Rechtssatz RS0110564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110564
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
Nur echte Inhaberpapiere können nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit Gutglaubensschutz übertragen werden. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/98z
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
- 1 Ob 379/98m
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 379/98m
nur: Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht. (T1)
- 2 Ob 115/99x
Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 115/99x
nur T1; Beisatz: Hier: Dispositionsschein, dem nur Liberationswirkung zukommt. (T2)
- 1 Ob 173/14v
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v
Vgl; Beisatz: Rechte aus Inhaberpapieren werden grundsätzlich durch Übereignung des Papiers nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T3)
Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T4); Veröff: SZ 2014/96
- 3 Ob 23/20h
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 23/20h
Anm: Veröff: SZ 2020/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110564
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_007