Rechtssatz RS0110581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110581
Geschäftszahl
10ObS204/98t
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Norm
codex iuris canonicae 1983 can281 §1
Rechtssatz
Die Sustentation hat nach Can 281 § 1 CIC die seelsorgerische Tätigkeit zur Voraussetzung. Auf die Motive des Priesters für seine Tätigkeit kommt es nicht an. Auch wenn er aus Berufung in der Seelsorge tätig wird und der damit verbundene Bezug für ihn dabei in den Hintergrund tritt, ändert sich an der Beurteilung des Charakters der Vergütung nichts. Wesentlich ist, daß die priesterliche Tätigkeit und die gewährte Vergütung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.Die Sustentation hat nach Can 281 Paragraph eins, CIC die seelsorgerische Tätigkeit zur Voraussetzung. Auf die Motive des Priesters für seine Tätigkeit kommt es nicht an. Auch wenn er aus Berufung in der Seelsorge tätig wird und der damit verbundene Bezug für ihn dabei in den Hintergrund tritt, ändert sich an der Beurteilung des Charakters der Vergütung nichts. Wesentlich ist, daß die priesterliche Tätigkeit und die gewährte Vergütung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110581
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00204_98T0000_007