Rechtssatz RS0110659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110659
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen § 19c AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken.Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 19 c, Absatz 2, AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Schaffung des nunmehrigen Paragraph 19 c, AZG das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der bisherigen Rechtslage einzuschränken.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 187/98k
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 187/98k
- 8 ObA 314/01m
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 314/01m
Vgl; Beisatz: Für eine einvernehmliche Veränderung von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses gibt es keine speziellen rechtlichen Schranken, sondern lediglich die allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen (Willensmängel, Umgehung, Sittenwidrigkeit). Die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung im Sinne der "Drucktheorie" könnte - wenn überhaupt - nur dann angenommen werden, wenn durch die einvernehmliche Änderung ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bereits erworbene Ansprüche oder Anwartschaften bewirkt werden soll. (T1)
- 9 ObA 210/01z
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z
Vgl auch; Beisatz: Hier: "freie Diensteinteilung" der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind. (T2)
- 8 ObA 116/02w
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
Auch; nur: Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ist auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. (T3)
- 8 ObA 116/04y
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 116/04y
Auch; nur T3; Beisatz: Eine Änderung hinsichtlich des ebenfalls zu vereinbarenden Ausmaßes der Teilzeitarbeitszeit ist überhaupt nur im Sinne einer "Mehr"arbeit zulässig und bedarf neben eines entsprechenden Vorbehalts der weiteren Voraussetzungen des § 19c Abs 3 AZG. (T4); Veröff: SZ 2004/189
- 8 ObA 12/20b
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 12/20b
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Anwendbarkeit (ua) des § 4b NÖ GVBG ist Vorbehalt des Dienstgebers, die Dienstzeit den dienstlichen Erfordernissen anzupassen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110659
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00187_98K0000_001