Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0116830×

Rechtssatz RS0116830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116830

Geschäftszahl

9ObA210/01z; 9ObA102/05y

Entscheidungsdatum

03.08.2005

Rechtssatz

Die Ermittlung der Normalarbeitszeit für die Berechnung von Überstunden kann von einem Feiertag nur insofern beeinflusst werden, als eben eine theoretische Einteilung, aber mangelnde Verwendung zu einer Anrechnung als Arbeitszeit führt. Diese Bestimmungen geben jedoch nicht Aufschluss darüber, wie eine freie Diensteinteilung (hier: der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind) vorzunehmen ist. Auch aus §9 ARG lässt sich selbst bei weitester Auslegung eine bestimmte vom Gesetzgeber gewollte Vorgangsweise bei "freier Diensteinteilung" nicht entnehmen. Doch auch im Wege der Analogie - das Vorliegen einer ungewollten Regelungslücke vorausgesetzt - ließe sich nicht ermitteln, dass der Gesetzgeber einen bestimmten Vertragsinhalt vorgeschrieben hätte. Die selben Erwägungen gelten auch für eine allfällige Vertragskorrektur beziehungsweise ergänzende Vertragsauslegung. Die gebotene Vorgangsweise bei freier Diensteinteilung im Falle eines Feiertages kann daher nicht allgemein festgelegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116830

Dokumentnummer

JJR_20020710_OGH0002_009OBA00210_01Z0000_001