Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Berufungsverfahren ist mängelfrei geblieben, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsverfahren ist mängelfrei geblieben, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Rekurswerber macht in der Sache geltend, der dem Klagebegehren zugrundeliegende Vertrag sei nach der vor Ausbruch des "Balkankrieges" geltenden Rechtslage zu beurteilen und jedenfalls nichtig.
Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt (vgl dazu Schwimann in Rummel2 § 1 IPRG Rz 1), ist zunächst auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Dabei ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß nach den Verfahrensergebnissen eine Wahl österreichischen Rechts im Sinn des § 35 IPRG nicht angenommen werden kann. Das Vorliegen einer Rechtswahl ist von Amts wegen zu prüfen, sofern entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen (Schwimann in Rummel2 § 35 IPRG Rz 3 mwN). Eine ausdrückliche Rechtswahl konnte nicht festgestellt werden; schlüssige Rechtswahl liegt aber nur dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Parteien zu zweifeln (SZ 42/103, Schwimann in Rummel2 § 35 IPRG Rz 5). Die Verfahrensergebnisse lassen aber auch die Annahme einer schlüssigen Wahl österreichischen Rechts nicht zu. Nach den Feststellungen wurde das Geld im November oder Dezember 1990 in Bihac (Bosnien) übergeben. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Streitteile jugoslawische Staatsbürger. Der Beklagte wohnte in Jugoslawien und beabsichtigte, sich dort eine Existenz zu schaffen. Damit kann aber nicht angenommen werden, daß beide Parteien in einer jeden Zweifel ausschließende Weise beabsichtigten, österreichisches Recht zu wählen.Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt vergleiche dazu Schwimann in Rummel2 Paragraph eins, IPRG Rz 1), ist zunächst auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Dabei ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß nach den Verfahrensergebnissen eine Wahl österreichischen Rechts im Sinn des Paragraph 35, IPRG nicht angenommen werden kann. Das Vorliegen einer Rechtswahl ist von Amts wegen zu prüfen, sofern entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen (Schwimann in Rummel2 Paragraph 35, IPRG Rz 3 mwN). Eine ausdrückliche Rechtswahl konnte nicht festgestellt werden; schlüssige Rechtswahl liegt aber nur dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Parteien zu zweifeln (SZ 42/103, Schwimann in Rummel2 Paragraph 35, IPRG Rz 5). Die Verfahrensergebnisse lassen aber auch die Annahme einer schlüssigen Wahl österreichischen Rechts nicht zu. Nach den Feststellungen wurde das Geld im November oder Dezember 1990 in Bihac (Bosnien) übergeben. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Streitteile jugoslawische Staatsbürger. Der Beklagte wohnte in Jugoslawien und beabsichtigte, sich dort eine Existenz zu schaffen. Damit kann aber nicht angenommen werden, daß beide Parteien in einer jeden Zweifel ausschließende Weise beabsichtigten, österreichisches Recht zu wählen.
Bei der Prüfung der Frage, welches Recht mangels einer Rechtswahl anzuwenden ist, muß in erster Linie § 1 Abs 1 IPRG beachtet werden, zumal sich das Vorbringen der Parteien ebenso wie der bisher vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt nicht eindeutig einem der in den §§ 36 ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse unterstellen läßt. Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ist daher nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Dabei ist hier in Betracht zu ziehen, daß die Streitteile zur Zeit des Abschlusses des strittigen Rechtsgeschäftes Staatsangehörige der damals bestehenden Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren, daß das Geld auf dem Gebiet dieses Staates übergeben wurde, daß das übergebene Geld zur Finanzierung der Miete eines im Gebiet dieses Staates gelegenen Bestandobjektes dienen sollte und daß derjenige, der die eingeklagte Leistung erbringen soll, damals seinen Wohnsitz im Gebiet dieses Staates hatte. All dies bedeutet, daß bei dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt die stärkste Beziehung zu der zur Zeit der Verwirklichung geltenden Rechtsordnung der SFRJ besteht und der Sachverhalt daher nach dieser Rechtsordnung zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn man im Sinn der Erläuterung zur Regierungsvorlage des IPRG (784 BlgNR 14.GP 10) und der Ansicht Schwimanns (in Rummel2 § 1 IPRG Rz 3) die "beteiligten Interessen" berücksichtigt, weil sich daraus kein anderer Gesichtspunkt als bei "mechanischer Summierung" (vgl Schwimann aaO) der Beziehungen ergibt.Bei der Prüfung der Frage, welches Recht mangels einer Rechtswahl anzuwenden ist, muß in erster Linie Paragraph eins, Absatz eins, IPRG beachtet werden, zumal sich das Vorbringen der Parteien ebenso wie der bisher vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt nicht eindeutig einem der in den Paragraphen 36, ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse unterstellen läßt. Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ist daher nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Dabei ist hier in Betracht zu ziehen, daß die Streitteile zur Zeit des Abschlusses des strittigen Rechtsgeschäftes Staatsangehörige der damals bestehenden Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren, daß das Geld auf dem Gebiet dieses Staates übergeben wurde, daß das übergebene Geld zur Finanzierung der Miete eines im Gebiet dieses Staates gelegenen Bestandobjektes dienen sollte und daß derjenige, der die eingeklagte Leistung erbringen soll, damals seinen Wohnsitz im Gebiet dieses Staates hatte. All dies bedeutet, daß bei dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt die stärkste Beziehung zu der zur Zeit der Verwirklichung geltenden Rechtsordnung der SFRJ besteht und der Sachverhalt daher nach dieser Rechtsordnung zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn man im Sinn der Erläuterung zur Regierungsvorlage des IPRG (784 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 10) und der Ansicht Schwimanns (in Rummel2 Paragraph eins, IPRG Rz 3) die "beteiligten Interessen" berücksichtigt, weil sich daraus kein anderer Gesichtspunkt als bei "mechanischer Summierung" vergleiche Schwimann aaO) der Beziehungen ergibt.
Das dargestellte Ergebnis entspricht im übrigen der vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So wurde in der Entscheidung IPRax 1991, 194 ein als Darlehen gewertetes Rechtsgeschäft nach den Kriterien des § 1 Abs 1 IPRG beurteilt, wobei der Oberste Gerichtshof damals bei einem mit dem hier gegebenen vergleichbaren Sachverhalt die Ansicht des Berufungsgerichtes billigte, daß das Recht des Darlehensschuldners maßgebend sei. Ferner wurde in der Entscheidung RdW 1996, 582 gesagt, daß ein zur Vorfinanzierung einer bestimmten gewerblichen Produktion gegebenes Darlehen unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen sei. Zu demselben Ergebnis kommt man im übrigen, wenn man die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt sieht, daß damit eine juristische Person oder eine sonstige Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, begründet werden sollte. Ob dies geschah, wäre gemäß § 12 iVm § 10 IPRG nach dem "tatsächlichen Sitz (der) Hauptverwaltung" zu beurteilen, der aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen ebenfalls als auf dem Gebiet der SFRJ liegend anzunehmen wäre.Das dargestellte Ergebnis entspricht im übrigen der vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So wurde in der Entscheidung IPRax 1991, 194 ein als Darlehen gewertetes Rechtsgeschäft nach den Kriterien des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG beurteilt, wobei der Oberste Gerichtshof damals bei einem mit dem hier gegebenen vergleichbaren Sachverhalt die Ansicht des Berufungsgerichtes billigte, daß das Recht des Darlehensschuldners maßgebend sei. Ferner wurde in der Entscheidung RdW 1996, 582 gesagt, daß ein zur Vorfinanzierung einer bestimmten gewerblichen Produktion gegebenes Darlehen unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen sei. Zu demselben Ergebnis kommt man im übrigen, wenn man die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt sieht, daß damit eine juristische Person oder eine sonstige Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, begründet werden sollte. Ob dies geschah, wäre gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 10, IPRG nach dem "tatsächlichen Sitz (der) Hauptverwaltung" zu beurteilen, der aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen ebenfalls als auf dem Gebiet der SFRJ liegend anzunehmen wäre.
Ist aber für den hier zu beurteilenden Sachverhalt das Recht der SFRJ maßgebend, so wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob der eingeklagte Anspruch in der zur Zeit der Verwirklichung des Sachverhalts geltenden Rechtsordnung dieses Staates eine Grundlage fand. Diese könnte darin liegen, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gegen devisenrechtliche Vorschriften verstieß und dieser Verstoß die Ungültigkeit der Vereinbarung "in privatrechtlicher Hinsicht" (vgl § 1 Abs 1 IPRG) zur Folge hatte, daß der Kläger aber die von ihm auf Grund der Vereinbarung erbrachten Leistungen nach dem Recht der SFRJ (oder allenfalls nach dem Recht der Republik Bosnien und Herzegowina, wenn dieses auf vorher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden wäre) nunmehr zurückfordern kann, oder daß dies nach den angeführten Rechtsordnungen auch bei Gültigkeit der Vereinbarung zutrifft.Ist aber für den hier zu beurteilenden Sachverhalt das Recht der SFRJ maßgebend, so wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob der eingeklagte Anspruch in der zur Zeit der Verwirklichung des Sachverhalts geltenden Rechtsordnung dieses Staates eine Grundlage fand. Diese könnte darin liegen, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gegen devisenrechtliche Vorschriften verstieß und dieser Verstoß die Ungültigkeit der Vereinbarung "in privatrechtlicher Hinsicht" vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) zur Folge hatte, daß der Kläger aber die von ihm auf Grund der Vereinbarung erbrachten Leistungen nach dem Recht der SFRJ (oder allenfalls nach dem Recht der Republik Bosnien und Herzegowina, wenn dieses auf vorher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden wäre) nunmehr zurückfordern kann, oder daß dies nach den angeführten Rechtsordnungen auch bei Gültigkeit der Vereinbarung zutrifft.
Sollte sich aufgrund der dargestellten Ergänzung des Verfahrens ergeben, daß der Kläger Anspruch auf Bezahlung des eingeklagten Betrages hat, so stünde Art VIII Abschnitt 2 lit b des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1978/189 (IWF-Übk) entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann aus "Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen", in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Für die Frage, ob eine Forderung nach dieser Bestimmung klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an (Martiny, MünchKomm3 Nach Art 3 EGBGB Rz 34 mwN). Das Durchsetzungsverbot nach Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-Übk kommt daher auch dann nicht zum Tragen, wenn die ausländischen Devisenkontrollvorschriften zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar noch bestehen, aber wegen devisenrechtlich erheblichen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr eingreifen (Ebke, Internationale Kreditverträge und das Internationale Devisenrecht, JZ 1991, 335 [339 FN 51]; ders, Devisenrecht 281; Martiny, MünchKomm3Sollte sich aufgrund der dargestellten Ergänzung des Verfahrens ergeben, daß der Kläger Anspruch auf Bezahlung des eingeklagten Betrages hat, so stünde Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1978/189 (IWF-Übk) entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann aus "Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen", in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Für die Frage, ob eine Forderung nach dieser Bestimmung klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an (Martiny, MünchKomm3 Nach Artikel 3, EGBGB Rz 34 mwN). Das Durchsetzungsverbot nach Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWF-Übk kommt daher auch dann nicht zum Tragen, wenn die ausländischen Devisenkontrollvorschriften zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar noch bestehen, aber wegen devisenrechtlich erheblichen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr eingreifen (Ebke, Internationale Kreditverträge und das Internationale Devisenrecht, JZ 1991, 335 [339 FN 51]; ders, Devisenrecht 281; Martiny, MünchKomm3
Nach Art 34 EGBGB Rz 34). Voraussetzung für das Durchsetzungsverbot ist, daß die Währung eines Mitgliedsstaates "berührt" wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Vertrag positiv oder negativ auf die Zahlungsbilanz auswirkt. Läßt der Vertrag hingegen die ausländische Währung unberührt, weil es sich um einen Zahlungsvorgang allein innerhalb des entsprechenden Auslandes oder innerhalb des Inlandes handelt, so greift das Abkommen nicht ein (Martiny, MünchKomm3 Nach Art 34 EGBGB Rz 19). Dies trifft hier aber zu:Nach Artikel 34, EGBGB Rz 34). Voraussetzung für das Durchsetzungsverbot ist, daß die Währung eines Mitgliedsstaates "berührt" wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Vertrag positiv oder negativ auf die Zahlungsbilanz auswirkt. Läßt der Vertrag hingegen die ausländische Währung unberührt, weil es sich um einen Zahlungsvorgang allein innerhalb des entsprechenden Auslandes oder innerhalb des Inlandes handelt, so greift das Abkommen nicht ein (Martiny, MünchKomm3 Nach Artikel 34, EGBGB Rz 19). Dies trifft hier aber zu:
Wird dem Klagebegehren stattgegeben, so ist gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 905 Abs 1 ABGB Erfüllungsort für die Schuld des Beklagten der Ort seines Wohnsitzes zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Da dieser in Österreich lag, ist die Schuld somit in Österreich zu zahlen. Es ist nicht Aufgabe des Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-Übk zu verhindern, daß dies in der Form geschieht, daß der Schuldner unter Verletzung der Devisenkontrollbestimmungen eines Mitgliedsstaates dieses Übereinkommens die für die Erfüllung der Schuld erforderlichen Geldmittel nach Österreich bringt. Die nach den Verfahrensergebnissen hier allein in Betracht kommende Währung der Republik Bosnien und Herzegowina kann aber durch ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil auch nicht dadurch berührt werden, daß es im Gebiet dieses Staates vollstreckt wird, weil hiefür mit diesem Staat ein entsprechendes Vollstreckungsabkommen nicht besteht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art VIII Abschnitt 2 lit b IWG-Übk sind daher schon aus diesen Gründen nicht gegeben, weshalb auf die - zum Teil strittigen - Fragen, ob Darlehensverträge überhaupt "Devisenkontrakte" im Sinn der angeführten Bestimmung sind (Mann, Kreditverträge und das internationale Devisenrecht, JZ 1991, 614 gegen Ebke, JZ 1991, 339 ff), ob bei Vorliegen der Voraussetzungen der angeführten Bestimmung eine Prozeßvoraussetzung fehlt oder aber das Klagebegehren mit Sachentscheidung abzuweisen ist (vgl hiezu für den Bereich der BRD Martiny, MünchKomm3 Nach Art 34 EGBGB Rz 32a mN) und ob die Republik Bosnien und Herzegowina Mitgliedsstaat des Abkommens ist, nicht eingegangen werden muß.Wird dem Klagebegehren stattgegeben, so ist gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 905, Absatz eins, ABGB Erfüllungsort für die Schuld des Beklagten der Ort seines Wohnsitzes zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Da dieser in Österreich lag, ist die Schuld somit in Österreich zu zahlen. Es ist nicht Aufgabe des Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWF-Übk zu verhindern, daß dies in der Form geschieht, daß der Schuldner unter Verletzung der Devisenkontrollbestimmungen eines Mitgliedsstaates dieses Übereinkommens die für die Erfüllung der Schuld erforderlichen Geldmittel nach Österreich bringt. Die nach den Verfahrensergebnissen hier allein in Betracht kommende Währung der Republik Bosnien und Herzegowina kann aber durch ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil auch nicht dadurch berührt werden, daß es im Gebiet dieses Staates vollstreckt wird, weil hiefür mit diesem Staat ein entsprechendes Vollstreckungsabkommen nicht besteht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, IWG-Übk sind daher schon aus diesen Gründen nicht gegeben, weshalb auf die - zum Teil strittigen - Fragen, ob Darlehensverträge überhaupt "Devisenkontrakte" im Sinn der angeführten Bestimmung sind (Mann, Kreditverträge und das internationale Devisenrecht, JZ 1991, 614 gegen Ebke, JZ 1991, 339 ff), ob bei Vorliegen der Voraussetzungen der angeführten Bestimmung eine Prozeßvoraussetzung fehlt oder aber das Klagebegehren mit Sachentscheidung abzuweisen ist vergleiche hiezu für den Bereich der BRD Martiny, MünchKomm3 Nach Artikel 34, EGBGB Rz 32a mN) und ob die Republik Bosnien und Herzegowina Mitgliedsstaat des Abkommens ist, nicht eingegangen werden muß.
Da die Rechtssache aber aus den eingangs dargelegten, zum Teil auch schon vom Berufungsgericht angeführten Gründen noch nicht abschließend beurteilt werden kann, hat es beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.