Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110594×

Rechtssatz RS0110594

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110594

Geschäftszahl

2Ob2364/96b; 1Ob155/00a

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Norm

ABGB §1432
IWF-Übk ArtVIII Abschn2 litb

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Forderung nach Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. Dieses Durchsetzungsverbot kommt daher auch dann nicht zum Tragen, wenn die ausländischen Devisenkontrollvorschriften zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar noch bestehen, aber wegen devisenrechtlich erheblichen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2364/96b
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2364/96b
  • 1 Ob 155/00a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 155/00a
    nur: Für die Frage, ob eine Forderung nach Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110594

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02364_96B0000_001