Rechtssatz RS0110641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110641
Entscheidungsdatum
30.08.2012
Rechtssatz
Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden.Es handelt sich bei Artikel 137, B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Artikel 137, B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 213/98z
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 213/98z
- 7 Ob 110/08i
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 110/08i
Auch; nur: Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. (T1); Veröff: SZ 2008/163
- 2 Ob 92/11k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
Vgl; Veröff: SZ 2012/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110641
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19980815_OGH0002_0010OB00213_98Z0000_002