Begründung:
Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig.Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig.
Der Antragsteller begehrt als Haupt- bzw Eventualbegehren die aus dem Spruch hervorgehenden Feststellungen. Er brachte vor, dass die Parteien dieses Verfahrens Vertragsparteien des Kollektivvertrages für die Dienstnehmerinnen der Privatkrankenanstalten Österreichs seien. Die diesem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage sei für zumindest jeweils drei Arbeitnehmer der Antragsgegner von Bedeutung.
Dazu behauptet der Antragsteller folgenden Sachverhalt:
Von den in Privatkrankenanstalten und Ordensspitälern Österreichs beschäftigten Dienstnehmern werden jene Dienstnehmer, die im Schicht- und Touren-(gemeint: Turnus-)dienst beschäftigt sind, nach Vorgaben des Arbeitgebers mindestens einen Monat im Voraus für den folgenden Monat zum Dienst eingeteilt. Diese Diensteinteilung bezieht sich jeweils auf einen Kalendermonat und erfolgt derart, dass anhand der Kalendertage des jeweiligen Monats eine Sollstundenzahl ermittelt wird und diese Sollstundenzahl auf die einzelnen Arbeitstage des Kalendermonats verteilt wird, wobei grundsätzlich an jedem Werktag gleichviele Dienstnehmer eingeteilt werden; anders in Monaten, in welche Feiertage fallen: Dort werden entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs 2 ARG iVm § 1 Abs 4 der ARG-Verordnung, weniger Dienstnehmer als an Arbeitstagen, die nicht Feiertage sind, eingeteilt. Lediglich diejenigen Dienstnehmer, die am Feiertag Dienst versehen, kommen zusätzlich zum Entgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG in den Genuss eines Zuschlages bzw eines Zeitausgleiches iSd § 9 Abs 5 ARG (doppeltes Entgelt). Diejenigen Dienstnehmer jedoch, die am Feiertag nicht zum Dienst eingeteilt werden, müssen die gesamte, für diesen Monat vorgesehene Sollarbeitszeit leisten. Weder wird für diese Dienstnehmer Feiertagsentgelt gewährt, noch wird die Arbeitsverpflichtung in den Wochen bzw Monaten, in die ein Feiertag fällt, herabgesetzt. Damit sind die Dienstnehmer, die nicht zum Dienst an einem Feiertag eingeteilt werden, gegenüber den Dienstnehmern, die an einem Feiertag Dienst versehen, benachteiligt.Von den in Privatkrankenanstalten und Ordensspitälern Österreichs beschäftigten Dienstnehmern werden jene Dienstnehmer, die im Schicht- und Touren-(gemeint: Turnus-)dienst beschäftigt sind, nach Vorgaben des Arbeitgebers mindestens einen Monat im Voraus für den folgenden Monat zum Dienst eingeteilt. Diese Diensteinteilung bezieht sich jeweils auf einen Kalendermonat und erfolgt derart, dass anhand der Kalendertage des jeweiligen Monats eine Sollstundenzahl ermittelt wird und diese Sollstundenzahl auf die einzelnen Arbeitstage des Kalendermonats verteilt wird, wobei grundsätzlich an jedem Werktag gleichviele Dienstnehmer eingeteilt werden; anders in Monaten, in welche Feiertage fallen: Dort werden entsprechend der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der ARG-Verordnung, weniger Dienstnehmer als an Arbeitstagen, die nicht Feiertage sind, eingeteilt. Lediglich diejenigen Dienstnehmer, die am Feiertag Dienst versehen, kommen zusätzlich zum Entgelt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ARG in den Genuss eines Zuschlages bzw eines Zeitausgleiches iSd Paragraph 9, Absatz 5, ARG (doppeltes Entgelt). Diejenigen Dienstnehmer jedoch, die am Feiertag nicht zum Dienst eingeteilt werden, müssen die gesamte, für diesen Monat vorgesehene Sollarbeitszeit leisten. Weder wird für diese Dienstnehmer Feiertagsentgelt gewährt, noch wird die Arbeitsverpflichtung in den Wochen bzw Monaten, in die ein Feiertag fällt, herabgesetzt. Damit sind die Dienstnehmer, die nicht zum Dienst an einem Feiertag eingeteilt werden, gegenüber den Dienstnehmern, die an einem Feiertag Dienst versehen, benachteiligt.
Daraus ergebe sich in rechtlicher Hinsicht:
Sämtliche Dienstnehmer beim Schicht- und Turnusdienst der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, die wegen der Feiertagsruhe nicht zum Feiertagsdienst eingeteilt würden, hätten einen Anspruch auf Entgelt bzw auf Zeitausgleich oder Herabsetzung der Arbeitszeit. Aus § 9 ARG sei zu folgern, dass das Entgelt wegen Arbeitsausfällen an Feiertagen nicht gemindert werden dürfe. Es gebühre also das, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn der Feiertag ein Werktag gewesen wäre. Im Ergebnis sollte der Arbeitnehmer durch den Feiertag und das dadurch bedingte Unterbleiben der Arbeitsleistung keinen finanziellen Nachteil erleiden. Daraus werde zu Recht gefolgert, dass sich für Dienstnehmer, die an einem Feiertag ohnedies arbeitsfrei hätten, an der Arbeitszeiteinteilung nichts ändere. Falle zB ein Feiertag auf einen Montag und sei im Betrieb regelmäßig der Montag arbeitsfrei, hätten die Arbeitnehmer dieses Betriebes keinen Anspruch, dass sich wegen des Feiertages an den restlichen Arbeitstagen der Woche die Arbeitszeit verringere. Gleiches gelte, wenn für einen Arbeitnehmer, der in einem Schichtplan eingegliedert sei, nach diesem Schichtplan an dem betreffenden Feiertag keine Arbeitsleistung zu erbringen sei. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von den in Lehre und Rechtsprechung behandelten Fällen (Schwarz, ARG3 224, 8 ObA 80/97s). Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs würden deshalb an Feiertagen in geringerem Ausmaß beschäftigt, um die gesetzliche Vorgabe des § 2 Abs 2 ARG iVm § 7 Abs 1 ARG einzuhalten. Gesetzeskonform werde für den Feiertag nur die unbedingt zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Besetzungsstärke zum Dienst eingeteilt. Wäre der betroffene Tag kein Feiertag, würde eine höhere Anzahl von Dienstnehmern, nämlich die für einen Werktag normale Besetzungsstärke, eingesetzt. Werde dieser Feiertag in weiterer Folge aber, wie derzeit üblich, nicht bei der Ermittlung der Sollarbeitszeit der Woche oder des Monats, in die der Feiertag falle, berücksichtigt, führe dies zu einer Pflicht der Dienstnehmer, den Feiertag einzuarbeiten. Die gänzliche Nichtbeachtung des Feiertages führe somit zu einer Umgehung der Feiertagsruhe gemäß § 7 ARG bzw des Entgeltanspruches gemäß § 9 ARG. Unzulässig sei es, wenn in dem Fall, in dem die genaue Lage der Wochentage, an denen eine Arbeitsverpflichtung besteht, nicht festgelegt ist, sondern jeweils frei vereinbart werden kann, der Arbeitgeber die Arbeitszeiteinteilung eindeutig so vornehme, dass das gesamte vereinbarte Arbeitszeitausmaß der Woche auf die restlichen Werktage der Woche außerhalb des Feiertages verteilt werde (Schwarz, ARG3 225). Der einseitigen Diensteinteilung durch den Arbeitgeber stehe aber der Fall der zwischen den Dienstnehmern und dem Arbeitgeber einvernehmlich getroffenen Diensteinteilung gleich, wenn die Möglichkeiten der freien Diensteinteilung gesetzlich (hier durch § 2 Abs 2 ARG) beschränkt seien. Nur dann, wenn ein Tag, auf welchen ein Feiertag falle, ohnedies frei gewesen wäre, würde das Feiertagsentgelt für diesen Termin entfallen (Arb 5288). Die Sollarbeitszeit der Dienstnehmer, die an einem Feiertag nicht eingeteilt würden, weil es sich beim betreffenden Tag um einen Feiertag handle, müsse sich daher um jene Stundenanzahl verringern, die bei "normaler" Diensteinteilung an diesem Feiertag angefallen wäre. Die Dienstnehmer, die an Feiertagen gerade wegen des Feiertages nicht eingeteilt würden, hätten daher Anspruch, dass sich deren Sollarbeitszeit im Ausmaß der an den Feiertagen ausgefallenen Arbeitszeit verringere. Da in den Privatkrankenanstalten und Ordensspitälern die Diensteinteilung für jeweils einen Kalendermonat im Vorhinein getroffen werde, hätten damit die Dienstnehmer Anspruch, dass die Sollarbeitszeit in diesem oder einem nächsten Kalendermonat vermindert werde. Das Ausmaß der Verringerung richte sich danach, welche Arbeitszeit an Feiertagen ausfalle.Sämtliche Dienstnehmer beim Schicht- und Turnusdienst der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, die wegen der Feiertagsruhe nicht zum Feiertagsdienst eingeteilt würden, hätten einen Anspruch auf Entgelt bzw auf Zeitausgleich oder Herabsetzung der Arbeitszeit. Aus Paragraph 9, ARG sei zu folgern, dass das Entgelt wegen Arbeitsausfällen an Feiertagen nicht gemindert werden dürfe. Es gebühre also das, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn der Feiertag ein Werktag gewesen wäre. Im Ergebnis sollte der Arbeitnehmer durch den Feiertag und das dadurch bedingte Unterbleiben der Arbeitsleistung keinen finanziellen Nachteil erleiden. Daraus werde zu Recht gefolgert, dass sich für Dienstnehmer, die an einem Feiertag ohnedies arbeitsfrei hätten, an der Arbeitszeiteinteilung nichts ändere. Falle zB ein Feiertag auf einen Montag und sei im Betrieb regelmäßig der Montag arbeitsfrei, hätten die Arbeitnehmer dieses Betriebes keinen Anspruch, dass sich wegen des Feiertages an den restlichen Arbeitstagen der Woche die Arbeitszeit verringere. Gleiches gelte, wenn für einen Arbeitnehmer, der in einem Schichtplan eingegliedert sei, nach diesem Schichtplan an dem betreffenden Feiertag keine Arbeitsleistung zu erbringen sei. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von den in Lehre und Rechtsprechung behandelten Fällen (Schwarz, ARG3 224, 8 ObA 80/97s). Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs würden deshalb an Feiertagen in geringerem Ausmaß beschäftigt, um die gesetzliche Vorgabe des Paragraph 2, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, ARG einzuhalten. Gesetzeskonform werde für den Feiertag nur die unbedingt zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Besetzungsstärke zum Dienst eingeteilt. Wäre der betroffene Tag kein Feiertag, würde eine höhere Anzahl von Dienstnehmern, nämlich die für einen Werktag normale Besetzungsstärke, eingesetzt. Werde dieser Feiertag in weiterer Folge aber, wie derzeit üblich, nicht bei der Ermittlung der Sollarbeitszeit der Woche oder des Monats, in die der Feiertag falle, berücksichtigt, führe dies zu einer Pflicht der Dienstnehmer, den Feiertag einzuarbeiten. Die gänzliche Nichtbeachtung des Feiertages führe somit zu einer Umgehung der Feiertagsruhe gemäß Paragraph 7, ARG bzw des Entgeltanspruches gemäß Paragraph 9, ARG. Unzulässig sei es, wenn in dem Fall, in dem die genaue Lage der Wochentage, an denen eine Arbeitsverpflichtung besteht, nicht festgelegt ist, sondern jeweils frei vereinbart werden kann, der Arbeitgeber die Arbeitszeiteinteilung eindeutig so vornehme, dass das gesamte vereinbarte Arbeitszeitausmaß der Woche auf die restlichen Werktage der Woche außerhalb des Feiertages verteilt werde (Schwarz, ARG3 225). Der einseitigen Diensteinteilung durch den Arbeitgeber stehe aber der Fall der zwischen den Dienstnehmern und dem Arbeitgeber einvernehmlich getroffenen Diensteinteilung gleich, wenn die Möglichkeiten der freien Diensteinteilung gesetzlich (hier durch Paragraph 2, Absatz 2, ARG) beschränkt seien. Nur dann, wenn ein Tag, auf welchen ein Feiertag falle, ohnedies frei gewesen wäre, würde das Feiertagsentgelt für diesen Termin entfallen (Arb 5288). Die Sollarbeitszeit der Dienstnehmer, die an einem Feiertag nicht eingeteilt würden, weil es sich beim betreffenden Tag um einen Feiertag handle, müsse sich daher um jene Stundenanzahl verringern, die bei "normaler" Diensteinteilung an diesem Feiertag angefallen wäre. Die Dienstnehmer, die an Feiertagen gerade wegen des Feiertages nicht eingeteilt würden, hätten daher Anspruch, dass sich deren Sollarbeitszeit im Ausmaß der an den Feiertagen ausgefallenen Arbeitszeit verringere. Da in den Privatkrankenanstalten und Ordensspitälern die Diensteinteilung für jeweils einen Kalendermonat im Vorhinein getroffen werde, hätten damit die Dienstnehmer Anspruch, dass die Sollarbeitszeit in diesem oder einem nächsten Kalendermonat vermindert werde. Das Ausmaß der Verringerung richte sich danach, welche Arbeitszeit an Feiertagen ausfalle.
Christoph Klein ("Rechtsprobleme der freien Diensteinteilung", DRdA 2000, 203 ff), habe hiezu grundsätzliche Erwägungen angestellt. Demnach müsse der Arbeitgeber entweder eine normale Diensteinteilung vornehmen, wie sie für einen Werktag erforderlich gewesen wäre und den im Rahmen der Feiertagsmindestbesetzung nicht benötigten Arbeitern den eingeteilten Dienst gemäß § 9 Abs 1 ARG anrechnen und abgelten, oder er habe mangels einer solchen vollständigen Diensteinteilung sämtlichen für die ausgefallenen Dienste in Frage kommenden Arbeitnehmern die Wahrscheinlichkeit, zu den betreffenden Diensten eingeteilt zu werden und damit in den Genuss des Feiertagsentgeltes zu kommen, in Form eines sogenannten Feiertagsausgleiches abzugelten. Ausschlaggebend für die Wahrscheinlichkeit sei die Anzahl der für die Dienste in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Verhältnis zur Besetzungsstärke. Eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit an einem bestimmten Feiertag zu einem Dienst eingeteilt zu werden, biete sich dahin an, dass die Wahrscheinlichkeit berechnet werde, nach der der konkret betroffene Dienstnehmer bei gleichmäßiger (bzw vollkommen zufälliger) Verteilung der Arbeitstage über das gesamte Kalenderjahr an einem Feiertag Dienst versehen müsse. § 7 Abs 2 ARG zähle 13 gesetzliche Feiertag auf, die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Kalendertag ein Feiertag sei, betrage somit 13/365tel. Unter der Annahme einer Fünftagewoche bestehe für einen Dienstnehmer eine Arbeitsverpflichtung an 260 Arbeitstagen (5 x 52). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstnehmer bei gleichmäßiger oder völlig zufälliger Verteilung der Arbeitstage an einem Feiertag Dienst versehen müsse, betrage daher x/260 = 13/265. Damit leiste jeder Dienstnehmer statistisch an rund 9,25 Feiertagen pro Jahr Dienst. Nach dieser Berechnungsmethode hätten Dienstnehmer bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit Anspruch auf 9,25 Tage Freistellung aufgrund von Feiertagen. Mindere sich jedoch aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes die jährliche Arbeitsleistung nicht oder nicht im gesamten Ausmaß, habe der Dienstnehmer Anspruch auf Entgelt gemäß § 10 AZG bzw § 5 KA-AZG ("Feiertagsausgleich"). Die Wahrscheinlichkeit, an einem bestimmten Feiertag zum Dienst eingeteilt zu werden, entspreche dem Verhältnis der von Dienstnehmern durchschnittlich pro Jahr zu arbeitenden Feiertagen (bei gleichmäßiger bzw zufälliger Verteilung) zur Zahl der Feiertage pro Jahr. Im obigen Beispiel wäre dies eine Wahrscheinlichkeit von 9,25/13 = 0,71. Bei einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden hätten Dienstnehmer daher Anspruch auf Herabsetzung der Sollarbeitszeit pro Feiertag um 8 x 0,71 = 5,68 Stunden. Selbst wenn § 9 ARG keine ausreichende Grundlage für den Feiertagsausgleich bilden sollte, ergebe sich ein solcher aus dem AZG. Leisteten Dienstnehmer über die verminderte Sollarbeitszeit hinaus Arbeiten, so lägen infolge einer Überschreitung der Sollarbeitszeit Mehr- bzw Überstundenleistungen vor, die gemäß § 10 AZG bzw § 5 KA-AZG zu entlohnen seien.Christoph Klein ("Rechtsprobleme der freien Diensteinteilung", DRdA 2000, 203 ff), habe hiezu grundsätzliche Erwägungen angestellt. Demnach müsse der Arbeitgeber entweder eine normale Diensteinteilung vornehmen, wie sie für einen Werktag erforderlich gewesen wäre und den im Rahmen der Feiertagsmindestbesetzung nicht benötigten Arbeitern den eingeteilten Dienst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ARG anrechnen und abgelten, oder er habe mangels einer solchen vollständigen Diensteinteilung sämtlichen für die ausgefallenen Dienste in Frage kommenden Arbeitnehmern die Wahrscheinlichkeit, zu den betreffenden Diensten eingeteilt zu werden und damit in den Genuss des Feiertagsentgeltes zu kommen, in Form eines sogenannten Feiertagsausgleiches abzugelten. Ausschlaggebend für die Wahrscheinlichkeit sei die Anzahl der für die Dienste in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Verhältnis zur Besetzungsstärke. Eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit an einem bestimmten Feiertag zu einem Dienst eingeteilt zu werden, biete sich dahin an, dass die Wahrscheinlichkeit berechnet werde, nach der der konkret betroffene Dienstnehmer bei gleichmäßiger (bzw vollkommen zufälliger) Verteilung der Arbeitstage über das gesamte Kalenderjahr an einem Feiertag Dienst versehen müsse. Paragraph 7, Absatz 2, ARG zähle 13 gesetzliche Feiertag auf, die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Kalendertag ein Feiertag sei, betrage somit 13/365tel. Unter der Annahme einer Fünftagewoche bestehe für einen Dienstnehmer eine Arbeitsverpflichtung an 260 Arbeitstagen (5 x 52). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstnehmer bei gleichmäßiger oder völlig zufälliger Verteilung der Arbeitstage an einem Feiertag Dienst versehen müsse, betrage daher x/260 = 13/265. Damit leiste jeder Dienstnehmer statistisch an rund 9,25 Feiertagen pro Jahr Dienst. Nach dieser Berechnungsmethode hätten Dienstnehmer bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit Anspruch auf 9,25 Tage Freistellung aufgrund von Feiertagen. Mindere sich jedoch aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes die jährliche Arbeitsleistung nicht oder nicht im gesamten Ausmaß, habe der Dienstnehmer Anspruch auf Entgelt gemäß Paragraph 10, AZG bzw Paragraph 5, KA-AZG ("Feiertagsausgleich"). Die Wahrscheinlichkeit, an einem bestimmten Feiertag zum Dienst eingeteilt zu werden, entspreche dem Verhältnis der von Dienstnehmern durchschnittlich pro Jahr zu arbeitenden Feiertagen (bei gleichmäßiger bzw zufälliger Verteilung) zur Zahl der Feiertage pro Jahr. Im obigen Beispiel wäre dies eine Wahrscheinlichkeit von 9,25/13 = 0,71. Bei einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden hätten Dienstnehmer daher Anspruch auf Herabsetzung der Sollarbeitszeit pro Feiertag um 8 x 0,71 = 5,68 Stunden. Selbst wenn Paragraph 9, ARG keine ausreichende Grundlage für den Feiertagsausgleich bilden sollte, ergebe sich ein solcher aus dem AZG. Leisteten Dienstnehmer über die verminderte Sollarbeitszeit hinaus Arbeiten, so lägen infolge einer Überschreitung der Sollarbeitszeit Mehr- bzw Überstundenleistungen vor, die gemäß Paragraph 10, AZG bzw Paragraph 5, KA-AZG zu entlohnen seien.
Diese Auslegung des § 9 ARG vermeide auch das ansonsten gleichheitswidrige Ergebnis, das dadurch entstünde, dass Dienstnehmer mit derart flexibler Diensteinteilung gegenüber Arbeitnehmern mit fixer Diensteinteilung schlechter gestellt seien. Sinn der Bestimmung des § 2 Abs 2 ARG sei es nicht, Dienstnehmern im Ergebnis eine höhere Arbeitspflicht aufzuerlegen. Die seitens der Arbeitgeber vorgenommene Praxis verkehre die Absicht des Gesetzgebers ins Gegenteil und führe somit zu einem gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis, welches im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation zu korrigieren sei.Diese Auslegung des Paragraph 9, ARG vermeide auch das ansonsten gleichheitswidrige Ergebnis, das dadurch entstünde, dass Dienstnehmer mit derart flexibler Diensteinteilung gegenüber Arbeitnehmern mit fixer Diensteinteilung schlechter gestellt seien. Sinn der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ARG sei es nicht, Dienstnehmern im Ergebnis eine höhere Arbeitspflicht aufzuerlegen. Die seitens der Arbeitgeber vorgenommene Praxis verkehre die Absicht des Gesetzgebers ins Gegenteil und führe somit zu einem gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis, welches im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation zu korrigieren sei.
Einem Einwand der Antragsgegner folgend schränkte der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich derjenigen Dienstnehmer ein, welche dem Kollektivvertrag der oberösterreichischen Ordensspitäler unterliegen, weil dort in § 9a eine günstigere Regelung enthalten sei. Die Antragsgegner beantragten, die Feststellungsbegehren abzuweisen. Aus § 9 ARG sei nicht abzuleiten, dass Dienstnehmer, welche aufgrund einer zulässigen freien Diensteinteilung nicht für den Feiertag eingeteilt würden, Anspruch auf Arbeitszeitanrechnung oder einen Entgeltanspruch ("Feiertagsausgleich") hätten. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitgehende Regelung beabsichtigt, hätte er dies entweder in § 9 oder in § 20 ARG ausdrücklich geregelt. Arbeitnehmer die an einem Feiertag sowieso nicht gearbeitet hätten, weil dieser Wochentag für sie ohnehin nach der Arbeitszeiteinteilung frei gewesen wäre, hätten durch den Feiertag keinen Lohnausfall und daher auch keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt (Resch, ecolex 2001, 463 f). Auch die Entstehungsgeschichte der Feiertagsentlohnung zeige, dass zunächst eine Abgeltung für Feiertage überhaupt nicht vorgesehen gewesen und daher eine Mischform gewählt worden sei. Die historische Perspektive verdeutliche, dass es nicht darum gehe, dass Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Feiertagen ein zusätzliches Entgelt zustehen solle, sondern lediglich darum, zu verhindern, dass durch den Feiertag ein Einkommenausfall für jene eintritt, die am Feiertag keine Arbeit leisten.Einem Einwand der Antragsgegner folgend schränkte der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich derjenigen Dienstnehmer ein, welche dem Kollektivvertrag der oberösterreichischen Ordensspitäler unterliegen, weil dort in Paragraph 9 a, eine günstigere Regelung enthalten sei. Die Antragsgegner beantragten, die Feststellungsbegehren abzuweisen. Aus Paragraph 9, ARG sei nicht abzuleiten, dass Dienstnehmer, welche aufgrund einer zulässigen freien Diensteinteilung nicht für den Feiertag eingeteilt würden, Anspruch auf Arbeitszeitanrechnung oder einen Entgeltanspruch ("Feiertagsausgleich") hätten. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitgehende Regelung beabsichtigt, hätte er dies entweder in Paragraph 9, oder in Paragraph 20, ARG ausdrücklich geregelt. Arbeitnehmer die an einem Feiertag sowieso nicht gearbeitet hätten, weil dieser Wochentag für sie ohnehin nach der Arbeitszeiteinteilung frei gewesen wäre, hätten durch den Feiertag keinen Lohnausfall und daher auch keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt (Resch, ecolex 2001, 463 f). Auch die Entstehungsgeschichte der Feiertagsentlohnung zeige, dass zunächst eine Abgeltung für Feiertage überhaupt nicht vorgesehen gewesen und daher eine Mischform gewählt worden sei. Die historische Perspektive verdeutliche, dass es nicht darum gehe, dass Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Feiertagen ein zusätzliches Entgelt zustehen solle, sondern lediglich darum, zu verhindern, dass durch den Feiertag ein Einkommenausfall für jene eintritt, die am Feiertag keine Arbeit leisten.
Auch das betriebliche Gleichbehandlungsgebot biete keine Grundlage, weil dieses negativ im Sinne eines materiellen Gerechtigkeitsgebotes als Willkürverbot bzw positiv als Sachlichkeitsgebot zu verstehen sei. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen unter Zugrundelegung eines generalisierenden Prinzips seien zulässig. Nach der Rechtsprechung (8 ObA 80/97s) stehe für ein Ereignis, welches außerhalb der Arbeitszeit stattfinde, kein Ersatzfreistellungsanspruch zu. Daher stehe etwa einem Arbeitnehmer mit Nachtschicht für einen während des Tages stattfindenden Behördenweg kein Anspruch auf Freistellung zu.
Im vorliegenden Fall sei die Diensteinteilung nicht willkürlich. Die Feststellungs-, Haupt- und Eventualanträge berücksichtigten überdies den Umstand nicht, dass Feiertage auch auf Samstage oder Sonntage fielen. Der Hinweis auf das AZG sei verfehlt, weil dieses nicht für die in Krankenanstalten beschäftigten Personen gelte. Die vom Antragsteller behauptete "höhere Arbeitszeit" werde dadurch ausgeglichen, dass den Dienstnehmern die Möglichkeit eröffnet werde, darauf einzuwirken, an Feiertagen überhaupt nicht eingeteilt zu werden und dadurch ein höheres Freizeitangebot an diesen Tagen in Anspruch nehmen zu können. Zur "Ausdünnung" des Personals an Feiertagen, welche gesetzlich vorgeschrieben sei, sei auszuführen, dass eine solche im Krankenanstaltenbereich ohnedies nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich sei.
Auch erfolge die Diensteinteilung ja nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern könnten in einigen Fällen die Dienstnehmer auch selbst aktiv auf die Diensteinteilung Einfluss nehmen. Die dienstplanführende Stationsschwester greife in die Wünsche der Arbeitnehmer nur dann ein, wenn es zu Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften des KA-AZG komme, an Tagen die zu erbringenden Tag- und Nachtdienste nicht vollständig abgedeckt werden könnten oder wenn an einem Arbeitstag nicht ausreichend fachlich qualifizierte Mitarbeiter eingetragen seien. Diese Form der freien Diensteinteilung bringe es mit sich, dass für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, ohne Urlaubsverbrauch blockweise Freizeit über mehrere Tage zu erhalten. Diese liberale Form der Dienstplanung gebe den Mitarbeitern auch die Möglichkeit zur Planung und Gestaltung ihrer Freizeit, wie sie anderen Berufsgruppen nicht zukomme.