Rechtssatz RS0110578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110578
Entscheidungsdatum
19.02.2019
Rechtssatz
Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.Zweck des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 204/98t
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 204/98t
Veröff: SZ 71/127
- 10 ObS 6/19h
Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 ObS 6/19h
Beisatz: Der dem Abhalten der Messe nachfolgende Weg eines Vertragslehrers für Religion liegt nicht im Schutzbereich der Unfallversicherung nach dem ASVG, sondern ist dem (nach dem ASVG) unversicherten Bereich der Seelsorgetätigkeit des Klägers in dessen Eigenschaft als katholischer Priester zuzuordnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110578
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_004