Rechtssatz RS0110660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110660
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Rechtssatz
Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. Solche Vereinbarungen werden häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Richtigkeit des eigenen Standpunktes geschlossen. Die Einschätzung der Berechtigung der Entlassung durch den Arbeitgeber betrifft dessen Motiv für den Vertragsabschluss.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 180/98f
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 180/98f
- 8 ObA 2/99y
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 2/99y
nur: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. Solche Vereinbarungen werden häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Richtigkeit des eigenen Standpunktes geschlossen. (T1)
Beisatz: Einem leitenden Angestellten kann unterstellt werden, er sei bei einem in ruhiger Atmosphäre geführten längeren Gespräch, in dessen Verlauf die Möglichkeit zur Überlegung des weiteren Verhaltens eingeräumt wurde, in der Lage, die Situation einigermaßen realistisch einzuschätzen. (T2)
- 9 ObA 31/00z
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 31/00z
Vgl auch; nur: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T3) Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Druckausübung auf eine Schwangere. (T4)
- 9 ObA 271/01w
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 271/01w
nur: Die Einschätzung der Berechtigung der Entlassung durch den Arbeitgeber betrifft dessen Motiv für den Vertragsabschluss. (T5) Beisatz: Ein Motivirrtum ist aber unbeachtlich, wenn die Parteien das Motiv nicht iS § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht haben und die Beklagte den (allfälligen) Irrtum des Klägers nicht arglistig herbeigeführt hat. (T6)
- 9 ObA 158/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 158/08p
Beis wie T6 nur: Ein Motivirrtum ist aber unbeachtlich, wenn die Parteien das Motiv nicht iS § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht haben. (T7)
- 9 ObA 3/14b
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 3/14b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110660
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00180_98F0000_001