Rechtssatz RS0110497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110497
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob bestimmte Arbeiten an allen gleichartigen allgemeinen Teilen des Hauses (hier: Türen und Fenster) notwendig sind oder nur in bestimmten Bereichen, haben alle Miteigentümer die entstandenen Kosten im Verhältnis ihres Miteigentumsanteiles zu tragen, und zwar auch dann, wenn zB im Bereich eines bestimmten Miteigentümers derartige Arbeiten gerade zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/98v
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 4/98v
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Auch; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T1)
- 5 Ob 207/10t
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 207/10t
Auch; Beisatz: Auf die örtliche Beschränkung des Sanierungsbedarfs kommt es mangels abweichender Abrechnungseinheiten im rechtlichen Sinn nicht an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110497
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00004_98V0000_001