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Entscheidung 10 ObS 204/98t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS204/98t

Entscheidungsdatum

16.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei KsR Karl H*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1998, GZ 11 Rs 6/98a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.November 1997, GZ 19 Cgs 227/97v-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen einen mit S 6.937,08 (hierin enthalten anteilig S 1.156,18 Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 19.7.1934 geborene Kläger ist als römisch-katholischer Priester Pfarrer der Gemeinde N***** und war bis April 1997 auch als Religionslehrer beim Land Oberösterreich (Dienstnehmer als Vertragslehrer nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948) beschäftigt. Als Priester erhält er von der Finanzkammer der Diözese Linz einen monatlichen Bruttobezug von (Stand November 1997) S 23.304,-.

Mit Bescheid vom 22.7.1997 anerkannte die beklagte Partei seinen (aus dem Dienstverhältnis zum genannten Bundesland resultierenden) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.5.1997, sprach jedoch weiters aus, daß diese (mit S 5.289,- monatlich errechnete) Pension ab 1.5.1997 wegfällt, da er als Priester (weiterhin) ein Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG beziehe.

Mit der gegen den die Anordnung des Wegfalles der Pension aussprechenden Teil dieses Bescheides gerichteten Klage stellte der Kläger das Begehren, die beklagte Partei zur Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.5.1997 im gesetzlichen Ausmaß, das sind derzeit monatlich S 5.289,-, zu verurteilen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es schloß sich der Rechtsmeinung der beklagten Partei an, wonach die Bezüge des Klägers als Priester, die das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG in Betracht kommende Monatseinkommen von derzeit S 3.740,- übersteigen, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu werten seien und daher das Entstehen eines Anspruches auf Alterspension gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschließen.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Die Tätigkeit eines priesterlichen Amtsträgers beruhe auf dem Weiheamt der Inkardination. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des katholischen Kirchenrechtes (Codex Iuris Canonici - CIC) handle es sich bei der Tätigkeit eines Pfarrers nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG und beim daraus bezogenen Einkommen um kein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, sodaß der Wegfallgrund des Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG hier nicht zum Tragen komme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf den Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) 1.5.1997 ist Paragraph 253 d, ASVG betreffend die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in der Fassung vor dem ASRÄG 1997 BGBl römisch eins 1997/139 (54.Novelle zum ASVG) anzuwenden. Nach Paragraph 253 d, Absatz 2, Satz 1 ASVG fällt diese Pension, deren Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz eins, beim Kläger unstrittig sind und von der beklagten Partei auch in ihrem Bescheid ausdrücklich anerkannt wurden, mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschließen würde. Diese zuletzt genannte Gesetzesstelle (wiederum in der Fassung vor dem ASRÄG 1997) regelt ua den Bezug eines Versicherten (am Stichtag) von Erwerbseinkommen aus selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigen. Nach Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der Fassung vor der wie auch nach der Änderung durch das ASRÄG 1997) gilt als Erwerbseinkommen - zur Berücksichtigung bei Leistungen nach diesem Bundesgesetz - bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Diese Bestimmung war durch das SRÄG 1996 BGBl 411 mit Wirksamkeit ab 1.8.1996 (Paragraph 564, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens "zur Erleichterung der Vollziehunspraxis" Regierungsvorlage 214 Blg NR 20. GP, 39) neu gefaßt worden, nachdem seit der Aufhebung der Ruhensbestimmungen des Paragraph 94, ASVG durch den Verfassungsgerichthof mit Erkenntnis vom 15.12.1990 Slg 12.592 das ASVG keine solche Legaldefinition des Erwerbseinkommens mehr enthalten hatte. Da der in Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG zu verstehen ist (so jüngst 10 ObS 161/98v auch im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommensbegriff des Paragraph 261 a, Absatz 3, ASVG), bestehen insoweit keine gesetzlichen Vorbehalte gegen die Einbeziehung auch des von einem katholischen Priester bezogenen Gehaltsbezuges unter diesen (bewußt umfassend und allgemein gehaltenen) Einkommensbegriff des ASVG. Dies entspricht im übrigen auch der steuerrechtlichen Beurteilung, wonach Einkünfte eines katholischen Priesters, die nicht aus einer Pfründe (aus einem Benefizium) fließen, sondern vom kirchlichen Vorgesetzten dem Kleriker zur Bestreitung des standesgemäßen Lebensunterhaltes gewährt werden, als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu behandeln und damit dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen sind (VwGH Slg 2122/Fi Qantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch [1993], 1044 unter Hinweis auf den nach wie vor in Geltung stehenden Erlaß des BMF vom 23.1.1985, Zl 166.387-9/58; Leitner, Lohnsteuer 1998 [Orac-Steuerpraxis], Rz 44; Die Lohnsteuer in Frage und Antwort [Selbstverlag], Rz 25/29 zu Paragraph 25,).

Zu untersuchen bleibt daher nur, ob für diese besondere Berufsgruppe sondergesetzliche Ausnahmen bestehen, die im Sinne der Beurteilung des Berufungsgerichtes die Herausnahme derselben von diesem (sozialversicherungsrechtlichen) Einkommensbegriff und damit von der Wegfallbestimmung des Paragraph 253 d, Absatz 2, erster Satz ASVG rechtfertigen. Eine solche Ausnahmeregelung besteht jedoch nicht.

Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen ua Priester der katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zB des Religionsunterrichtes. Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte (Koizar in Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche, 195). Daraus ist jedenfalls kein Argument für den Rechtsstandpunkt des Klägers abzuleiten.

Durch ihr internes Recht, nämlich den seit 1983 in Geltung stehenden CIC, regelt die römisch-katholische Kirche umfassend bloß das geistliche Amt ihrer Kleriker, seine Übertragung, seine Pflichten und Rechten sowie seinen Verlust (Heimerl/Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche, Rz 6/70 und 6/145). Nach Canon 281 Paragraph eins, CIC verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, "eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist"; nach Paragraph 2, dieses Canons ist (seitens der katholischen Kirche) "Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist". Hiedurch ist im katholischen Kirchenrecht vorgesehen, daß grundsätzlich jeder Kleriker im kirchlichen Dienst versorgt sein muß Regierungsvorlage 774 Blg NR 16.GP, 20 zur 41.Novelle zum ASVG; Koizar, aaO 198).

Wohl ist unter dem Aspekt eines einheitlichen Lebensverhältnisses für eine Unterscheidung zwischen dem geistlichen Amtsverhältnis (beruhend auf Weihe und Inkadination - siehe hiezu etwa Schwendenwein, Handbuch des katholischen Kirchenrechts [1983], 200 ff) und einem weltlichen Amtsverhältnis kein Raum, sodaß die etwa von einem Pfarrer einer römisch-katholischen Pfarre gegen die Diözese geltend gemachten Ansprüche (ua auf Rentenbezug nach der Besoldunsordnung), soweit sie aus dem geistlichen Amt abgeleitet werden, ausschließlich dem kirchlichen Weiheverhältnis zuzuordnen sind. Soweit kirchenspezifische Dienstverhältnisse zum Propium der kirchlichen Sendung gehören, sind sie dem Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirche gemäß Artikel 15, StGG zuzuordnen (Heimerl/Pree, aaO Rz 6/128). Die Frage der Besoldung eines katholischen Priesters liegt damit nicht außerhalb der Kirchenautonomie; wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche tritt, um in der Nachfolge Christi zu leben, ist nicht Arbeitnehmer der Kirche (SZ 69/53).

Ob einem katholischen Priester in einer kirchenrechtlichen Besoldungsordnung vorgesehene Ansprüche zustehen, ist eine Frage, die aus dem zwischen dem Priester und der Religionsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis entspringt und die demnach innerkirchlich zu lösen ist.

Davon zu unterscheiden ist aber die Qualifikation und Behandlung der dem Priester aufgrund seiner Tätigkeit tatsächlich zukommenden Vergütungen (Can 281 Paragraph eins, CIC) durch Normen des öffentlichen Rechtes. Ob es sich im Sinne dieser staatlichen Normen um ein Erwerbseinkommen handelt, ob dieses der Steuer- bzw Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist allein aufgrund der staatlichen Normen zu beurteilen. Dies zeigt auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG: das Priester ua bezüglich ihrer seelsorgerischen Tätigkeit von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, ist im staatlichen Recht bestimmt; kirchliche Normen könnten eine solche Regelung nicht wirksam treffen. Wie oben dargestellt, wird die dem Priester für seine Tätigkeit von den kirchlichen Stellen gewährte Vergütung der Einkommensteuer unterworfen; ebenso ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur die einem Ordensangehörigen vom Orden gewährte freie Station bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen (SSV-NF 7/80 = DRdA 1994,

488) Darin liegt kein Verstoß gegen Artikel 15, StGG.

Die Sustentation hat nach Can 281 Paragraph eins, CIC die seelsorgerische Tätigkeit zur Voraussetzung. Auf die Motive des Priesters für seine Tätigkeit kommt es nicht an. Auch wenn er aus Berufung in der Seelsorge tätig wird und der damit verbundene Bezug für ihn dabei in den Hintergrund tritt, ändert sich an der Beurteilung des Charakters der Vergütung nichts. Wesentlich ist, daß die priesterliche Tätigkeit und die gewährte Vergütung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen ("wenn sich die Kleriker dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist ....." - Can 281 Paragraph eins, CIC). Der Bezug eines Pfarrers wird für seine priesterliche Tätigkeit geleistet und ist daher ein Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG (bzw war vor Inkrafttreten des SRÄG 1996 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG).

In den Entscheidungen SSV-NF 7/60 und 9/86 = SZ 68/197 war die Qualifikation von Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren zu beurteilen. Das Ergebnis, daß es sich bei dieser Aufwandsentschädigung nicht um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle, wurde vor allem aus Paragraph 253 a, Absatz 2 und des Paragraph 253 b, Absatz 2, jeweils letzter Satz ASVG in der damals geltenden Fassung abgeleitet. Daraus, daß der Gesetzgeber diese Bestimmungen mit diesem Satz dahin ergänzte, daß auch die in Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG bezeichneten Bezüge als Erwerbseinkommen gelten, ergebe sich, daß er die Bezüge politischer Mandatare an sich nicht als Erwerbseinkommen ansehe, die Gleichstellung mit solchem jedoch nur hinsichtlich der in Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG genannten Bezüge erfolgt sei; die Bezüge der dortigen Kläger seien jedoch in Katalog des Paragraph 23, BezügeG nicht genannt. Wie die Bezüge von politischen Mandataren ausgehend von der neugefaßten Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sind, ist hier nicht zu klären. Da es sich bei dem Entgelt, das der Kläger für seine Tätigkeit als Pfarrer bezieht, nicht um ein solches im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG handelt, kann aus der Begründung dieser Entscheidungen für seinen Standpunkt jedenfalls nichts abgeleitet werden.

Mit der Behandlung des Bezuges, den der Kläger für seine seelsorgerische Tätigkeit bezieht, als Erwerbseinkommen wird - entgegen seiner Argumentation in der Revisionsbeantwortung - weder den Paragraph 91, Absatz eins, noch dem Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG ein "rechts-(verfassungs)widriger Inhalt unterstellt"; im Gegenteil: Nur eine solche - verfassungskonforme - Interpretation vermag zu gewährleisten, daß derartige Einkünfte von Priestern gegenüber den Einkünften sonstiger unselbständig Erwerbstätiger gleichbehandelt werden und so sachlich nicht begründbare Unterschiede vermieden und verhindert werden.

Zu seiner Argumentation sei der Kläger im übrigen darauf verwiesen, daß er im vorliegenden Verfahren mit seinem Begehren auf Zahlung der Pension ohne Annahme eines Wegfallgrundes einen Anspruch aus der auf dem staatlichen öffentlichen Recht basierenden Sozialversicherung geltend macht und sich daher nicht dadurch beschwert erachten kann, daß der Prüfung dieses Anspruches die Normen des Sozialversicherungsrechtes zugrundegelegt werden.

Die vom Berufunsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß es sich bei der Tätigkeit eines Pfarrers nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG handle, vermag der Oberste Gerichtshof daher nicht zu teilen. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher dessen Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweislichen Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.

Zwar liegt ein gänzliches Unterliegen des Klägers vor, trotzdem erachtet es der Senat als gerechtfertigt, dem Kläger die Hälfte der Kosten seiner Vertreter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG zuzuerkennen, weil die Entscheidung von der Lösung einer bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage abhing, welche auch von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt worden ist (Kuderna ASGG2 Anmerkung 7 zu Paragraph 77, mwN).

Anmerkung

E50997 10C02048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00204.98T.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Der Staat und damit die weltlichen Gerichte dürfen in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen. Bei Dienstrechtsstreitigkeiten scheiden daher aus der Beurteilung durch das Gericht alle Vorfragen aus, welche etwa die Rechtsgültigkeit der Amtsenthebung, …
RS0073133 Rechtssatz 06.05.1987Zivilrecht
Zu den inneren Angelegenheiten der Kirche werden insbesondere alle Normen gezählt, die die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Anstellungsvoraussetzungen, die Abberufung von Ämtern, die Art der Amtsführung, die Amtstitel und dergleichen betreffen. D …
RS0085320 Rechtssatz 07.09.1993Zivilrecht
Die einer Ordensschwester vom Orden gewährte freie Station ist bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG zu berücksichtigen.
RS0085871 Rechtssatz 26.09.1989Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.
RS0103300 Rechtssatz 28.02.1996Zivilrecht
Die Frage der Besoldung eines katholischen Pfarrers kann nicht schlechthin als außerhalb der Kirchenautonomie liegend beurteilt werden. Die Tätigkeit eines priesterlichen Amtsträgers beruht auf Weihe und Inkardination. Wer in ein besonderes Rechtsverhältnis …
RS0110087 Rechtssatz 19.05.1998Zivilrecht
Durch das SRÄG 1996, BGBl 411 wurde § 91 Abs 1 ASVG mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 im Sinne einer Legaldefinition des Erwerbseinkommens neu gefasst.
RS0110575 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Der in § 253b Abs 1 Z 4 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen.
RS0110576 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Der Bezug eines Pfarrers wird für seine priesterliche Tätigkeit geleistet und ist ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 ASVG (bzw war vor Inkrafttreten des SRÄG 1996 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs 1 Z 4 ASVG).
RS0110577 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Einkünfte eines katholischen Priesters, die nicht aus einer Pfründe (aus einem Benefizium) fließen, sondern vom kirchlichen Vorgesetzten dem Kleriker zur Bestreitung des standesgemäßen Lebensunterhaltes gewährt werden, sind als Einkünfte aus nicht selbständ …
RS0110578 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.
RS0110579 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Nach Canon 281 § 1 CIC verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, "eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist"; nach § 2 dieses Canons ist seitens der katholischen Kirche "Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, dur …
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Die Sustentation hat nach Can 281 § 1 CIC die seelsorgerische Tätigkeit zur Voraussetzung. Auf die Motive des Priesters für seine Tätigkeit kommt es nicht an. Auch wenn er aus Berufung in der Seelsorge tätig wird und der damit verbundene Bezug für ihn dabei …