Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Aus ihrem Anlass ist von Amts wegen Folgendes zu bedenken:
1. Die Klägerin macht einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bund geltend. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Art 137 B-VG, wonach der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände erkennt, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt (RIS-Justiz RS0110641).1. Die Klägerin macht einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bund geltend. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Artikel 137, B-VG, wonach der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände erkennt, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich bei Artikel 137, B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt (RIS-Justiz RS0110641).
2. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Streit über den eingeklagten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg nach § 1 JN auszutragen ist.2. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Streit über den eingeklagten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg nach Paragraph eins, JN auszutragen ist.
2.1. Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (RIS-Justiz RS0045539; RS0045584; RS0045644; RS0045718; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching/Konecny2 I § 1 JN Rz 72).2.1. Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (RIS-Justiz RS0045539; RS0045584; RS0045644; RS0045718; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph eins, JN Rz 6; Ballon in Fasching/Konecny2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 72).
Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in derart untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (RIS-Justiz RS0045438). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in den hierfür erforderlichen „besonderen Gesetzen" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor § 1 JN Rz 5).Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in derart untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (RIS-Justiz RS0045438). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in den hierfür erforderlichen „besonderen Gesetzen" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph eins, JN Rz 5).
2.2. Die Klägerin gründet ihren behaupteten Ersatzanspruch auf die unmittelbar aus dem B-VG (in Verbindung mit dem SPG) und der EMRK abgeleitete (waffen-/sicherheits-)polizeiliche, einfachgesetzlich nicht geregelte Verpflichtung des Bundes zur Sondierung von Bombenverdachtspunkten. Die Klägerin behauptet damit eine Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur, die (nur) den Bund als Rechtsträger trifft. Da der Ersatzanspruch der Klägerin die von ihr angenommene staatliche Fürsorgepflicht gegenüber der Allgemeinheit als typische öffentlich-rechtliche Aufgabe zwingend voraussetzt, muss wegen dieses untrennbaren Zusammenhangs (und mangels anderer gesetzlicher Regelungen) auch der Ersatzanspruch dem öffentlichen Recht zugewiesen werden, sodass es ausgeschlossen ist, eine privatrechtliche Ersatzpflicht des Bundes anzunehmen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob man von der Möglichkeit des Bundes ausgeht, bei der Wahrnehmung der behaupteten Sondierungsverpflichtung einseitige Gestaltungsakte als übergeordnetes Rechtssubjekt setzen zu können, denen untergeordnete Rechtssubjekte unterworfen sind, oder ob (mangels jeder einfachgesetzlichen Regelung) der Bund dabei als gleichberechtigtes Rechtssubjekt vorzugehen hat. Gerade das Fehlen präzisierender Normen bedeutet, dass keine Verweisung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erfolgte.
Daran vermag auch die Berufung der Klägerin auf privatrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Rechtfertigung ihres Ersatzbegehrens, also auf die in der Revision allein aufrechterhaltenen Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag und des § 1042 ABGB, nichts zu ändern, weil deren Voraussetzung, nämlich die Verpflichtung des Bundes zur Sondierung von Bombenverdachtspunkten unmittelbar und ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelt.Daran vermag auch die Berufung der Klägerin auf privatrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Rechtfertigung ihres Ersatzbegehrens, also auf die in der Revision allein aufrechterhaltenen Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Paragraph 1042, ABGB, nichts zu ändern, weil deren Voraussetzung, nämlich die Verpflichtung des Bundes zur Sondierung von Bombenverdachtspunkten unmittelbar und ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelt.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei Bedachtnahme auf den erst in der Revision zur Anspruchsbegründung enthaltenen Hinweis auf § 2 F-VG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Auch damit macht die Klägerin einen Anspruch geltend, dessen Wurzel unmittelbar im öffentlichen Recht liegt, sodass sich auch auf dieser Grundlage dessen privatrechtliche Natur nicht herleiten lässt.Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei Bedachtnahme auf den erst in der Revision zur Anspruchsbegründung enthaltenen Hinweis auf Paragraph 2, F-VG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Auch damit macht die Klägerin einen Anspruch geltend, dessen Wurzel unmittelbar im öffentlichen Recht liegt, sodass sich auch auf dieser Grundlage dessen privatrechtliche Natur nicht herleiten lässt.
Eine bürgerliche Rechtssache im Sinn des § 1 JN liegt somit nicht vor, dessen Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte kommt daher nicht zum Tragen.Eine bürgerliche Rechtssache im Sinn des Paragraph eins, JN liegt somit nicht vor, dessen Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte kommt daher nicht zum Tragen.
3. Diese Rechtsansicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art 137 B-VG, der ebenso judiziert, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von den Sachbehauptungen der Klage auszugehen ist (VfSlg 10.933) und dass bei der Prüfung der Zulässigkeit derartiger Klagen die Berechtigung des behaupteten Anspruchs unbeachtlich ist (VfSlg 10.933, 11.663).3. Diese Rechtsansicht deckt sich mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 137, B-VG, der ebenso judiziert, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von den Sachbehauptungen der Klage auszugehen ist (VfSlg 10.933) und dass bei der Prüfung der Zulässigkeit derartiger Klagen die Berechtigung des behaupteten Anspruchs unbeachtlich ist (VfSlg 10.933, 11.663).
Abgesehen von (hier im Revisionsverfahren unstrittig nicht zu beurteilenden) Schadenersatzansprüchen, die nach § 1338 ABGB jedenfalls dem Privatrecht zuzuordnen sind, kann aus anderen Regelungen für Ersatzansprüche im ABGB (wie etwa §§ 1042 und 1431 ABGB) für die Frage, welche Behörde für einen Rechtsstreit zuständig ist, nichts gewonnen werden; eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte, wie sie für Schadenersatzansprüche im § 1338 ABGB getroffen wurde, findet sich für solche Ansprüche nicht (VfSlg 10.933). Zu § 1042 ABGB hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Vorschrift über den Aufwandersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher nicht, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird (VfSlg 3.354, 8.178, 10.279, 10.933, 11.854). Auch die Stützung eines Anspruchs (der keine ausdrückliche Grundlage in der Rechtsordnung hat) auf alle erdenklichen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, darunter auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB), vermag am gegebenen öffentlich-rechtlichen Ursprung eines Anspruchs nichts zu ändern (VfSlg 11.663).Abgesehen von (hier im Revisionsverfahren unstrittig nicht zu beurteilenden) Schadenersatzansprüchen, die nach Paragraph 1338, ABGB jedenfalls dem Privatrecht zuzuordnen sind, kann aus anderen Regelungen für Ersatzansprüche im ABGB (wie etwa Paragraphen 1042 und 1431 ABGB) für die Frage, welche Behörde für einen Rechtsstreit zuständig ist, nichts gewonnen werden; eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte, wie sie für Schadenersatzansprüche im Paragraph 1338, ABGB getroffen wurde, findet sich für solche Ansprüche nicht (VfSlg 10.933). Zu Paragraph 1042, ABGB hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Vorschrift über den Aufwandersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher nicht, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird (VfSlg 3.354, 8.178, 10.279, 10.933, 11.854). Auch die Stützung eines Anspruchs (der keine ausdrückliche Grundlage in der Rechtsordnung hat) auf alle erdenklichen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, darunter auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 1035, ff ABGB), vermag am gegebenen öffentlich-rechtlichen Ursprung eines Anspruchs nichts zu ändern (VfSlg 11.663).
Ebenso wird ein auf § 2 F-VG gegründetes Begehren auf Bezahlung einer Geldforderung eines Bundeslands gegen den Bund als öffentlich-rechtlicher Anspruch qualifiziert, über den die ordentlichen Gerichte nicht zu entscheiden haben (VfSlg 12.065, 11.939), weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus § 1 JN herleiten lässt (VfSlg 16.739). Der Grundsatz der Selbstträgerschaft der Kosten nach § 2 F-VG bezieht sich nicht nur auf die Aufgaben, die in hoheitlicher Form erfüllt werden, sondern auch auf solche, bei deren Besorgung sich die Gebietskörperschaften privatrechtlicher Handlungsformen bedienen. Er gilt überdies nicht nur für Aufgaben, deren Erfüllung durch Gesetz vorgeschrieben ist (Pflichtaufgaben), sondern auch für solche, die von den Gebietskörperschaften freiwillig übernommen wurden (VfSlg 15.039). Weder privatwirtschaftliches noch freiwilliges Handeln der klagenden Gebietskörperschaft stehen daher der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs nach § 2 F-VG entgegen.Ebenso wird ein auf Paragraph 2, F-VG gegründetes Begehren auf Bezahlung einer Geldforderung eines Bundeslands gegen den Bund als öffentlich-rechtlicher Anspruch qualifiziert, über den die ordentlichen Gerichte nicht zu entscheiden haben (VfSlg 12.065, 11.939), weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus Paragraph eins, JN herleiten lässt (VfSlg 16.739). Der Grundsatz der Selbstträgerschaft der Kosten nach Paragraph 2, F-VG bezieht sich nicht nur auf die Aufgaben, die in hoheitlicher Form erfüllt werden, sondern auch auf solche, bei deren Besorgung sich die Gebietskörperschaften privatrechtlicher Handlungsformen bedienen. Er gilt überdies nicht nur für Aufgaben, deren Erfüllung durch Gesetz vorgeschrieben ist (Pflichtaufgaben), sondern auch für solche, die von den Gebietskörperschaften freiwillig übernommen wurden (VfSlg 15.039). Weder privatwirtschaftliches noch freiwilliges Handeln der klagenden Gebietskörperschaft stehen daher der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, F-VG entgegen.
Auch nach den dargestellten Grundsätzen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist somit eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über den von der Klägerin erhobenen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu verneinen.
4. Für den Obersten Gerichtshof bindend (siehe Punkt 6.2.) hat das Erstgericht die (sinngemäße) Einrede der Beklagten, der Rechtsweg sei unzulässig, weil derartige Anträge auf Entschädigung nach § 42 Abs 5 WaffG nach dem PolBEG primär mit Bescheid zu erledigen seien, verworfen.4. Für den Obersten Gerichtshof bindend (siehe Punkt 6.2.) hat das Erstgericht die (sinngemäße) Einrede der Beklagten, der Rechtsweg sei unzulässig, weil derartige Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 42, Absatz 5, WaffG nach dem PolBEG primär mit Bescheid zu erledigen seien, verworfen.
5. Damit obliegt die Entscheidung über den hier zu beurteilenden vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund weder einem Gericht noch einer Verwaltungsbehörde. Es kommt daher die suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zum Tragen und dieser ist dazu berufen, das Bestehen der von der Klägerin behaupteten Sondierungspflicht des Bundes bei Bombenverdachtspunkten und bejahendenfalls den daraus abgeleiteten Ersatzanspruch der Klägerin für den für die Beklagte dafür getätigten Aufwand zu prüfen.
6. Allerdings ist unter Bedachtnahme auf § 42 Abs 3 JN zu prüfen, ob dem Obersten Gerichtshof trotz der (mangels Bekämpfung) in Rechtskraft erwachsenen Verwerfung der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs noch die Möglichkeit offensteht, im Sinn von § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO von Amts wegen das Fehlen dieser absoluten Prozessvoraussetzung aufzugreifen. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:6. Allerdings ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 42, Absatz 3, JN zu prüfen, ob dem Obersten Gerichtshof trotz der (mangels Bekämpfung) in Rechtskraft erwachsenen Verwerfung der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs noch die Möglichkeit offensteht, im Sinn von Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO von Amts wegen das Fehlen dieser absoluten Prozessvoraussetzung aufzugreifen. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
6.1. Bei der Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach herrschender Ansicht folgende Erscheinungsformen zu unterscheiden (vgl Ballon in Fasching/Konecny² § 1 JN Rz 68 ff; Mayr in Rechberger³ Vor § 1 JN Rz 1 und in Fasching/Konecny² § 230 ZPO Rz 21):6.1. Bei der Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach herrschender Ansicht folgende Erscheinungsformen zu unterscheiden vergleiche Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph eins, JN Rz 68 ff; Mayr in Rechberger³ Vor Paragraph eins, JN Rz 1 und in Fasching/Konecny² Paragraph 230, ZPO Rz 21):
- die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn, die die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts betrifft und diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden abgrenzt;
- die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, die den Entscheidungsbereich der ordentlichen Gerichte von jenem der Sondergerichte abtrennt; zu den Sondergerichten des öffentlichen Rechts zählt auch der Verfassungsgerichtshof (Mayr in Rechberger3 § 1 JN Rz 3);- die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, die den Entscheidungsbereich der ordentlichen Gerichte von jenem der Sondergerichte abtrennt; zu den Sondergerichten des öffentlichen Rechts zählt auch der Verfassungsgerichtshof (Mayr in Rechberger3 Paragraph eins, JN Rz 3);
- die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, die die Abgrenzung zwischen dem streitigen Verfahren und den anderen zivilgerichtlichen Verfahrensarten (Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) regelt.
Im Hinblick auf diese nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Dies ist auch deshalb angebracht, weil man damit zu der die Einhaltung der Verfassungsbestimmung des Art 137 B-VG wahrenden Auslegung der Bestimmung des § 42 Abs 3 JN dahin gelangt, dass eine bisher unterbliebene Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs?) anlässlich der Verwerfung einer Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn im weiteren Verfahren von Amts wegen nachgeholt werden kann.Im Hinblick auf diese nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Dies ist auch deshalb angebracht, weil man damit zu der die Einhaltung der Verfassungsbestimmung des Artikel 137, B-VG wahrenden Auslegung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, JN dahin gelangt, dass eine bisher unterbliebene Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs?) anlässlich der Verwerfung einer Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn im weiteren Verfahren von Amts wegen nachgeholt werden kann.
6.2. Hier ist von der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auszugehen, weil die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Art 137 B-VG zu bejahen ist. Demgegenüber entschied das Erstgericht über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn wegen noch nicht gegebener sukzessiver Kompetenz der Gerichte, weil es die von der Beklagten reklamierte (primäre) Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden verneinte. Damit wurde (nur) die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn bejaht, sodass (nur) insofern von einer bindenden Entscheidung im Sinn des § 42 Abs 3 JN auszugehen ist. Eine neuerliche Prüfung in diese Richtung (Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde?) ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt.6.2. Hier ist von der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auszugehen, weil die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 137, B-VG zu bejahen ist. Demgegenüber entschied das Erstgericht über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn wegen noch nicht gegebener sukzessiver Kompetenz der Gerichte, weil es die von der Beklagten reklamierte (primäre) Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden verneinte. Damit wurde (nur) die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn bejaht, sodass (nur) insofern von einer bindenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 42, Absatz 3, JN auszugehen ist. Eine neuerliche Prüfung in diese Richtung (Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde?) ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
Der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung ist (ungeachtet der amtswegigen Prüfpflicht nach § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO) eine Auseinandersetzung mit Art 137 B-VG und deshalb mit der Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht zu entnehmen. Diese Frage blieb sowohl im erstgerichtlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren ungeprüft. Von einer Bejahung dieser Prozessvoraussetzung durch die Vorinstanzen - sei es auch nur in ihren Entscheidungsgründen - kann keine Rede sein. Auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die eine solche Entscheidungsform für ausreichend und daher bindend hält (vgl RIS-Justiz RS0114196; RS0039774; RS0035572 [T3] und [T30]), steht daher der nunmehrigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht im Wege. Ein Entscheidungswille der Vorinstanzen, auch die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu bejahen, ist nicht erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0107339). Die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs durch meritorische Behandlung des Begehrens reicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung nach § 42 Abs 3 JN nicht aus (RIS-Justiz RS0046249, insbesonders [T3]).Der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung ist (ungeachtet der amtswegigen Prüfpflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO) eine Auseinandersetzung mit Artikel 137, B-VG und deshalb mit der Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht zu entnehmen. Diese Frage blieb sowohl im erstgerichtlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren ungeprüft. Von einer Bejahung dieser Prozessvoraussetzung durch die Vorinstanzen - sei es auch nur in ihren Entscheidungsgründen - kann keine Rede sein. Auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die eine solche Entscheidungsform für ausreichend und daher bindend hält vergleiche RIS-Justiz RS0114196; RS0039774; RS0035572 [T3] und [T30]), steht daher der nunmehrigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht im Wege. Ein Entscheidungswille der Vorinstanzen, auch die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu bejahen, ist nicht erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0107339). Die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs durch meritorische Behandlung des Begehrens reicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht aus (RIS-Justiz RS0046249, insbesonders [T3]).
6.3. Am hier erzielten Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nur pauschal, das heißt ohne Bezug auf den konkreten Inhalt der Einrede und die Begründung, verworfen wurde.
Um für den vorliegenden Rechtsstreit bindend zu sein, muss die Entscheidung unanfechtbar (formell rechtskräftig) und in derselben Rechtssache zwischen denselben Prozessparteien ergangen sein. Die Voraussetzung für die bindende Wirkung nach § 42 Abs 3 JN entspricht daher den Voraussetzungen für die Rechtskraftwirkung (Ballon in Fasching/Konecny² § 42 JN Rz 22). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils/Beschlusses erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch; nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357; RS0043259; RS0112731; RS0000300). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0041331; RS0041305; RS0041357 [T9]; RS0000300 [T9]). Wegen der Notwendigkeit der Differenzierung der verschiedenen Erscheinungsformen der Zulässigkeit des Rechtswegs bedarf es auch im vorliegenden Fall einer Beachtung der Entscheidungsgründe, die klarstellen, dass sich der Entscheidungswille des Erstgerichts auf die Beurteilung der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn beschränkte. Nur darauf bezieht sich daher auch die Bindung als Wirkung der Rechtskraft der verwerfenden Entscheidung.Um für den vorliegenden Rechtsstreit bindend zu sein, muss die Entscheidung unanfechtbar (formell rechtskräftig) und in derselben Rechtssache zwischen denselben Prozessparteien ergangen sein. Die Voraussetzung für die bindende Wirkung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN entspricht daher den Voraussetzungen für die Rechtskraftwirkung (Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 42, JN Rz 22). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils/Beschlusses erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch; nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357; RS0043259; RS0112731; RS0000300). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0041331; RS0041305; RS0041357 [T9]; RS0000300 [T9]). Wegen der Notwendigkeit der Differenzierung der verschiedenen Erscheinungsformen der Zulässigkeit des Rechtswegs bedarf es auch im vorliegenden Fall einer Beachtung der Entscheidungsgründe, die klarstellen, dass sich der Entscheidungswille des Erstgerichts auf die Beurteilung der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn beschränkte. Nur darauf bezieht sich daher auch die Bindung als Wirkung der Rechtskraft der verwerfenden Entscheidung.
6.4. Im Sinn zu differenzierender und gesondert zu behandelnder Formen der Unzulässigkeit des Rechtswegs hat der Oberste Gerichtshof schon zu 2 Ob 268/06k entschieden. Dabei wurde - ungeachtet der ausdrücklich betonten, von beiden Vorinstanzen (nur in den Entscheidungsgründen) ausgesprochenen Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 9 Abs 5 AHG hinsichtlich eines Beklagten - von Amts wegen im Revisionsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs für akzessorische vorprozessuale Kosten für denselben Beklagten wahrgenommen, und es wurden insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wurde zurückgewiesen.6.4. Im Sinn zu differenzierender und gesondert zu behandelnder Formen der Unzulässigkeit des Rechtswegs hat der Oberste Gerichtshof schon zu 2 Ob 268/06k entschieden. Dabei wurde - ungeachtet der ausdrücklich betonten, von beiden Vorinstanzen (nur in den Entscheidungsgründen) ausgesprochenen Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG hinsichtlich eines Beklagten - von Amts wegen im Revisionsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs für akzessorische vorprozessuale Kosten für denselben Beklagten wahrgenommen, und es wurden insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wurde zurückgewiesen.
7. Einer Sachentscheidung über die vorliegende Klage steht daher die (noch immer aufgreifbare) Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs entgegen. Dass sich die Beklagte darauf gar nicht berufen hat, ist nicht maßgeblich, weil dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0087676 [T9]). Der Oberste Gerichtshof hat daher aus Anlass der zulässigen Revision aufzugreifen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig sind und die Klage zurückzuweisen ist, soweit nicht bereits Teilrechtskraft eingetreten ist.7. Einer Sachentscheidung über die vorliegende Klage steht daher die (noch immer aufgreifbare) Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs entgegen. Dass sich die Beklagte darauf gar nicht berufen hat, ist nicht maßgeblich, weil dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0087676 [T9]). Der Oberste Gerichtshof hat daher aus Anlass der zulässigen Revision aufzugreifen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig sind und die Klage zurückzuweisen ist, soweit nicht bereits Teilrechtskraft eingetreten ist.
Diese Rechtsansicht war mit den Parteien im Rahmen einer Revisionsverhandlung zu erörtern (§ 509 Abs 2 ZPO).Diese Rechtsansicht war mit den Parteien im Rahmen einer Revisionsverhandlung zu erörtern (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO).
Die gegen die hier referierte Rechtsansicht sowohl zur Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs als auch zu deren Wahrnehmbarkeit vorgetragenen Argumente der Klägerin in der Revisionsverhandlung und dem dort vorgetragenen Schriftsatz vermögen allerdings nicht zu überzeugen.
8.1. Zum einen liegt der Ansatz der fehlenden Bindung an die rechtskräftige Verwerfung des Einwands der Unzulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn durch das Erstgericht darin, dass gesondert zu behandelnde Prozessvoraussetzungen zu beurteilen sind, sodass sich die Problematik divergierender Entscheidungen und der Beeinträchtigung der Rechtssicherheit in Wahrheit gar nicht stellt.
8.2. Zum anderen liegt klar auf der Hand, dass die von der Klägerin behauptete Verpflichtung des Bundes zur Bombensondierung und somit auch der daran anknüpfende Ersatzanspruch ihre Wurzel im öffentlichen Recht haben und den Rechtsträger Bund treffen sollen; das Fehlen präzisierender Normen ändert daran nichts, weil damit auch keine Verweisung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte existiert, § 1 JN aber nur bürgerliche Rechtssachen erfasst.8.2. Zum anderen liegt klar auf der Hand, dass die von der Klägerin behauptete Verpflichtung des Bundes zur Bombensondierung und somit auch der daran anknüpfende Ersatzanspruch ihre Wurzel im öffentlichen Recht haben und den Rechtsträger Bund treffen sollen; das Fehlen präzisierender Normen ändert daran nichts, weil damit auch keine Verweisung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte existiert, Paragraph eins, JN aber nur bürgerliche Rechtssachen erfasst.
Art 137 B-VG legitimiert jedes Rechtssubjekt zur Klagserhebung (Mayer, B-VG4 Art 137 I.), weshalb es auf die Rechtsstellung der Klägerin (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Funktion) in diesem Zusammenhang nicht ankommt.Artikel 137, B-VG legitimiert jedes Rechtssubjekt zur Klagserhebung (Mayer, B-VG4 Artikel 137, römisch eins.), weshalb es auf die Rechtsstellung der Klägerin (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Funktion) in diesem Zusammenhang nicht ankommt.
Die angesprochene Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur vertraglichen, zwischen Gebietskörperschaften vereinbarten Kostenübernahme ist nicht einschlägig, weil es dabei um die Beurteilung privatrechtlicher Verträge (und deren Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Gebote) ging (RIS-Justiz RS0038021); derartige Rechtsgrundlagen stehen hier aber nicht zur Debatte.
Der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, dass - wie hier - unmittelbar (auch) auf § 2 F-VG gestützte Ansprüche privatrechtlicher Natur wären. Ob der hier zu beurteilende Ersatzanspruch auch von beliebigen Privatrechtssubjekten erhoben werden könnte, betrifft die inhaltliche Berechtigung des Begehrens und ist deshalb derzeit nicht zu hinterfragen. Im Übrigen erfasst diese Bestimmung nicht nur Aufgaben von Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfüllt wurden, sondern auch freiwillig erbrachte Leistungen.Der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, dass - wie hier - unmittelbar (auch) auf Paragraph 2, F-VG gestützte Ansprüche privatrechtlicher Natur wären. Ob der hier zu beurteilende Ersatzanspruch auch von beliebigen Privatrechtssubjekten erhoben werden könnte, betrifft die inhaltliche Berechtigung des Begehrens und ist deshalb derzeit nicht zu hinterfragen. Im Übrigen erfasst diese Bestimmung nicht nur Aufgaben von Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfüllt wurden, sondern auch freiwillig erbrachte Leistungen.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Da die Voraussetzungen für die Belastung nur einer Partei mit den gesamten Verfahrenskosten nicht vorliegen, waren sie gegenseitig aufzuheben. Eine für die in Rechtskraft erwachsene Teilentscheidung gesonderte Kostenentscheidung konnte unterbleiben, weil davon nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Gesamtstreitwerts (nicht einmal 8 %) betroffen ist, für den besondere Kosten nicht entstanden sind. Die Barauslagen sind von der Aufhebung mitumfasst (Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 213 mwN).9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Da die Voraussetzungen für die Belastung nur einer Partei mit den gesamten Verfahrenskosten nicht vorliegen, waren sie gegenseitig aufzuheben. Eine für die in Rechtskraft erwachsene Teilentscheidung gesonderte Kostenentscheidung konnte unterbleiben, weil davon nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Gesamtstreitwerts (nicht einmal 8 %) betroffen ist, für den besondere Kosten nicht entstanden sind. Die Barauslagen sind von der Aufhebung mitumfasst (Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 213 mwN).