Der Revisionsrekurs ist zum Teil berechtigt.
In seinem Revisionsrekurs macht der Kläger geltend, daß sich der autonome Bereich der Kirche vorzüglich auf Lehre, Disziplin, Gottesdienst, Seelsorge und Amtsorganisation beziehe, während die Vermögensverhältnisse zu den äußeren Verhältnissen zu zählen seien. Über weltliche Rechtssachen der Geistlichen hätten die weltlichen Gerichte zu entscheiden. Innere Angelegenheiten seien all jene Belange, die weder verfassungsrechtlich geregelt seien noch gegen sonstige staatliche Anordnungen verstießen. Gemäß Art 82 B-VG gehe alle Gerichtsbarkeit vom Bund aus und nach Art 83 B-VG dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das kirchliche Arbeitsrecht sei somit im Kontext der staatlich verbürgten Grundrechte zu verstehen, wobei die Grenze des Bereiches der inneren Angelegenheiten in dem Bereich anzusiedeln sei, der durch die Generalklauseln des Privatrechts (insbesondere der §§ 16 und 869 ABGB) bestimmt werde.In seinem Revisionsrekurs macht der Kläger geltend, daß sich der autonome Bereich der Kirche vorzüglich auf Lehre, Disziplin, Gottesdienst, Seelsorge und Amtsorganisation beziehe, während die Vermögensverhältnisse zu den äußeren Verhältnissen zu zählen seien. Über weltliche Rechtssachen der Geistlichen hätten die weltlichen Gerichte zu entscheiden. Innere Angelegenheiten seien all jene Belange, die weder verfassungsrechtlich geregelt seien noch gegen sonstige staatliche Anordnungen verstießen. Gemäß Artikel 82, B-VG gehe alle Gerichtsbarkeit vom Bund aus und nach Artikel 83, B-VG dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das kirchliche Arbeitsrecht sei somit im Kontext der staatlich verbürgten Grundrechte zu verstehen, wobei die Grenze des Bereiches der inneren Angelegenheiten in dem Bereich anzusiedeln sei, der durch die Generalklauseln des Privatrechts (insbesondere der Paragraphen 16 und 869 ABGB) bestimmt werde.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Gemäß Art 15 StGG ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Das Ordnen ist auf die Aufstellung von Regelungen zu beziehen, das Verwalten auf ihre Durchführung. Nach dem Konkordat 1933 (Art I § 2) ist das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen, anerkannt. Daraus folgt, daß die Ausgestaltung der gesamten inneren Ordnung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften der Autonomiegarantie des StGG unterliegt (vgl auch § 132 Abs 4 ArbVG; § 1 Abs 3 ARG; § 5 Abs 1 Z 7 ASVG idF der 41.Nov; Art 17 der Richtlinie 93/104, AMBl 1993 Nr L 307/18; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 3; Mayer-Maly, Arbeitsverhältnis eines Religionslehrers, DRdA 1989 31 ff, 32). Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist es daher vorerst entscheidend, ob die Beklagte nach innerkirchlichen Normen eine Zuständigkeit zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten überhaupt in Anspruch nimmt (4 Ob 41/74 = Arb 9286 = SZ 47/135 = ZAS 1976/15 mwH). Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, sind Amtsverzicht, standesgemäßer Unterhalt und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren in dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (CIC) geregelt, dem auch vom Kläger ein unter dem sozialen Standard der allgemeinen Staatsgesetze liegender Standard nicht unterstellt wird.Gemäß Artikel 15, StGG ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Das Ordnen ist auf die Aufstellung von Regelungen zu beziehen, das Verwalten auf ihre Durchführung. Nach dem Konkordat 1933 (Artikel römisch eins, Paragraph 2,) ist das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen, anerkannt. Daraus folgt, daß die Ausgestaltung der gesamten inneren Ordnung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften der Autonomiegarantie des StGG unterliegt vergleiche auch Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG; Paragraph eins, Absatz 3, ARG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in der Fassung der 41.Nov; Artikel 17, der Richtlinie 93/104, AMBl 1993 Nr L 307/18; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 3; Mayer-Maly, Arbeitsverhältnis eines Religionslehrers, DRdA 1989 31 ff, 32). Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist es daher vorerst entscheidend, ob die Beklagte nach innerkirchlichen Normen eine Zuständigkeit zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten überhaupt in Anspruch nimmt (4 Ob 41/74 = Arb 9286 = SZ 47/135 = ZAS 1976/15 mwH). Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, sind Amtsverzicht, standesgemäßer Unterhalt und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren in dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (CIC) geregelt, dem auch vom Kläger ein unter dem sozialen Standard der allgemeinen Staatsgesetze liegender Standard nicht unterstellt wird.
Lehre und Judikatur sind sich darüber weitgehend einig, daß zu den inneren Angelegenheiten jene zu zählen sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Kirchen und Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer
Glaubenssätze eingeschränkt werden (4 Ob 41/74 = Arb 9286 = SZ 47/135
= ZAS 1976/15 mwH). Zu den inneren Angelegenheiten gehören daher auch
die Verfassung und Organisation der Kirche, etwa die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Abberufung von Ämtern oder die Art der Amtsführung (vgl Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, JBl 1957 57 ff, 124; Schrammel, Tendenzschutz in der Betriebsverfassung, FS Strasser [1983] 559 ff, 575 ff; Kronawetter, Zum Dienstverhältnis kirchlich bestellter Religionslehrer, DRdA 1991, 198 ff, 199; auch Kalb, Konfessionelle Privatschule-Lehrerkündigung, DRdA 1996 41 ff, 42; ZAS 1976/15 [krit Gampl]; 14 ObA 29/87 = Arb 10.665 = SZ 60/80 = JBl 1988, 62 mwH). Die in den can 1740 bis 1747 CIC geregelte Amotion eines investierten katholischen Pfarrers (Amtsenthebung, Amtsverzicht) betrifft eine der Organisationsstruktur der katholischen Kirche eigentümliche innere Angelegenheit, sodaß diesbezüglich der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Es kommt den staatlichen Gerichten nicht zu, die Voraussetzungen des Amtsverzichts des Klägers zu überprüfen, oder gar diesen Verzicht als wirkungslos zu erklären, woraus der Kläger dann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung als Pfarrer ableiten könnte. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, er habe einen nicht zur Kenntnis genommenen Rekurs gemäß den can 1737 bis 1739 CIC erhoben, ist eine unbeachtliche Neuerung. In erster Instanz beschränkte sich das Vorbringen darauf, daß er Forderungen gestellt und einen Brief an den Papst geschrieben habe. Von einem Verfahren nach kanonischem Recht ist dabei keine Rede.die Verfassung und Organisation der Kirche, etwa die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Abberufung von Ämtern oder die Art der Amtsführung vergleiche Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, JBl 1957 57 ff, 124; Schrammel, Tendenzschutz in der Betriebsverfassung, FS Strasser [1983] 559 ff, 575 ff; Kronawetter, Zum Dienstverhältnis kirchlich bestellter Religionslehrer, DRdA 1991, 198 ff, 199; auch Kalb, Konfessionelle Privatschule-Lehrerkündigung, DRdA 1996 41 ff, 42; ZAS 1976/15 [krit Gampl]; 14 ObA 29/87 = Arb 10.665 = SZ 60/80 = JBl 1988, 62 mwH). Die in den can 1740 bis 1747 CIC geregelte Amotion eines investierten katholischen Pfarrers (Amtsenthebung, Amtsverzicht) betrifft eine der Organisationsstruktur der katholischen Kirche eigentümliche innere Angelegenheit, sodaß diesbezüglich der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Es kommt den staatlichen Gerichten nicht zu, die Voraussetzungen des Amtsverzichts des Klägers zu überprüfen, oder gar diesen Verzicht als wirkungslos zu erklären, woraus der Kläger dann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung als Pfarrer ableiten könnte. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, er habe einen nicht zur Kenntnis genommenen Rekurs gemäß den can 1737 bis 1739 CIC erhoben, ist eine unbeachtliche Neuerung. In erster Instanz beschränkte sich das Vorbringen darauf, daß er Forderungen gestellt und einen Brief an den Papst geschrieben habe. Von einem Verfahren nach kanonischem Recht ist dabei keine Rede.
Aber auch die Frage der Besoldung eines katholischen Pfarrers kann nicht schlechthin als außerhalb der Kirchenautonomie liegend beurteilt werden (can 281 CIC; vgl 6 Ob 611/87 = EvBl 1988/32; auch Gampl in ZAS 1976, 141). Anders als bei evangelischen Amtsträgern (vgl 4 Ob 41/74 = Arb 9286 = SZ 47/135 = ZAS 1976/15 mwH) beruht die Tätigkeit eines priesterlichen Amtsträgers auf Weihe und Inkardination (can 265 f, 273 ff und 523 CIC; Mayer-Maly aaO 32 f). Wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche tritt, um in der Nachfolge Christi zu leben, ist nicht Arbeitnehmer der Kirche (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche2 29). Unter dem Aspekt eines einheitlichen Lebensverhältnisses besteht für eine Unterscheidung zwischen dem geistlichen Amtsverhältnis und einem weltlichen Arbeitsverhältnis kein Raum. Die geltend gemachten Leistungsansprüche gründen, soweit sie lediglich aus dem geistlichen Amt abgeleitet werden, auf dem Weiheverhältnis. Gemäß den can 1746 f CIC darf der amovierte Pfarrer sein Amt aber nicht mehr ausüben und hat das Pfarrhaus umgehend zu räumen.Aber auch die Frage der Besoldung eines katholischen Pfarrers kann nicht schlechthin als außerhalb der Kirchenautonomie liegend beurteilt werden (can 281 CIC; vergleiche 6 Ob 611/87 = EvBl 1988/32; auch Gampl in ZAS 1976, 141). Anders als bei evangelischen Amtsträgern vergleiche 4 Ob 41/74 = Arb 9286 = SZ 47/135 = ZAS 1976/15 mwH) beruht die Tätigkeit eines priesterlichen Amtsträgers auf Weihe und Inkardination (can 265 f, 273 ff und 523 CIC; Mayer-Maly aaO 32 f). Wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche tritt, um in der Nachfolge Christi zu leben, ist nicht Arbeitnehmer der Kirche (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche2 29). Unter dem Aspekt eines einheitlichen Lebensverhältnisses besteht für eine Unterscheidung zwischen dem geistlichen Amtsverhältnis und einem weltlichen Arbeitsverhältnis kein Raum. Die geltend gemachten Leistungsansprüche gründen, soweit sie lediglich aus dem geistlichen Amt abgeleitet werden, auf dem Weiheverhältnis. Gemäß den can 1746 f CIC darf der amovierte Pfarrer sein Amt aber nicht mehr ausüben und hat das Pfarrhaus umgehend zu räumen.
Der Kläger begründet seine Ansprüche auf Ersatz der Wohnungskosten und einer Zulage aber nicht nur aus dem kanonischen Recht, sondern auch auf eine davon unabhängige wiederholte Zusage von vertretungsbefugten Organen der beklagten Partei. Wenn es auch unerheblich ist, ob die konkrete inhaltliche Ordnung selbst in Form eines Kirchengesetzes oder durch Vertrag begründet wurde, hätte die beklagte Partei nach den maßgeblichen Behauptungen des Klägers mit diesen individuellen Zusagen den Weg des Privatrechts beschritten und wäre später vertragsbrüchig geworden (vgl Mayer-Maly aaO 33). Diesbezüglich muß im Sinne eines umfassenden staatlichen Rechtsschutzmonopols der Rechtsweg zulässig sein, zumal die Frage, ob eine verbindliche Zusage in Wohnungssachen gemacht wurde und diese einzuhalten ist, nicht in Angelegenheiten der Kirchenautonomie (etwa Sittenwidrigkeit der Entlohnung) eingreift.Der Kläger begründet seine Ansprüche auf Ersatz der Wohnungskosten und einer Zulage aber nicht nur aus dem kanonischen Recht, sondern auch auf eine davon unabhängige wiederholte Zusage von vertretungsbefugten Organen der beklagten Partei. Wenn es auch unerheblich ist, ob die konkrete inhaltliche Ordnung selbst in Form eines Kirchengesetzes oder durch Vertrag begründet wurde, hätte die beklagte Partei nach den maßgeblichen Behauptungen des Klägers mit diesen individuellen Zusagen den Weg des Privatrechts beschritten und wäre später vertragsbrüchig geworden vergleiche Mayer-Maly aaO 33). Diesbezüglich muß im Sinne eines umfassenden staatlichen Rechtsschutzmonopols der Rechtsweg zulässig sein, zumal die Frage, ob eine verbindliche Zusage in Wohnungssachen gemacht wurde und diese einzuhalten ist, nicht in Angelegenheiten der Kirchenautonomie (etwa Sittenwidrigkeit der Entlohnung) eingreift.