Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Der durch das 3. WÄG eingeführte § 12a MRG gestattet in Abs 5 dem Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit die Verpachtung des von ihm im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen (Satz 1). Im Fall einer - hier vorliegenden - Unternehmensverpachtung nach dem 28. 2. 1994 hat der Vermieter grundsätzlich das Recht zur Anhebung des Mietzinses auf den sich nach § 12a Abs 2 und 7 MRG ergebenden angemessenen Mietzins, allerdings nur auf die Pachtzeit (vgl Würth in MSA Miet- und Wohnrecht20 Anm 23 zu § 12a MRG; Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete 128). Eine Ausnahme hievon ist in § 12a Abs 6 MRG normiert: Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Abs 5 für diesen Zeitraum nicht statt.Der durch das 3. WÄG eingeführte Paragraph 12 a, MRG gestattet in Absatz 5, dem Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit die Verpachtung des von ihm im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen (Satz 1). Im Fall einer - hier vorliegenden - Unternehmensverpachtung nach dem 28. 2. 1994 hat der Vermieter grundsätzlich das Recht zur Anhebung des Mietzinses auf den sich nach Paragraph 12 a, Absatz 2 und 7 MRG ergebenden angemessenen Mietzins, allerdings nur auf die Pachtzeit vergleiche Würth in MSA Miet- und Wohnrecht20 Anmerkung 23 zu Paragraph 12 a, MRG; Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete 128). Eine Ausnahme hievon ist in Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG normiert: Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Absatz 5, für diesen Zeitraum nicht statt.
Neben diesem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall sieht das MRG keine weitere Ausnahme von der Mietzinsanhebung im Fall der Unternehmensverpachtung vor. Die beklagte Partei stützt ihre Einwendungen ausschließlich darauf, daß der Pachtvertrag zwischen 100 %igen Schwestergesellschaften geschlossen worden sei; dieser Fall, in dem die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten nicht geändert würden, sei gleich wie derjenige einer Unternehmensveräußerung zu behandeln.
Dieser Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Der durch das 3. WÄG eingefügte § 12a MRG übernimmt nicht nur in Abs 1, 2 und 8 die Vorschriften des gleichzeitig aufgehobenen § 12 Abs 3 und 4 MRG mit gewissen Modifikationen, sondern erweitert diesen Grundtatbestand des Mietrechtsübergangs aufgrund einer Unternehmensveräußerung durch die Gleichstellung entscheidender Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts; weiters wird erstmals das Recht des Vermieters zur Mietzinsanhebung im Fall der Unternehmensverpachtung normiert. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Bautenausschusses 1268 BlgNR 18. GP 10 f) ist Ausgangspunkt der Neuregelung die Willenserklärung der Regierungsparteien im Arbeitsübereinkommen vom Dezember 1990, eine Gleichstellung von Geschäftsraummieten natürlicher Personen mit Geschäftsraummieten von juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes hinsichtlich der Unternehmensveräußerung im weiteren Sinn zu erreichen.Der durch das 3. WÄG eingefügte Paragraph 12 a, MRG übernimmt nicht nur in Absatz eins, 2 und 8 die Vorschriften des gleichzeitig aufgehobenen Paragraph 12, Absatz 3 und 4 MRG mit gewissen Modifikationen, sondern erweitert diesen Grundtatbestand des Mietrechtsübergangs aufgrund einer Unternehmensveräußerung durch die Gleichstellung entscheidender Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts; weiters wird erstmals das Recht des Vermieters zur Mietzinsanhebung im Fall der Unternehmensverpachtung normiert. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Bautenausschusses 1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 10 f) ist Ausgangspunkt der Neuregelung die Willenserklärung der Regierungsparteien im Arbeitsübereinkommen vom Dezember 1990, eine Gleichstellung von Geschäftsraummieten natürlicher Personen mit Geschäftsraummieten von juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes hinsichtlich der Unternehmensveräußerung im weiteren Sinn zu erreichen.
Zu der hier in Frage stehenden Neuregelung der Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens als weiterer Grund einer Anhebung des Mietzinses findet sich in den Gesetzesmaterialien keine weiteren Ausführungen.
Die Problematik, ob die neue Rechtslage des § 12a Abs 5 MRG und (für alte Pachtverträge vor dem 1. 3. 1994) § 46a Abs 3 MRG in begriffsjuristischer Weise nur "Verpachtungen" im engen Sinn des Wortes erfaßt oder auch andere Formen der Überlassung des Unternehmens samt Mietrecht zur Nutzung umfaßt (s hiezu Reich-Rohrwig aaO 138 ff), stellt sich hier nicht; unstrittig liegt hier ein Pachtvertrag zwischen zwei GmbHs vor; eine andere zivilrechtliche Gestaltungsform wurde nicht gewählt.Die Problematik, ob die neue Rechtslage des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG und (für alte Pachtverträge vor dem 1. 3. 1994) Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG in begriffsjuristischer Weise nur "Verpachtungen" im engen Sinn des Wortes erfaßt oder auch andere Formen der Überlassung des Unternehmens samt Mietrecht zur Nutzung umfaßt (s hiezu Reich-Rohrwig aaO 138 ff), stellt sich hier nicht; unstrittig liegt hier ein Pachtvertrag zwischen zwei GmbHs vor; eine andere zivilrechtliche Gestaltungsform wurde nicht gewählt.
Auszugehen ist somit davon, daß die Mieterin, der als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ihr Unternehmen einer anderen GmbH, bei der es sich ebenfalls um ein selbständiges Rechtssubjekt handelt, verpachtet hat. Für eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 12a Abs 5 MRG besteht kein Anlaß, weil auch hier der Hauptmieter sein Unternehmen einem Dritten zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlassen hat. Auch Reich-Rohrwig, auf den sich die beklagte Partei stützt, bietet für die gegenteilige Ansicht keine Stütze; er befaßt sich ausschließlich mit der Frage, ob auch weitere Gestaltungsformen einer Verpachtung gleichzusetzen sind.Auszugehen ist somit davon, daß die Mieterin, der als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ihr Unternehmen einer anderen GmbH, bei der es sich ebenfalls um ein selbständiges Rechtssubjekt handelt, verpachtet hat. Für eine teleologische Reduktion der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG besteht kein Anlaß, weil auch hier der Hauptmieter sein Unternehmen einem Dritten zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlassen hat. Auch Reich-Rohrwig, auf den sich die beklagte Partei stützt, bietet für die gegenteilige Ansicht keine Stütze; er befaßt sich ausschließlich mit der Frage, ob auch weitere Gestaltungsformen einer Verpachtung gleichzusetzen sind.
Eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre (s hiezu den Überblick von Ofner, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den §§ 12a und 46a MRG; ecolex 1998, 211, sowie die spätere E 5 Ob 111/98d) zum Fall der Unternehmensveräußerung kann hier unterbleiben, weil es sich bei der Verpachtung um einen weiteren Fall der Mietzinserhöhung handelt, dessen Voraussetzungen selbständig zu beurteilen sind. Auf die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage, ob Unternehmensveräußerungen im Konzern zu Mietzinsanhebungen führen, ist somit nicht einzugehen.Eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre (s hiezu den Überblick von Ofner, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den Paragraphen 12 a und 46 a MRG; ecolex 1998, 211, sowie die spätere E 5 Ob 111/98d) zum Fall der Unternehmensveräußerung kann hier unterbleiben, weil es sich bei der Verpachtung um einen weiteren Fall der Mietzinserhöhung handelt, dessen Voraussetzungen selbständig zu beurteilen sind. Auf die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage, ob Unternehmensveräußerungen im Konzern zu Mietzinsanhebungen führen, ist somit nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.