVG 1921 anzuwenden ist (SZ 58/157 = JBl 1991, 727 = ecolex 1991, 381 [Puck]; 1 Ob 563/95 = ImmZ 1995, 489 = ecolex 1995, 800 ua).a) Da sich der Geschäftsfall 1994 zutrug, kommt nicht das MaklerG, sondern kommen das HVG 1921 und die ImmV zur Anwendung. Der Immobilienmakler ist Zivilmakler, auf dessen Provisionsanspruch gemäß Paragraph 29, HVG 1921 die Bestimmung des Paragraph 6, HVG 1921 anzuwenden ist (SZ 58/157 = JBl 1991, 727 = ecolex 1991, 381 [Puck]; 1 Ob 563/95 = ImmZ 1995, 489 = ecolex 1995, 800 ua).
b) Der Provisionsanspruch eines solchen "anderen Geschäftsvermittlers" setzt ua gemäß der - hier § 29 Abs 2 HVertrG 1993 zufolge weiter aufrechterhaltenen - §§ 6 und 29 HVG einen zumindest schlüssig erteilten (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489, je mwN ua; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 166, 170 je mwN) Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es aus, daß sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht (JBl 1988, 181 = MietSlg 39/47; JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489 uva; zuletzt 8 Ob 350/97x RIS-Justiz RS0063010). Er erteilt auf diese Weise seine stillschweigende Zustimmung zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit, die zur Provisionspflicht führt, wenn es in der Folge zum Vertragsabschluß kommt (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489). Diese Voraussetzungen sind hier als erfüllt anzusehen, weil die beklagte Partei schon mit Schreiben Beilage II auf ihre mögliche Provisionspflicht hingewiesen wurde, der Geschäftsführer der klagenden Partei den deutschen Geschäftsführer der beklagten Partei am 8.Juli 1994 vom Hotel abholte, sich als Makler vorstellte, ihm seine Visitenkarte überreichte und mit ihm gemeinsam das Grundstück besichtigte, und schließlich bei der Besprechung am 15.9.1994 nach einer Diskussion über den Provisionsanspruch der klagenden Partei der deutsche Geschäftsführer der beklagten Partei dieses Thema ausklammerte und eine Einigung in Aussicht stellte; auch hat keiner der beiden Geschäftsführer der beklagten Partei der augenscheinlich für sie entfalteten Tätigkeit des Geschäftsführers der klagenden Partei widersprochen.b) Der Provisionsanspruch eines solchen "anderen Geschäftsvermittlers" setzt ua gemäß der - hier Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG 1993 zufolge weiter aufrechterhaltenen - Paragraphen 6 und 29 HVG einen zumindest schlüssig erteilten (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489, je mwN ua; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 166, 170 je mwN) Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es aus, daß sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht (JBl 1988, 181 = MietSlg 39/47; JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489 uva; zuletzt 8 Ob 350/97x RIS-Justiz RS0063010). Er erteilt auf diese Weise seine stillschweigende Zustimmung zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit, die zur Provisionspflicht führt, wenn es in der Folge zum Vertragsabschluß kommt (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489). Diese Voraussetzungen sind hier als erfüllt anzusehen, weil die beklagte Partei schon mit Schreiben Beilage römisch zwei auf ihre mögliche Provisionspflicht hingewiesen wurde, der Geschäftsführer der klagenden Partei den deutschen Geschäftsführer der beklagten Partei am 8.Juli 1994 vom Hotel abholte, sich als Makler vorstellte, ihm seine Visitenkarte überreichte und mit ihm gemeinsam das Grundstück besichtigte, und schließlich bei der Besprechung am 15.9.1994 nach einer Diskussion über den Provisionsanspruch der klagenden Partei der deutsche Geschäftsführer der beklagten Partei dieses Thema ausklammerte und eine Einigung in Aussicht stellte; auch hat keiner der beiden Geschäftsführer der beklagten Partei der augenscheinlich für sie entfalteten Tätigkeit des Geschäftsführers der klagenden Partei widersprochen.
Nur dann, wenn der Immobilienmakler - anders als hier - erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme der Maklerdienste kein stillschweigender Vertragsabschluß zu erblicken (JBl 1991, 727; ImmZ 1995, 489).
c) Teilt der Vermittler dem Auftraggeber eine Abschlußgelegenheit mit, die diesem im Zeitpunkt der Mitteilung schon bekannt war, so hat der Vermittler nicht "nachgewiesen" (§ 6 Abs 1 HVG 1921) und kann aus diesem Grund keine Provision fordern (MietSlg 39/47; JBl 1988, 180 ua; RIS-Justiz RS0063000). Allerdings kann die Tätigkeit eines Mäklers nicht nur a) in der Nachweisung der bloßen Vertragsgelegenheit bestehen, sondern auch b) in der Zuführung von Vertragsinteressenten oder c) in der Vermittlung im engeren Sinne, die wiederum darin besteht, daß der Makler die Verhandlungen nicht nur einleitet, sondern durch weitere Bemühungen auch fördert (EvBl 1950/474; HS 2401; SZ 44/35; ImmZ 1972, 346; ImmZ 1975, 36; MietSlg 33.551; 35.706; Ehrenzweig, System2 II/1 532). In der Entscheidung MietSlg 35.706 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß der dort Beklagte zwar nicht aus der Nachweisung der Mietgelegenheit, aber aus dem erfolgten Vertragsabschluß und aus der Inanspruchnahme der Hilfestellung des Maklers - der Vermieter war nur zur Vermietung an Interessenten bereit, die sich an den Makler wendeten - provisionspflichtig sei.c) Teilt der Vermittler dem Auftraggeber eine Abschlußgelegenheit mit, die diesem im Zeitpunkt der Mitteilung schon bekannt war, so hat der Vermittler nicht "nachgewiesen" (Paragraph 6, Absatz eins, HVG 1921) und kann aus diesem Grund keine Provision fordern (MietSlg 39/47; JBl 1988, 180 ua; RIS-Justiz RS0063000). Allerdings kann die Tätigkeit eines Mäklers nicht nur a) in der Nachweisung der bloßen Vertragsgelegenheit bestehen, sondern auch b) in der Zuführung von Vertragsinteressenten oder c) in der Vermittlung im engeren Sinne, die wiederum darin besteht, daß der Makler die Verhandlungen nicht nur einleitet, sondern durch weitere Bemühungen auch fördert (EvBl 1950/474; HS 2401; SZ 44/35; ImmZ 1972, 346; ImmZ 1975, 36; MietSlg 33.551; 35.706; Ehrenzweig, System2 II/1 532). In der Entscheidung MietSlg 35.706 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß der dort Beklagte zwar nicht aus der Nachweisung der Mietgelegenheit, aber aus dem erfolgten Vertragsabschluß und aus der Inanspruchnahme der Hilfestellung des Maklers - der Vermieter war nur zur Vermietung an Interessenten bereit, die sich an den Makler wendeten - provisionspflichtig sei.
Hier ersuchte die klagende Partei das Leasingunternehmen, Unterlagen für die strittige Kaufgelegenheit unter Hinweis auf ihre Provisionsansprüche an die beklagte Partei weiterzuleiten, was diese mit dem Schreiben Beilage II auch tat. Dazu entfaltete die klagende Partei auch noch die weitere, oben näher dargestellte Tätigkeiten. Nach Auffassung der zweiten Instanz hat die klagende Partei das ihr Mögliche zum darauf folgenden Abschluß des Kaufvertrags beigetragen; eine Fehlbeurteilung der 2. Instanz kann darin nicht erblickt werden, kann sich doch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, daß der Makler bei bewußtem Verschweigen der Vorkenntnis annehmen darf, daß dem Geschäftsherrn die von ihm entfaltete Tätigkeit iSd Provisionsvereinbarung genügt, sodaß es dann schon nach dem Vermittlungsvertrag auf die Kausalität der Nachweistätigkeit als solche gar nicht ankommt (Jabornegg aaO 207 unter Hinweis auf MietSlg 35.706).Hier ersuchte die klagende Partei das Leasingunternehmen, Unterlagen für die strittige Kaufgelegenheit unter Hinweis auf ihre Provisionsansprüche an die beklagte Partei weiterzuleiten, was diese mit dem Schreiben Beilage römisch zwei auch tat. Dazu entfaltete die klagende Partei auch noch die weitere, oben näher dargestellte Tätigkeiten. Nach Auffassung der zweiten Instanz hat die klagende Partei das ihr Mögliche zum darauf folgenden Abschluß des Kaufvertrags beigetragen; eine Fehlbeurteilung der 2. Instanz kann darin nicht erblickt werden, kann sich doch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, daß der Makler bei bewußtem Verschweigen der Vorkenntnis annehmen darf, daß dem Geschäftsherrn die von ihm entfaltete Tätigkeit iSd Provisionsvereinbarung genügt, sodaß es dann schon nach dem Vermittlungsvertrag auf die Kausalität der Nachweistätigkeit als solche gar nicht ankommt (Jabornegg aaO 207 unter Hinweis auf MietSlg 35.706).
d) Daß eine Provision auch dann gebührt, wenn nicht das aufgetragene, sondern ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustandegebracht wurde, entspricht stRspr (SZ 20/238, SZ 48/122 uva; RIS-Justiz RS0029698; Jabornegg aaO 235 mwN aus der Rspr). Die "Zweckgleichwertigkeit" muß konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. Bei Abweichung des tatsächlich abgeschlossenen Geschäfts vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist also stets zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine "Zweckgleichwertigkeit" angenommen werden kann. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedachten Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muß (4 Ob 1575/92). Daß hier das Rechtsgeschäft nicht mit der beklagten Partei, sondern mit einer 100 %-igen Tochtergesellschaft zweckgleich ist, ist evident.
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).