Rechtssatz RS0110542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110542
Entscheidungsdatum
09.06.1998
Rechtssatz
Das einem Hausbesorger anstelle eines steuerpflichtigen Sachbezuges bezahlte monatliche Entgelt unterliegt dem Einnahmenbegriff des § 15 Abs 1 EStG 1988 und ist somit steuerpflichtig. Daraus folgt, daß die einen solchen Bezugsteil ebenfalls umfassende Kommunalsteuer eine "sonstige durch Gesetz bestimmte Belastung oder Abgabe" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 3 MRG und somit dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags gleichzuhalten ist.Das einem Hausbesorger anstelle eines steuerpflichtigen Sachbezuges bezahlte monatliche Entgelt unterliegt dem Einnahmenbegriff des Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988 und ist somit steuerpflichtig. Daraus folgt, daß die einen solchen Bezugsteil ebenfalls umfassende Kommunalsteuer eine "sonstige durch Gesetz bestimmte Belastung oder Abgabe" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, MRG und somit dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110542
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0050OB00009_98D0000_003