Rechtssatz RS0110677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110677
Entscheidungsdatum
16.10.2013
Rechtssatz
Die Anhebung des Mietzinses nach § 12a Abs 5 MRG für die Dauer der Pachtzeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten geändert haben (Bestandvertrag unter Schwestergesellschaften).Die Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG für die Dauer der Pachtzeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten geändert haben (Bestandvertrag unter Schwestergesellschaften).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 35/97m
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 35/97m
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch
Veröff: SZ 73/66
- 7 Ob 155/13i
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
Beisatz: Dem Begehren auf Anhebung des Mietzinses kommt nicht schon deshalb ‑ dem Grunde nach ‑ Berechtigung zu, weil im Einzelunternehmen des Beklagten ein „faktischer Machtwechsel“ stattgefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Verpachtung des Unternehmens erfolgte, was nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Kriterien zu prüfen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110677
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00035_97M0000_001