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Rechtssatz RS0110564×

Rechtssatz RS0110564

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110564

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Rechtssatz

Nur echte Inhaberpapiere können nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit Gutglaubensschutz übertragen werden. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 75/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
  • 1 Ob 379/98m
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 379/98m
    nur: Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht. (T1)
  • 2 Ob 115/99x
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 115/99x
    nur T1; Beisatz: Hier: Dispositionsschein, dem nur Liberationswirkung zukommt. (T2)
  • 1 Ob 173/14v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v
    Vgl; Beisatz: Rechte aus Inhaberpapieren werden grundsätzlich durch Übereignung des Papiers nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T3)
    Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T4); Veröff: SZ 2014/96
  • 3 Ob 23/20h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 23/20h
    Anm: Veröff: SZ 2020/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110564

Im RIS seit

12.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_007