Rechtssatz RS0110579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110579
Geschäftszahl
10ObS204/98t
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Norm
codex iuris canonicae 1983 can281 §1
codex iuris canonicae 1983 can281 §2
Rechtssatz
Nach Canon 281 § 1 CIC verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, "eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist"; nach § 2 dieses Canons ist seitens der katholischen Kirche "Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist". Hiedurch ist im katholischen Kirchenrecht vorgesehen, daß grundsätzlich jeder Kleriker im kirchlichen Dienst versorgt sein muß.Nach Canon 281 Paragraph eins, CIC verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, "eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist"; nach Paragraph 2, dieses Canons ist seitens der katholischen Kirche "Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist". Hiedurch ist im katholischen Kirchenrecht vorgesehen, daß grundsätzlich jeder Kleriker im kirchlichen Dienst versorgt sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110579
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_005