Rechtssatz RS0110595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110595
Entscheidungsdatum
09.07.1998
Norm
IWF-Übk ArtVIII Abschn2 litb
Rechtssatz
Voraussetzung für das Durchsetzungsverbot ist, daß die Währung eines Mitgliedsstaates "berührt" wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Vertrag positiv oder negativ auf die Zahlungsbilanz auswirkt. Läßt der Vertrag hingegen die ausländische Währung unberührt, weil es sich um einen Zahlungsvorgang allein innerhalb des entsprechenden Auslandes oder innerhalb des Inlandes handelt, so greift das Abkommen nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110595
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02364_96B0000_002