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Rechtssatz RS0110595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110595

Geschäftszahl

2Ob2364/96b

Entscheidungsdatum

09.07.1998

Norm

IWF-Übk ArtVIII Abschn2 litb

Rechtssatz

Voraussetzung für das Durchsetzungsverbot ist, daß die Währung eines Mitgliedsstaates "berührt" wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Vertrag positiv oder negativ auf die Zahlungsbilanz auswirkt. Läßt der Vertrag hingegen die ausländische Währung unberührt, weil es sich um einen Zahlungsvorgang allein innerhalb des entsprechenden Auslandes oder innerhalb des Inlandes handelt, so greift das Abkommen nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110595

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02364_96B0000_002