Rechtssatz RS0103300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103300
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Rechtssatz
Die Frage der Besoldung eines katholischen Pfarrers kann nicht schlechthin als außerhalb der Kirchenautonomie liegend beurteilt werden. Die Tätigkeit eines priesterlichen Amtsträgers beruht auf Weihe und Inkardination. Wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche tritt, um in der Nachfolge Christi zu leben, ist nicht Arbeitnehmer der Kirche. Gründet der Pfarrer seine Ansprüche auf Ersatz von Wohnungskosten und einer Zulage aber nicht nur aus dem kanonischen Recht, sondern auch auf eine davon unabhängige wiederholte Zusage von vertretungsbefugten Organen der Kirche, ist der Rechtsweg jedoch zulässig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 12/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 12/96
Veröff: SZ 69/53
- 10 ObS 204/98t
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 204/98t
nur: Wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche tritt, um in der Nachfolge Christi zu leben, ist nicht Arbeitnehmer der Kirche. (T1) Beisatz: Unter dem Aspekt eines einheitlichen Lebensverhältnisses ist für eine Unterscheidung zwischen dem geistlichen Amtsverhältnis (beruhend auf Weihe und Inkadination) und einem weltlichen Amtsverhältnis kein Raum, sodaß die etwa von einem Pfarrer einer römisch-katholischen Pfarre gegen die Diözese geltend gemachten Ansprüche (zB auf Rentenbezug nach der Besoldungsordnung), soweit sie aus dem geistlichen Amt abgeleitet werden, ausschließlich dem kirchlichen Weiheverhältnis zuzuordnen sind. Soweit kirchenspezifische Dienstverhältnisse zum Propium der kirchlichen Sendung gehören, sind sie dem Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirche gemäß Art 15 StGG zuzuordnen. (T2) Veröff: SZ 71/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103300
Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_009OBA00012_9600000_001